{"id":63990,"date":"2021-07-31T18:40:26","date_gmt":"2021-07-31T16:40:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=63990"},"modified":"2021-11-30T18:32:27","modified_gmt":"2021-11-30T16:32:27","slug":"anspruch-auf-kinderkrankengeld","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/anspruch-auf-kinderkrankengeld\/","title":{"rendered":"Anspruch auf Kinderkrankengeld"},"content":{"rendered":"\n<p>\u00dcber den Anspruch auf Kinderkrankengeld informiert die Bundesregierung in ihrer Antwort (19\/31591) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19\/31336). Danach erhalten Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) von ihrer Krankenkasse Krankengeld, wenn es nach \u00e4rztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben und eine andere im Haushalt lebende Person dies nicht \u00fcbernehmen kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Anspruch auf Krankengeld bestehe f\u00fcr jedes Kind, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, f\u00fcr l\u00e4ngstens zehn Arbeitstage im Kalenderjahr, bei Alleinerziehenden f\u00fcr l\u00e4ngstens 20 Arbeitstage. Insgesamt sei der Anspruch auf 25 Arbeitstage \u2013 bei Alleinerziehenden 50 Arbeitstage \u2013 im Kalenderjahr begrenzt.<\/p>\n\n\n\n<p>Wie die Bundesregierung mit Verweis auf die andauernde Corona-Pandemie weiter ausf\u00fchrt, k\u00f6nnen gesetzlich krankenversicherte Eltern im Kalenderjahr 2021 f\u00fcr jedes gesetzlich krankenversicherte Kind f\u00fcr bis zu 30 Arbeitstage (alleinerziehende Versicherte f\u00fcr bis zu 60 Arbeitstage) Kinderkrankengeld erhalten. Bei mehreren Kindern bestehe der Anspruch je Elternteil f\u00fcr nicht mehr als 65 Arbeitstage, f\u00fcr Alleinerziehende f\u00fcr nicht mehr als 130 Arbeitstage.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Jahr 2021 besteht der Anspruch auf Kinderkrankengeld den Angaben zufolge auch in den F\u00e4llen, in denen Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen f\u00fcr Menschen mit Behinderungen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder \u00fcbertragbaren Krankheiten auf Grund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vor\u00fcbergehend geschlossen werden. <\/p>\n\n\n\n<p>Ferner bestehe der Anspruch auch, wenn zum Beispiel von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde aus Gr\u00fcnden des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verl\u00e4ngert werden oder die Pr\u00e4senzpflicht in einer Schule aufgehoben wird. Auch wenn der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschr\u00e4nkt wird oder das Kind auf Grund einer beh\u00f6rdlichen Empfehlung die Einrichtung nicht besucht, k\u00f6nne ein Anspruch auf Kinderkrankengeld geltend gemacht werden. Antr\u00e4ge auf Kinderkrankengeld k\u00f6nnen laut Vorlage bei der Krankenkasse gestellt werden<\/p>\n\n\n\n<p>Wie aus der Antwort weiter hervorgeht, haben alle berufst\u00e4tigen und selbstst\u00e4ndigen Eltern einen Anspruch auf Entsch\u00e4digung nach dem IfSG, wenn sie ihre Kinder wegen pandemiebedingt beh\u00f6rdlich geschlossener Einrichtungen zu Hause betreuen m\u00fcssen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden. Die Antragsbearbeitung, Bescheidung und Auszahlung liege nicht in der Verantwortung des Bundes und werde auf Landesebene durchgef\u00fchrt. Dabei unterscheiden sich laut Bundesregierung die f\u00fcr die Antragsbearbeitung zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden je nach Land.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.07.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00dcber den Anspruch auf Kinderkrankengeld informiert die Bundesregierung in ihrer Antwort (19\/31591) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19\/31336). 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