{"id":640,"date":"2012-04-30T12:14:33","date_gmt":"2012-04-30T10:14:33","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=640"},"modified":"2012-09-19T14:37:10","modified_gmt":"2012-09-19T12:37:10","slug":"ruckruf-von-steuererstattungen-auf-gekundigtes-konto-zulassig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ruckruf-von-steuererstattungen-auf-gekundigtes-konto-zulassig\/","title":{"rendered":"R\u00fcckruf von Steuererstattungen auf gek\u00fcndigtes Konto zul\u00e4ssig?"},"content":{"rendered":"<p><strong>R\u00fcckruf von Steuererstattungen auf gek\u00fcndigtes Konto zul\u00e4ssig?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Geht nach der K\u00fcndigung noch Geld auf einem Kontokorrent ein, darf die Bank eine Verrechnung mit einem fortbestehenden Schuldensaldo vornehmen. Die auf ein solches Konto \u00fcberwiesene Steuererstattung, kann das Finanzamt deshalb nicht mehr zur\u00fcckfordern, auch wenn der Beh\u00f6rde zuvor ein anderes Konto benannt wurde.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ein Kreditinstitut und unterhielt f\u00fcr das Einzelunternehmen eines Steuerpflichtigen ein Girokonto, welches die Kl\u00e4gerin zum 15.8.2009 gek\u00fcndigt hatte. Zu diesem Zeitpunkt bestanden f\u00e4llige Verbindlichkeiten des Steuerpflichtigen gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin. Auf dieses gespeicherte Konto \u00fcberwies das beklagte Finanzamt eine Steuererstattung, obwohl ihm der Steuerpflichtige zuvor eine neue Bankverbindung mitgeteilt hatte. Die Kl\u00e4gerin verrechnete nun die Gutschrift mit einem Teil des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Schuldsaldos. Nachdem das Finanzamt auf den Fehler aufmerksam wurde, erlie\u00df es gegen die Kl\u00e4gerin einen R\u00fcckforderungsbescheid, gegen den sich die Klage richtet.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Sowohl das Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof (BFH) gaben der Kl\u00e4gerin Recht. Das Finanzamt hat keinen R\u00fcckzahlungsanspruch gegen die Kl\u00e4gerin, denn dieser Anspruch richtet sich gegen den Leistungsempf\u00e4nger, wenn ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist. Das Finanzamt will mit befreiender Wirkung gegen\u00fcber dem Anspruchsberechtigten leisten. Die Kl\u00e4gerin ist somit nicht Leistungsempf\u00e4nger sondern nur die vom Steuerpflichtigen bezeichnete Zahlstelle, und zwar selbst dann, wenn das Konto zuvor gek\u00fcndigt wurde. Denn mit der Gutschrift erf\u00fcllt die Bank ihre eigene nachvertragliche Pflicht aus dem Girovertrag. Die Verrechnung der Gutschrift mit dem bestehenden Schuldsaldo ist in dem bank\u00fcblichen Kontokorrentverh\u00e4ltnis begr\u00fcndet und stellt keine eigene Zweckbestimmung der Kl\u00e4gerin \u00fcber die Verwendung der \u00dcberweisung dar.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Bereits 2009 hat sich der BFH der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) f\u00fcr vergleichbare F\u00e4lle ohne steuerrechtlichen Hintergrund angeschlossen und damit seine fr\u00fchere Meinung revidiert. Ob die Bank gegen\u00fcber dem Steuerpflichtigen zur Verrechnung befugt war, bedurfte in diesem Rechtsstreit keiner Entscheidung. Zu beachten bleibt, dass auch ein beendeter Girovertrag nachwirkt, denn grunds\u00e4tzlich bedarf es zuvor der Abrechnung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>R\u00fcckruf von Steuererstattungen auf gek\u00fcndigtes Konto zul\u00e4ssig? 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