{"id":64031,"date":"2021-08-08T19:57:42","date_gmt":"2021-08-08T17:57:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64031"},"modified":"2021-08-08T19:57:42","modified_gmt":"2021-08-08T17:57:42","slug":"erfolglose-verfassungsbeschwerden-gegen-einzelne-vorschriften-des-kulturgutschutzgesetzes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erfolglose-verfassungsbeschwerden-gegen-einzelne-vorschriften-des-kulturgutschutzgesetzes\/","title":{"rendered":"Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen einzelne Vorschriften des Kulturgutschutzgesetzes"},"content":{"rendered":"\n<p>Mit am 03.08.2021 ver\u00f6ffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats mehrere Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen einzelne Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz \u2013 KGSG) richteten. Die Verfassungsbeschwerden sind unzul\u00e4ssig, weil sie insbesondere nicht die Subsidiarit\u00e4tsanforderungen erf\u00fcllen.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-sachverhalt\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p>Mit dem am 6. August 2016 in Kraft getretenen Kulturgutschutzgesetz wurde eine umfassende Neuregelung des Rechts des Kulturgutschutzes angestrebt. Es enth\u00e4lt Regelungen \u00fcber die Ein- und Ausfuhr von Kulturg\u00fctern, die R\u00fcckgabe von unrechtm\u00e4\u00dfig verbrachten Kulturg\u00fctern sowie \u00fcber das Inverkehrbringen von Kulturg\u00fctern und die dabei vom Handel zu beachtenden Sorgfaltspflichten.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 21 Nr. 2, \u00a7 24 Abs. 1 KGSG verbietet die Ausfuhr jeglichen Kulturguts, das die angef\u00fchrten Wert- und Altersgrenzen \u00fcberschreitet. Es besteht jedoch ein Genehmigungsvorbehalt. \u00a7 28 KGSG normiert ein strafbewehrtes Einfuhrverbot bei illegaler Ausfuhr aus dem Herkunftsstaat. Es findet keine Anwendung auf Kulturgut, das sich zum 6. August 2016 rechtm\u00e4\u00dfig im Bundesgebiet befunden hat, soweit nicht unmittelbar geltende Rechtsakte der Europ\u00e4ischen Union Abweichendes anordnen. \u00a7 21 Nr. 3 KGSG enth\u00e4lt ein Ausfuhrverbot nach einer unrechtm\u00e4\u00dfigen Einfuhr. \u00a7 40 KGSG verbietet das Inverkehrbringen von abhandengekommenem, rechtswidrig ausgegrabenem oder unrechtm\u00e4\u00dfig eingef\u00fchrtem Kulturgut und kn\u00fcpft umfangreiche zivilrechtliche Folgen daran, unter anderem die Nichtigkeit von Verpflichtungs- und Verf\u00fcgungsgesch\u00e4ften \u00fcber solches Kulturgut. \u00a7 42 Abs. 1 KGSG regelt zudem besondere Sorgfaltspflichten f\u00fcr das gewerbliche Inverkehrbringen von Kulturgut.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei den Beschwerdef\u00fchrerinnen handelt es sich um Kunst- und Antiquit\u00e4tenh\u00e4ndler sowie Auktionsh\u00e4user, die unter anderem einen Versto\u00df gegen ihre Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und ihr Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG geltend machen. Sie r\u00fcgen zudem \u00fcberwiegend eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-wesentliche-erw-gungen-der-kammer\">Wesentliche Erw\u00e4gungen der Kammer<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Verfassungsbeschwerden sind unzul\u00e4ssig.<\/p>\n\n\n\n<ol><li>Das Vorbringen erf\u00fcllt bereits teilweise nicht die Anforderungen an die eigene Betroffenheit und zeigt keinen m\u00f6glichen Versto\u00df gegen die Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 GG auf.<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus wahren die Verfassungsbeschwerden nicht die Subsidiarit\u00e4tsanforderungen, von deren Erf\u00fcllung die Beschwerdef\u00fchrerinnen auch nicht deshalb befreit sind, weil sie einen Versto\u00df gegen Art. 12 Abs. 1 GG wegen mangelnder Gesetzgebungskompetenz des Bundes r\u00fcgen. Die angegriffenen Regelungen enthalten auslegungsbed\u00fcrftige und -f\u00e4hige Rechtsbegriffe, zu deren Auslegung und Anwendung zun\u00e4chst die Fachgerichte berufen sind.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>a) Zur Kl\u00e4rung der fachrechtlichen Ma\u00dfst\u00e4be erweist sich zun\u00e4chst eine fachgerichtliche Auslegung des \u201ezumutbaren Aufwands\u201c gem\u00e4\u00df \u00a7 42 Abs. 1 Satz 3 KGSG und seiner Auswirkungen auf die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Anforderungen beim gewerblichen Inverkehrbringen von Kulturg\u00fctern (\u00a7 44 KGSG) als notwendig.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Auch besteht ein fachgerichtlicher Kl\u00e4rungsbedarf f\u00fcr das Merkmal des Abhandenkommens in \u00a7 40 Abs. 1 KGSG, das anzuwendende ausl\u00e4ndische Fachrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 28 Nr. 1, \u00a7 30 KGSG sowie die Aufzeichnungspflicht nach \u00a7 45 KGSG.<\/p>\n\n\n\n<p>c) Das Ausfuhrverbot mit Genehmigungsvorbehalt aus \u00a7 21 Nr. 2, \u00a7 24 Abs. 1 KGSG erfordert ebenfalls eine fachgerichtliche Kl\u00e4rung, ohne die nicht zu erkennen ist, ob massive Verz\u00f6gerungen in einer signifikanten Anzahl von F\u00e4llen auftreten, die kurzfristige Ausfuhren unm\u00f6glich machten.<\/p>\n\n\n\n<p>d) Zun\u00e4chst gekl\u00e4rt werden muss zudem, ob die in \u00a7 24 Abs. 7 KGSG vorgeschriebene Zehn-Tages-Frist f\u00fcr die Bearbeitung der Ausfuhrantr\u00e4ge und die M\u00f6glichkeit der Inanspruchnahme von verwaltungsgerichtlichem Eilrechtsschutz nicht ausreichen, um Beschleunigungserfordernissen des Handels ausreichend Rechnung zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<p>e) Den Fachgerichten bleibt auch die Kl\u00e4rung der in den Verfassungsbeschwerden vorgebrachten Bef\u00fcrchtung \u00fcberlassen, wegen ungewisser oder mangelnder Ausfuhrf\u00e4higkeit eines Kulturguts sinke die Nachfrage aus dem Ausland, sodass ein erheblicher Wettbewerbsnachteil im international ausgerichteten Kunsthandel entstehe.<\/p>\n\n\n\n<p>f) Ohne eine vorherige fachgerichtliche Pr\u00fcfung der Erfahrungen seit Inkrafttreten des Gesetzes kann auch nicht beurteilt werden, inwiefern die Beschwerdef\u00fchrerinnen angesichts der Stichtagsregelungen (\u00a7 29 Nr. 1, \u00a7 32 Abs. 1 KGSG) durch das Ausfuhrverbot unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig belastet sind. Einer fachgerichtlichen Pr\u00fcfung der Entwicklung seit Inkrafttreten des Gesetzes bedarf es letztlich auch im Hinblick auf den wirtschaftlich zumutbaren Aufwand zur Erf\u00fcllung der Pr\u00fcfungspflicht f\u00fcr die Provenienz von Kulturgut gem\u00e4\u00df \u00a7 42 Abs. 1 Satz 3 KGSG.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 03.08.2021 zum Beschluss 1 BvR 1727\/17, 1 BvR 1746\/17, 1 BvR 1729\/17 und 1 BvR 1728\/17 vom 28.06.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit am 03.08.2021 ver\u00f6ffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats mehrere Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen einzelne Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Kulturgut (Kulturgutschutzgesetz \u2013 KGSG) richteten. Die Verfassungsbeschwerden sind unzul\u00e4ssig, weil sie insbesondere nicht die Subsidiarit\u00e4tsanforderungen erf\u00fcllen. Sachverhalt Mit dem am 6. 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