{"id":64033,"date":"2021-08-08T19:59:04","date_gmt":"2021-08-08T17:59:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64033"},"modified":"2026-07-10T11:52:34","modified_gmt":"2026-07-10T09:52:34","slug":"verguetungsansprueche-des-abschlusspruefers-in-der-insolvenz-sind-teilbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verguetungsansprueche-des-abschlusspruefers-in-der-insolvenz-sind-teilbar\/","title":{"rendered":"Verg\u00fctungsanspr\u00fcche des Abschlusspr\u00fcfers in der Insolvenz sind teilbar"},"content":{"rendered":"\n<p>Nach einem aktuellen Urteil sind Verg\u00fctungsanspr\u00fcche des noch von der Insolvenzschuldnerin bestellten Abschlusspr\u00fcfers, die sich auf T\u00e4tigkeiten beziehen, die vor Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens erbracht wurden, auch dann keine Masseverbindlichkeiten, wenn die Pr\u00fcfung erst nach der Insolvenzer\u00f6ffnung abgeschlossen wird (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28. April 2021 \u2013 4 U 72\/20).<\/p>\n\n\n\n<p>Nach Auffassung des Gerichts sind die Leistungen des Abschlusspr\u00fcfers in vor und nach der Insolvenzer\u00f6ffnung erbrachte Pr\u00fcfungsleistungen teilbar. Wegen der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das OLG die Revision zugelassen, die bereits beim BGH eingelegt worden ist (IX ZR 75\/21). Damit wird diese bislang umstrittene Frage voraussichtlich bald h\u00f6chstrichterlich gekl\u00e4rt.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit dem Urteil liegt die erste obergerichtliche Entscheidung zu der Frage vor, ob die Verg\u00fctung f\u00fcr Abschlusspr\u00fcfungsauftr\u00e4ge, die sich auf Gesch\u00e4ftsjahre vor Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens beziehen und zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen waren, auch hinsichtlich solcher Leistungen, die vor Verfahrenser\u00f6ffnung erbracht wurden, eine Masseverbindlichkeit darstellt.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Frage hatte sich im Anschluss an die Entscheidung des BGH vom 8. Mai 2018 \u2013 II ZB 17\/17 (WPK Magazin 3\/2018, Seite 84) gestellt, mit der klargestellt wurde, dass die Wirksamkeit der Bestellung eines Abschlusspr\u00fcfers f\u00fcr Gesch\u00e4ftsjahre vor der Insolvenz durch die Verfahrenser\u00f6ffnung nicht ber\u00fchrt wird, die betreffenden Pr\u00fcfungsauftr\u00e4ge also weiter durchzuf\u00fchren und abzuschlie\u00dfen sind (\u00a7 155 Abs. 3 Satz 2 InsO).<\/p>\n\n\n\n<p>Nach Auffassung des OLG Frankfurt am Main sind Honoraranspr\u00fcche des Abschlusspr\u00fcfers, die sich auf Leistungen beziehen, die vor Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens erbracht wurden, mangels entsprechender gesetzlicher Regelung nicht als Masseverbindlichkeit zu qualifizieren. Es handele sich vielmehr um einfache Insolvenzforderungen (Rn. 47 des Urteils, zitiert nach juris).<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-leistungen-des-abschlusspr-fers-sind-nicht-unteilbar\">Leistungen des Abschlusspr\u00fcfers sind nicht unteilbar<\/h2>\n\n\n\n<p>\u00a7 155 Abs. 3 Satz 2 InsO und die damit verbundene Durchbrechung der \u00a7\u00a7 115, 116 InsO erfordern es aus Sicht des Gerichts nicht, Anspr\u00fcche des Abschlusspr\u00fcfers, die sich nicht auf Leistungen nach der Insolvenzer\u00f6ffnung, sondern auf vor Verfahrenser\u00f6ffnung erbrachte Leistungen beziehen, als Masseverbindlichkeiten zu qualifizieren. Insbesondere sei nicht von einer Unteilbarkeit der Leistungen des Abschlusspr\u00fcfers auszugehen, nach der die Verg\u00fctung des Pr\u00fcfungsauftrages nur einheitlich aus der Masse erfolgen kann. Eine Leistung sei im insolvenzrechtlichen Sinne teilbar, wenn sich der Wert der erbrachten Teilleistung und ein auf sie entfallender Anteil der Gegenleistung (hier: Verg\u00fctung) nach objektiven Gesichtspunkten bestimmen lassen, w\u00e4hrend subjektive Elemente wie ein mangelndes Interesse an der Teilleistung ohne Bedeutung seien (Rn. 48).<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-zeitaufwand-als-abgrenzungskriterium-f-r-eine-teilung\">Zeitaufwand als Abgrenzungskriterium f\u00fcr eine Teilung<\/h2>\n\n\n\n<p>Nach diesen Grunds\u00e4tzen seien die Leistungen des Abschlusspr\u00fcfers in vor und nach der Insolvenzer\u00f6ffnung erbrachte Pr\u00fcfungsleistungen teilbar. Zur Abgrenzung k\u00f6nne der jeweilige Zeitaufwand herangezogen werden, der nach den vertraglichen Vereinbarungen des Abschlusspr\u00fcfers mit der Insolvenzschuldnerin den Ma\u00dfstab f\u00fcr die Verg\u00fctung seiner Leistungen bilde. Insoweit best\u00fcnden keine Besonderheiten gegen\u00fcber anderen nach Stundenaufwand verg\u00fcteten Dienst- oder Werkleistungen. H\u00e4tte der Abschlusspr\u00fcfer die Pr\u00fcfung bereits vor der Insolvenzer\u00f6ffnung abgeschlossen, k\u00f6nnte er noch ausstehende Honoraranspr\u00fcche unzweifelhaft lediglich als Insolvenzforderung geltend machen. Stehen nach Verfahrenser\u00f6ffnung noch einzelne Pr\u00fcfungsschritte aus, so erm\u00f6gliche es ihm \u00a7 155 Abs. 3 Satz 2 InsO i. V. m. \u00a7 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO, seine Honoraranspr\u00fcche wenigstens f\u00fcr den nach Insolvenzer\u00f6ffnung erbrachten Teil der Leistungen als Masseverbindlichkeiten geltend zu machen (Rn. 49).<\/p>\n\n\n\n<p>Wegen der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das OLG gem\u00e4\u00df \u00a7 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Revision zugelassen. Die Frage, ob vor der Insolvenzer\u00f6ffnung erbrachte Leistungen eines Abschlusspr\u00fcfers in F\u00e4llen, in denen die Abschlusspr\u00fcfung erst nach Insolvenzer\u00f6ffnung abgeschlossen wird, Masseverbindlichkeiten begr\u00fcnden, sei bislang h\u00f6chstrichterlich nicht gekl\u00e4rt und werde vor dem Hintergrund des Beschlusses des BGH vom 8. Mai 2018 voraussichtlich in einer Vielzahl von F\u00e4llen relevant (Rn. 84).<\/p>\n\n\n\n<p>Es bleibt abzuwarten, wie der BGH \u00fcber die zwischenzeitlich eingelegte Revision entscheiden wird.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: WPK, Mitteilung vom 03.08.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach einem aktuellen Urteil sind Verg\u00fctungsanspr\u00fcche des noch von der Insolvenzschuldnerin bestellten Abschlusspr\u00fcfers, die sich auf T\u00e4tigkeiten beziehen, die vor Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens erbracht wurden, auch dann keine Masseverbindlichkeiten, wenn die Pr\u00fcfung erst nach der Insolvenzer\u00f6ffnung abgeschlossen wird (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28. April 2021 \u2013 4 U 72\/20). 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