{"id":64064,"date":"2021-08-15T20:03:24","date_gmt":"2021-08-15T18:03:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64064"},"modified":"2021-08-15T20:03:24","modified_gmt":"2021-08-15T18:03:24","slug":"keine-umsatzsteuerliche-lieferung-von-in-einer-kraft-waermekopplungsanlage-erzeugtem-und-selbst-dezentral-verbrauchtem-strom-an-den-netzbetreiber","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-umsatzsteuerliche-lieferung-von-in-einer-kraft-waermekopplungsanlage-erzeugtem-und-selbst-dezentral-verbrauchtem-strom-an-den-netzbetreiber\/","title":{"rendered":"Keine umsatzsteuerliche Lieferung von in einer Kraft-W\u00e4rmekopplungsanlage erzeugtem und selbst (dezentral) verbrauchtem Strom an den Netzbetreiber"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Der von dem Betreiber einer Kraft-W\u00e4rmekopplungsanlage erzeugte und selbst (dezentral) verbrauchte Strom wird umsatzsteuerlich nicht an den Stromnetzbetreiber geliefert. Daher sind auch die Voraussetzungen f\u00fcr eine R\u00fccklieferung dieses Stroms durch den Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber nicht gegeben. Dies hat der 9. Senat des Finanzgerichts K\u00f6ln mit seinem heute ver\u00f6ffentlichten Urteil vom 16.06.2021 entschieden (Az. 9 K 1260\/19).<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist unter anderem als Betreiberin von \u00f6ffentlichen Stromverteilernetzen t\u00e4tig. An diese Stromnetze sind von unterschiedlichen Anlagenbetreibern betriebene Kraft-W\u00e4rmekopplungsanlagen (KWK-Anlagen) zur Stromerzeugung angeschlossen. Es handelt sich dabei auch um solche Anlagen, bei denen der Betreiber den erzeugten Strom (nahezu) ausschlie\u00dflich selbst (dezentral) verbraucht. Die Kl\u00e4gerin zahlte den Anlagenbetreibern gem\u00e4\u00df der im Streitjahr geltenden Vorschriften des Kraft-W\u00e4rme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) einen Zuschlag f\u00fcr den Strom, der aufgrund des dezentralen Verbrauchs tats\u00e4chlich nicht in das Stromnetz f\u00fcr den allgemeinen Gebrauch eingespeist wurde. Die Kl\u00e4gerin erstellte hier\u00fcber keine gesonderten Abrechnungen und unterwarf den Vorgang auch nicht der Umsatzsteuer.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Beklagte vertrat unter Hinweis auf Abschnitt 2.5 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) die Auffassung, dass der gesamte von den Betreibern der KWK-Anlagen erzeugte und selbst verbrauchte Strom zun\u00e4chst in das \u00f6ffentliche Stromnetz eingespeist und fiktiv an die Kl\u00e4gerin geliefert werde. In einem zweiten Schritt werde dieser Strom dann von der Kl\u00e4gerin als Netzbetreiberin wieder fiktiv an den Anlagenbetreiber zur\u00fcck geliefert. Diese \u201eHin- und R\u00fccklieferungen\u201c seien umsatzsteuerlich zu erfassen. Daher setzte der Beklagte hinsichtlich der \u201eR\u00fccklieferung\u201c des dezentral verbrauchten Stroms Umsatzsteuer gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin fest.<\/p>\n\n\n\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Der 9. Senat des Finanzgerichts K\u00f6ln f\u00fchrt zur Begr\u00fcndung aus, dass die Betreiber von KWK-Anlagen hinsichtlich des von ihnen erzeugten und dezentral verbrauchten Stroms keine umsatzsteuerlich relevanten Leistungen gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin erbr\u00e4chten. Die Lieferung von Strom durch die Anlagenbetreiber an die Kl\u00e4gerin scheitere an der hierf\u00fcr erforderlichen \u00dcbertragung der Verf\u00fcgungsmacht. Da der in der KWK-Anlage erzeugte und dezentral verbrauchte Strom unstreitig nicht in das allgemeine Stromnetz der Kl\u00e4gerin eingespeist werde, w\u00fcrden weder Substanz noch Wert oder Ertrag des selbsterzeugten Stroms an die Kl\u00e4gerin \u00fcbertragen. Die blo\u00dfe M\u00f6glichkeit zur Einspeisung des selbsterzeugten Stroms durch einen Anschluss der KWK-Anlage an das Stromnetz der Kl\u00e4gerin oder die Verpflichtung der Kl\u00e4gerin zur Zahlung des KWK-Zuschlags nach \u00a7 4 Abs. 3a KWKG 2009 f\u00fchrten ebenfalls nicht zu einer \u00dcbertragung von Substanz, Wert oder Ertrag des selbsterzeugten Stroms an den Netzbetreiber. Durch den dezentralen Stromverbrauch erf\u00fclle der Betreiber einer KWK-Anlage im \u00dcbrigen auch keinen anderen Leistungstatbestand des Umsatzsteuergesetzes oder der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL). Fehle es bereits an einer Lieferung von Strom an die Kl\u00e4gerin, komme auch eine \u201eR\u00fccklieferung\u201c dieses Stroms durch die Kl\u00e4gerin nicht in Betracht.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI R 18\/21 anh\u00e4ngig.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: FG K\u00f6ln, Pressemitteilung vom 10.08.2021 zum Urteil 9 K 1260\/19 vom 16.06.2021 (nrkr &#8211; BFH-Az.: XI R 18\/21)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der von dem Betreiber einer Kraft-W\u00e4rmekopplungsanlage erzeugte und selbst (dezentral) verbrauchte Strom wird umsatzsteuerlich nicht an den Stromnetzbetreiber geliefert. Daher sind auch die Voraussetzungen f\u00fcr eine R\u00fccklieferung dieses Stroms durch den Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber nicht gegeben. Dies hat der 9. 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