{"id":64066,"date":"2021-08-15T20:05:57","date_gmt":"2021-08-15T18:05:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64066"},"modified":"2021-08-15T20:05:57","modified_gmt":"2021-08-15T18:05:57","slug":"keine-umsatzsteuerliche-lieferung-von-in-einem-blockheizkraftwerk-erzeugtem-und-selbst-dezentral-verbrauchtem-strom-an-den-netzbetreiber","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-umsatzsteuerliche-lieferung-von-in-einem-blockheizkraftwerk-erzeugtem-und-selbst-dezentral-verbrauchtem-strom-an-den-netzbetreiber\/","title":{"rendered":"Keine umsatzsteuerliche Lieferung von in einem Blockheizkraftwerk erzeugtem und selbst (dezentral) verbrauchtem Strom an den Netzbetreiber"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Der von dem Betreiber eines Blockheizkraftwerks erzeugte und selbst (dezentral) verbrauchte Strom wird umsatzsteuerlich nicht an den Stromnetzbetreiber geliefert. Dies hat der 9. Senat des Finanzgerichts K\u00f6ln mit seinem heute ver\u00f6ffentlichten Urteil vom 16.06.2021 entschieden (Az. 9 K 2943\/16).<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eine Anstalt \u00f6ffentlichen Rechts und hatte auf ihrem Gel\u00e4nde ein Blockheizkraftwerk (BHKW) zur Strom- und W\u00e4rmeerzeugung errichtet. Das BHKW war als sog. Kundenanlage an das eigene Stromnetz der Kl\u00e4gerin auf ihrem Gel\u00e4nde angeschlossen. Zudem war das Stromnetz der Kl\u00e4gerin mit dem allgemeinen Stromversorgungsnetz des Stromnetzbetreibers verbunden. Die Kl\u00e4gerin verbrauchte den im BHKW erzeugten Strom nahezu vollst\u00e4ndig selbst (dezentral). Eine Einspeisung in das Netz des Stromnetzbetreibers erfolgte nicht. Auch bei geringster Grundlast war der Strombedarf der Kl\u00e4gerin fast doppelt so hoch wie die durch das BHKW erzeugte Strommenge. F\u00fcr den dezentral verbrauchten Strom stellte die Kl\u00e4gerin dem Stromnetzbetreiber die im Kraft-W\u00e4rme-Kopplungsgesetz (KWKG) vorgesehenen Zuschl\u00e4ge in Rechnung.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Beklagte ging hinsichtlich des im BHKW erzeugten Stroms unter Anwendung der Grunds\u00e4tze in Abschn. 2.5 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) von fiktiven Hin- und R\u00fccklieferungen mit den sich daraus ergebenden umsatzsteuerlichen Konsequenzen aus. Er nahm an, dass der Strom zun\u00e4chst fiktiv vom Betreiber des BHKW (Anlagenbetreiber) an den Stromnetzbetreiber geliefert werde. Bemessungsgrundlage dieser \u201eHinlieferung\u201c sei der \u00fcbliche Marktpreis zzgl. der im KWKG vorgesehenen Zuschl\u00e4ge und ggf. der sog. vermiedenen Netznutzungsentgelte. Anschlie\u00dfend werde der Strom vom Stromnetzbetreiber an den Anlagenbetreiber \u201ezur\u00fcckgeliefert\u201c. Bemessungsgrundlage f\u00fcr die \u201eR\u00fccklieferung\u201c sei der \u00fcbliche Strompreis ohne Ber\u00fccksichtigung des durch den Netzbetreiber zu zahlenden KWK-Zuschlags. Vor diesem Hintergrund unterwarf der Beklagte die fiktiven \u201eHinlieferungen\u201c der Umsatzsteuer und erlie\u00df gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin einen entsprechenden Steuerbescheid.<\/p>\n\n\n\n<p>Die von der Kl\u00e4gerin hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Der 9. Senat des Finanzgerichts K\u00f6ln f\u00fchrt zur Begr\u00fcndung aus, dass die Kl\u00e4gerin hinsichtlich des von ihr erzeugten und dezentral verbrauchten Stroms keine umsatzsteuerlich relevanten Leistungen gegen\u00fcber dem Netzbetreiber erbringe. Die Lieferung von Strom an den Netzbetreiber scheitere an der hierf\u00fcr erforderlichen \u00dcbertragung der Verf\u00fcgungsmacht. Da der im BHKW erzeugte und dezentral verbrauchte Strom unstreitig nicht in das allgemeine Stromnetz des Netzbetreibers eingespeist werde, w\u00fcrden weder Substanz noch Wert oder Ertrag des selbsterzeugten Stroms an den Netzbetreiber \u00fcbertragen. Die blo\u00dfe M\u00f6glichkeit zur Einspeisung des selbsterzeugten Stroms durch einen Anschluss des eigenen Stromnetzes an das Stromnetz eines Netzbetreibers oder die Verpflichtung des Netzbetreibers zur Zahlung des KWK-Zuschlags nach \u00a7 4 Abs. 3a KWKG 2009 f\u00fchrten ebenfalls nicht zu einer \u00dcbertragung von Substanz, Wert oder Ertrag des selbsterzeugten Stroms an den Netzbetreiber. Durch den dezentralen Stromverbrauch erf\u00fclle der Betreiber eines BHKW im \u00dcbrigen auch keinen anderen Leistungstatbestand des Umsatzsteuergesetzes oder der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL).<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 22\/21 anh\u00e4ngig.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: FG K\u00f6ln, Pressemitteilung vom 10.08.2021 zum Urteil 9 K 2943\/16 vom 16.06.2021 (nrkr &#8211; BFH-Az.: V R 22\/21)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der von dem Betreiber eines Blockheizkraftwerks erzeugte und selbst (dezentral) verbrauchte Strom wird umsatzsteuerlich nicht an den Stromnetzbetreiber geliefert. Dies hat der 9. Senat des Finanzgerichts K\u00f6ln mit seinem heute ver\u00f6ffentlichten Urteil vom 16.06.2021 entschieden (Az. 9 K 2943\/16). 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