{"id":64084,"date":"2021-08-15T20:14:22","date_gmt":"2021-08-15T18:14:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64084"},"modified":"2021-08-15T20:14:22","modified_gmt":"2021-08-15T18:14:22","slug":"corona-ladenschliessung-kein-mietnachlass-bei-nur-kurzer-coronabedingter-schliessung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/corona-ladenschliessung-kein-mietnachlass-bei-nur-kurzer-coronabedingter-schliessung\/","title":{"rendered":"Corona-Ladenschlie\u00dfung: Kein Mietnachlass bei nur kurzer coronabedingter Schlie\u00dfung"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Das Amtsgericht M\u00fcnchen gab durch Urteil vom 15.12.2020 der Klage einer M\u00fcnchner Vermieterin gegen eine M\u00fcnchner Modeboutique auf Zahlung eines ausstehenden Mietanteils in H\u00f6he von 2.234,82 Euro statt.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Beklagte ist seit 01.01.2001 Mieterin eines Ladens von ca. 78 qm Verkaufs- und ca. 6 qm Nebenfl\u00e4che in M\u00fcnchen-Schwabing und betreibt dort eine Mode-Boutique. Im Jahr 2020 belief sich der monatliche Mietzins auf 4.469,64 Euro brutto zuz\u00fcglich Betriebskostenvorauszahlung in H\u00f6he von 285,60 Euro. Die Beklagte k\u00fcndigte der Kl\u00e4gerin mit E-Mail vom 23.03.2020 an, wegen der Schlie\u00dfungsanordnung von Bekleidungsgesch\u00e4ften im Rahmen der COVID-19-Pandemie f\u00fcr den Monat April 2020 lediglich einen Mietzins in H\u00f6he von 50 % zu bezahlen. Die Kl\u00e4gerin widersprach der angek\u00fcndigten K\u00fcrzung. Die Beklagte k\u00fcrzte die Miete im April 2020 dennoch um einen Betrag in H\u00f6he von 2.234,82 Euro.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Schlie\u00dfung wurde von 17.3. mit 26.04.2020 angeordnet. Die Kl\u00e4gerin macht geltend, der Beklagten stehe aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Mietk\u00fcrzungsrecht zu. Die Beklagte ist der Auffassung, es liege aufgrund der Schlie\u00dfungsanordnung ein Fall der rechtlichen Unm\u00f6glichkeit vor, da der Laden nicht ge\u00f6ffnet werden durfte. Deswegen sei die Beklagte im streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum von der Zahlung der vereinbarten Miete v\u00f6llig befreit gewesen. Jedenfalls aber k\u00f6nne sie aus dem Gesichtspunkt der St\u00f6rung der Gesch\u00e4ftsgrundlage eine Vertragsanpassung dahingehend verlangen, dass die Miete sich um 50 % reduziere.<\/p>\n\n\n\n<p>Die zust\u00e4ndige Richterin am Amtsgericht M\u00fcnchen begr\u00fcndet ihr Urteil u. a. so:<br \/>\u201eEin Mangel (\u2026), der zur Minderung berechtigte, ist nicht gegeben. Der Vermieter hat n\u00e4mlich grunds\u00e4tzlich dem Mieter nur die M\u00f6glichkeit des Gebrauchs zu verschaffen und die Mietsache in einem dem Verwendungszweck entsprechenden Zustand zu erhalten. Der Vermieter schuldet demnach nur die \u00dcberlassung der f\u00fcr den Betrieb der notwendigen R\u00e4ume, nicht aber die \u00dcberlassung des Betriebs selbst. (\u2026) die erfolgreiche Nutzung hingegen geh\u00f6rt zum Verwendungszweck des Mieters. \u00dcberdies begr\u00fcnden nach st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung \u00f6ffentlich-rechtliche Gebrauchshindernisse nur dann einen Sachmangel, wenn sie unmittelbar auf der konkreten Beschaffenheit der Mietsache beruhen. Ist die Mietsache weiter zur Nutzung grunds\u00e4tzlich geeignet und nur der gesch\u00e4ftliche Erfolg des Mieters betroffen, realisiert sich das vom Mieter zu tragende Verwendungsrisiko. (\u2026) Die Mietsache war trotz der Schlie\u00dfungsanordnung weiterhin zum vereinbarten Betriebszweck geeignet wie vor der beh\u00f6rdlichen Anordnung. (\u2026)<\/p>\n\n\n\n<p>Es liegt zwar eine St\u00f6rung der Gesch\u00e4ftsgrundlage vor, da beide Parteien bei Vertragsschluss wohl vorausgesetzt haben, dass es nicht zu einer globalen Pandemie mit Betriebsschlie\u00dfungen kommt. (\u2026) Nicht jede einschneidende Ver\u00e4nderung der gemeinsamen Vorstellungen rechtfertigt eine Vertragsanpassung. (\u2026) Zu beachten ist, dass grunds\u00e4tzlich der Mieter das Verwendungsrisiko tr\u00e4gt. Ferner muss ber\u00fccksichtigt werden, dass jeder Mieter die Krise anders bew\u00e4ltigt und auch gehalten ist, Kompensationsma\u00dfnahmen zu kreieren, z. B. durch vorgezogene Instandhaltungsarbeiten oder Onlinehandel, bevor er eine Anpassung des Vertrages verlangen kann. (\u2026) Auch muss bedacht werden, dass der Staat umfangreiche Hilfspakete zur Abwendung wirtschaftlicher Not geschn\u00fcrt hat, die Umsatzsteuer gesenkt hat und auch Kurzarbeitergeld f\u00fcr Angestellte in Betracht kommt. (\u2026) Die Beklagte hat lediglich vorgetragen, es sei zu einem totalen Umsatzausfall gekommen. Ein Onlineshop sei nicht vorhanden. Dies allein ist nicht ausreichend. Ein gesundes Unternehmen kann in der Regel einen Umsatzausfall von f\u00fcnf Wochen verkraften. (\u2026)<\/p>\n\n\n\n<p>Das Gericht geht davon aus, dass f\u00fcr eine Vertragsanpassung das Vorhandensein von ge\u00e4nderten Umst\u00e4nden w\u00e4hrend mindestens eines Zeitraums von ca. 3 Monaten erforderlich w\u00e4re. Dieser Richtwert ist vorliegend bei weitem nicht erreicht. (\u2026)\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil ist nach Berufungsr\u00fccknahme nun rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: AG M\u00fcnchen, Pressemitteilung vom 13.08.2021 zum Urteil 420 C 8432\/20 vom 15.12.2020 (rkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Amtsgericht M\u00fcnchen gab durch Urteil vom 15.12.2020 der Klage einer M\u00fcnchner Vermieterin gegen eine M\u00fcnchner Modeboutique auf Zahlung eines ausstehenden Mietanteils in H\u00f6he von 2.234,82 Euro statt. Die Beklagte ist seit 01.01.2001 Mieterin eines Ladens von ca. 78 qm Verkaufs- und ca. 6 qm Nebenfl\u00e4che in M\u00fcnchen-Schwabing und betreibt dort eine Mode-Boutique. 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