{"id":64096,"date":"2021-08-20T11:52:13","date_gmt":"2021-08-20T09:52:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64096"},"modified":"2021-08-20T11:52:13","modified_gmt":"2021-08-20T09:52:13","slug":"keine-erweiterte-kuerzung-bei-vermietung-von-wohnungen-einer-seniorenresidenz-unter-gleichzeitiger-erbringung-zusaetzlicher-leistungen-durch-eine-schwestergesellschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-erweiterte-kuerzung-bei-vermietung-von-wohnungen-einer-seniorenresidenz-unter-gleichzeitiger-erbringung-zusaetzlicher-leistungen-durch-eine-schwestergesellschaft\/","title":{"rendered":"Keine erweiterte K\u00fcrzung bei Vermietung von Wohnungen einer Seniorenresidenz unter gleichzeitiger Erbringung zus\u00e4tzlicher Leistungen durch eine Schwestergesellschaft"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Der 9. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat mit Urteil vom 11. Mai 2021 (Az. 9 K 2274\/19 G) entschieden, dass eine GmbH die erweiterte gewerbesteuerliche K\u00fcrzung nicht in Anspruch nehmen kann, wenn sie Wohnungen vermietet, deren Mieter im Rahmen eines einheitlichen Konzepts (Seniorenresidenz) Dienstleistungsvertr\u00e4ge mit einer Schwestergesellschaft abschlie\u00dfen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin \u2013 eine GmbH \u2013 ist Eigent\u00fcmerin eines bebauten Grundst\u00fccks, in dem sich Wohnungen, eine Arztpraxis, ein Friseursalon, eine Fu\u00dfpflegepraxis, ein Ladenlokal und ein Caf\u00e9 befinden. Die Wohnungen vermietet sie an Senioren. Die Mieter schlie\u00dfen mit einer GmbH &amp; Co. KG, deren Gesellschafterbestand mit dem der Kl\u00e4gerin identisch ist, Dienstleistungsvertr\u00e4ge \u00fcber die Reinigung der Wohnungen, W\u00e4scheservice, Hausmeisterdienst und Verpflegung ab. Die Verpflegung nehmen die Bewohner in dem auf dem Grundst\u00fcck befindlichen Caf\u00e9 ein, das die Kl\u00e4gerin der KG mit privatschriftlichen Kaufvertrag \u201e\u00fcbertragen\u201c bzw. \u201eabgetreten\u201c hatte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Finanzamt lehnte die von der Kl\u00e4gerin beantragte erweiterte gewerbesteuerliche K\u00fcrzung ab, da die Wohnungsmietvertr\u00e4ge an die Abschl\u00fcsse der Dienstleistungsvertr\u00e4ge gekoppelt seien. Hierf\u00fcr spreche insbesondere, dass die Kl\u00e4gerin die Wohnungen auf ihrer Internetseite zusammen mit den von der KG erbrachten Zusatzleistungen bewerbe. Zur Begr\u00fcndung ihrer Klage wandte die Kl\u00e4gerin ein, dass sie ausschlie\u00dflich Vermietungsleistungen und keine gewerblichen Leistungen erbringe.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Klage hatte keinen Erfolg. Der 9. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat ausgef\u00fchrt, dass zwar die grunds\u00e4tzlichen Voraussetzungen f\u00fcr die erweiterte K\u00fcrzung vorl\u00e4gen, weil die Kl\u00e4gerin ausschlie\u00dflich eigenen Grundbesitz vermiete.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Es greife jedoch die Ausnahmeregelung gem\u00e4\u00df \u00a7 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG ein, da die Vermietung dem Gewerbebetrieb der beteiligungsidentischen KG diene. F\u00fcr ein \u201eDienen\u201c im Sinne dieser Vorschrift reiche es aus, dass die Vermietung der KG allgemein von Nutzen sei. Das Grundst\u00fcck w\u00e4re ohne Zwischenschaltung der Kl\u00e4gerin notwendiges Sonderbetriebsverm\u00f6gen der Gesellschafter. Dies folge zwar nicht bereits daraus, dass die Kl\u00e4gerin der KG das Caf\u00e9 \u00fcberlassen habe, denn dadurch habe sie ihr wirtschaftliches Eigentum an diesem Geb\u00e4udeteil an die KG \u00fcbertragen. F\u00fcr Gewerbesteuerzwecke sei hierf\u00fcr die Begr\u00fcndung zivilrechtlichen Teileigentums nicht erforderlich.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Allerdings diene der Grundbesitz dem Gewerbebetrieb der Gesellschafter deshalb, weil die gewerbliche Erbringung der Serviceleistungen durch die KG mit der Vermietung der Wohnungen untrennbar zusammenhinge und damit eine einheitliche gewerbliche T\u00e4tigkeit vorliege. Hierf\u00fcr spr\u00e4chen die Gesamtumst\u00e4nde. Die Mietvertr\u00e4ge und die Dienstleistungsvertr\u00e4ge w\u00fcrden den Bewohnern gleichzeitig vorgelegt und mit ihnen abgeschlossen und eine K\u00fcndigung sei nur einheitlich m\u00f6glich. Die Preisaufteilung sei nicht fremd\u00fcblich, weil die Kaltmiete f\u00fcr die Wohnungen etwa das Doppelte der orts\u00fcblichen Miete betrage, w\u00e4hrend das Entgelt f\u00fcr die Dienstleistungen \u00e4u\u00dferst niedrig bemessen sei. Un\u00fcblich sei im Rahmen einer verm\u00f6gensverwaltenden Wohnungsvermietung auch, dass die H\u00f6he der Kaltmiete von der Bewohnerzahl abhinge. Zudem stelle die Erbringung der Serviceleistungen f\u00fcr die Bewohner einer Seniorenresidenz einen gewichtigen Vorteil dar. Schlie\u00dflich spreche die Bewerbung der Wohnungsvermietungen zusammen mit den Serviceleistungen f\u00fcr eine einheitliche gewerbliche T\u00e4tigkeit.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III R 26\/21 anh\u00e4ngig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 16.08.2021 zum Urteil 9 K 2274\/19 G vom 11.05.2021 (nrkr &#8211; BFH-Az.: III R 26\/21)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 9. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat mit Urteil vom 11. 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