{"id":64104,"date":"2021-08-20T11:55:05","date_gmt":"2021-08-20T09:55:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64104"},"modified":"2021-08-20T11:55:05","modified_gmt":"2021-08-20T09:55:05","slug":"verzinsung-von-steuernachforderungen-und-steuererstattungen-mit-jaehrlich-6-ab-dem-jahr-2014-verfassungswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verzinsung-von-steuernachforderungen-und-steuererstattungen-mit-jaehrlich-6-ab-dem-jahr-2014-verfassungswidrig\/","title":{"rendered":"Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit j\u00e4hrlich 6 % ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Mit am 18.08.2021 ver\u00f6ffentlichten Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in \u00a7 233a in Verbindung mit \u00a7 238 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (im Folgenden: AO) verfassungswidrig ist, soweit der Zinsberechnung f\u00fcr Verzinsungszeitr\u00e4ume ab dem 1. Januar 2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Verzinsung von Steuernachforderungen mit einem Zinssatz von monatlich 0,5 % nach Ablauf einer zinsfreien Karenzzeit von grunds\u00e4tzlich 15 Monaten stellt eine Ungleichbehandlung von Steuerschuldnern, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt wird, gegen\u00fcber Steuerschuldnern, deren Steuer bereits innerhalb der Karenzzeit endg\u00fcltig festgesetzt wird, dar. Diese Ungleichbehandlung erweist sich gemessen am allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG f\u00fcr in die Jahre 2010 bis 2013 fallende Verzinsungszeitr\u00e4ume noch als verfassungsgem\u00e4\u00df, f\u00fcr in das Jahr 2014 fallende Verzinsungszeitr\u00e4ume dagegen als verfassungswidrig. Ein geringere Ungleichheit bewirkendes und mindestens gleich geeignetes Mittel zur F\u00f6rderung des Gesetzeszwecks best\u00fcnde insoweit in einer Vollverzinsung mit einem niedrigeren Zinssatz. Die Unvereinbarkeit der Verzinsung nach \u00a7 233a AO mit dem Grundgesetz umfasst ebenso die Erstattungszinsen zugunsten der Steuerpflichtigen. Das bisherige Recht ist f\u00fcr bis einschlie\u00dflich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeitr\u00e4ume weiter anwendbar. F\u00fcr ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeitr\u00e4ume sind die Vorschriften dagegen unanwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgem\u00e4\u00dfe Neuregelung zu treffen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-sachverhalt\">Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u00a7 233a AO regelt die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen. Die Verzinsung betrifft den Zeitraum zwischen der Entstehung der Steuer und ihrer Festsetzung (Grundsatz der Vollverzinsung). Der Zinslauf beginnt allerdings nicht bereits mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, sondern erst nach einer zinsfreien Karenzzeit von grunds\u00e4tzlich 15 Monaten. Von der Vollverzinsung betroffen sind damit lediglich diejenigen Steuerpflichtigen, deren Steuer erst nach Ablauf eines l\u00e4ngeren Zeitraums nach der Entstehung des Steueranspruchs erstmalig festgesetzt oder ge\u00e4ndert wird. Praktisch bedeutsam sind insoweit insbesondere (ge\u00e4nderte) Steuerfestsetzungen nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung. Die Zinsen betragen nach \u00a7 238 Abs. 1 AO f\u00fcr jeden vollen Monat des Zinslaufs 0,5 %, mithin 6 % j\u00e4hrlich. Von der Verzinsung erfasst werden nur die in \u00a7 233a Abs. 1 Satz 1 AO abschlie\u00dfend aufgez\u00e4hlten Steuerarten der Einkommensteuer, K\u00f6rperschaftsteuer, Verm\u00f6gensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer. Die Vollverzinsung wirkt sowohl zugunsten (im Fall der Steuererstattung) als auch zuungunsten (im Fall der Steuernachforderung) der Steuerpflichtigen. Die Gr\u00fcnde f\u00fcr eine sp\u00e4te Steuerfestsetzung und insbesondere, ob die Steuerpflichtigen oder die Beh\u00f6rde hieran ein Verschulden trifft, sind f\u00fcr die Verzinsung unerheblich.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Verfassungsbeschwerden haben die Festsetzung von Nachzahlungszinsen gem\u00e4\u00df \u00a7 233a AO auf Gewerbesteuer nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung zum Gegenstand. Die Beschwerdef\u00fchrerinnen wenden sich gegen die die Verzinsung best\u00e4tigenden fachgerichtlichen Urteile. Mittelbar wenden sie sich gegen \u00a7 233a AO, soweit \u00a7 238 Abs. 1 Satz 1 AO bei der Zinsberechnung Anwendung findet. Gegenstand der verfassungsrechtlichen Pr\u00fcfung ist ein Verzinsungszeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 14. Juli 2014.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-wesentliche-erw-gungen-des-senats\">Wesentliche Erw\u00e4gungen des Senats<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">I. Die Verzinsung von Steuernachforderungen nach \u00a7 233a in Verbindung mit \u00a7 238 Abs. 1 Satz 1 AO war urspr\u00fcnglich verfassungsgem\u00e4\u00df. Die Regelung ist jedoch nicht mehr mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, soweit der Zinsberechnung f\u00fcr in das Jahr 2014 fallende Verzinsungszeitr\u00e4ume ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Nach geltendem Recht werden Steuerpflichtige, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt wird, gegen\u00fcber Steuerpflichtigen, deren Steuer innerhalb der Karenzzeit festgesetzt wird, ungleich behandelt. Nur erstere sind zinszahlungspflichtig.<\/li><li>Die Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung bemisst sich nach strengeren Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsanforderungen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">a) Der Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verbietet dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Diese bedarf jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgr\u00fcnde, die dem Ziel und dem Ausma\u00df der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich unterschiedliche Grenzen f\u00fcr den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willk\u00fcrverbot beschr\u00e4nkten Bindungen bis hin zu strengen Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitserfordernissen reichen k\u00f6nnen. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Zudem versch\u00e4rfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung ankn\u00fcpft, f\u00fcr Einzelne verf\u00fcgbar sind. Dieser allgemeine gleichheitsrechtliche Ma\u00dfstab findet auch bei der Auswahl des Zinsgegenstands (Vollverzinsung nach \u00a7 233a AO) und der Bestimmung des Zinssatzes (\u00a7 238 AO) Anwendung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">b) Nach diesen Grunds\u00e4tzen sind hier strengere Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsanforderungen zu stellen. Zwar ber\u00fchrt die Vollverzinsung zulasten der Steuerpflichtigen nach den \u00a7\u00a7 233a, 238 AO im Wesentlichen nur die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG. Die Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 GG ist hingegen von vornherein nicht betroffen, weil die Auferlegung einer Zinszahlungspflicht die Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse der Betroffenen nicht so grundlegend beeintr\u00e4chtigt, dass sie eine erdrosselnde Wirkung entfaltet. Der Zeitpunkt der Steuerfestsetzung und damit das \u00dcberschreiten der Karenzzeit sind f\u00fcr die einzelnen Steuerpflichtigen allerdings weitestgehend nicht verf\u00fcgbar. Es liegt letztlich in der Sph\u00e4re der Finanzverwaltung beziehungsweise \u2013 im Fall der Gewerbesteuer \u2013 in der Regel zus\u00e4tzlich in der Sph\u00e4re der Gemeinden, wann die Steuer festgesetzt wird.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" start=\"3\"><li>\u00a7 233a in Verbindung mit \u00a7 238 Abs. 1 Satz 1 AO gen\u00fcgte anf\u00e4nglich den hier anzuwendenden strengeren Rechtfertigungsanforderungen und war verfassungsgem\u00e4\u00df.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">a) Das Ziel der Vollverzinsung, einen Ausgleich daf\u00fcr zu schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und f\u00e4llig werden, ist legitim. Der Verzinsung der Steuernachforderungen liegt die Annahme zugrunde, dass Steuerschuldner, deren Steuer erst sp\u00e4t festgesetzt wird, einen fiktiven Zinsvorteil haben. Zweck der Vollverzinsung ist die Absch\u00f6pfung dieses Zinsvorteils. Die Vollverzinsung als solche ist auch geeignet, die Erreichung dieses Ziels zu f\u00f6rdern. Dies gilt grunds\u00e4tzlich auch unter Ber\u00fccksichtigung der H\u00f6he des Zinssatzes, da jedenfalls bis in das Jahr 2014 noch regelm\u00e4\u00dfig Habenzinsen erzielt werden konnten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">b) Die Vollverzinsung ist als solche auch erforderlich. Weder die Absch\u00f6pfung des tats\u00e4chlich erzielten Liquidit\u00e4tsvorteils der Steuerpflichtigen noch eine Ausgestaltung der Vollverzinsung dahingehend, dass Nachzahlungszinsen nur bei einer von den Steuerpflichtigen selbst verursachten sp\u00e4ten Steuerfestsetzung erhoben werden, sind zur Erreichung des Differenzierungszwecks in gleicher Weise geeignet. Auch soweit die Vollverzinsung an einen starren Zinssatz ankn\u00fcpft, begegnet ihre Erforderlichkeit keinen Bedenken. Ein variabler Zinssatz bewirkt nicht per se eine geringere Ungleichheit als ein starrer Zinssatz.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" start=\"4\"><li>Die Vollverzinsung mit einem Zinssatz von 0,5 % pro Monat erweist sich allerdings f\u00fcr in das Jahr 2014 fallende Verzinsungszeitr\u00e4ume als nicht mehr erforderlich und verst\u00f6\u00dft gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">a) Der Gesetzgeber ist dem Grunde nach berechtigt, den durch eine sp\u00e4te Steuerfestsetzung erzielten Zinsvorteil der Steuerpflichtigen zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung typisierend zu bestimmen. Allerdings darf er keinen atypischen Fall als Leitbild w\u00e4hlen, sondern muss bei seiner Ma\u00dfstabsbildung realit\u00e4tsgerecht den typischen Fall zugrunde legen. Da der Gesetzgeber die H\u00f6he des gew\u00e4hlten Zinses zu keiner Zeit ausdr\u00fccklich begr\u00fcndet hat, ist eine Gesamtschau der erkennbaren Motive und Erw\u00e4gungen erforderlich, um die zumindest vermutlich leitenden Kriterien bei der Bemessung des Zinssatzes zu bestimmen. Dem Vorteilsausgleich durch eine Vollverzinsung im Nachzahlungsfall liegt die Annahme des Gesetzgebers zugrunde, dass es sich bei dem abzusch\u00f6pfenden Vorteil um einen potentiell entstehenden Zinsvorteil handelt. Zur Bestimmung dieses Zinsvorteils mit monatlich 0,5 % kn\u00fcpfte der Gesetzgeber im Jahr 1990 an den bereits f\u00fcr die bisherigen Verzinsungstatbest\u00e4nde der Abgabenordnung geltenden \u00a7 238 AO an. Dies begr\u00fcndete er allein mit der Praktikabilit\u00e4t des vorgefundenen festen Zinssatzes. Erkennbar sind aber auch Bez\u00fcge zum damaligen Diskontsatz, der durch den heutigen Basiszinssatz abgel\u00f6st wurde. Im Blick hatte der Gesetzgeber offenbar weiterhin den Marktzins und einen Gleichlauf der H\u00f6he von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen. Diese vom Gesetzgeber bei der Bemessung des Zinssatzes als ma\u00dfstabsbildend zugrunde gelegten Kriterien sind in ihrer Gesamtheit sachgerecht, um den potentiell entstehenden Vorteil einer sp\u00e4ten Steuerfestsetzung abzubilden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">b) Die Vollverzinsung zulasten der Steuerpflichtigen mit einem Zinssatz von monatlich 0,5 % war danach zun\u00e4chst verfassungsgem\u00e4\u00df. Die Annahme des Gesetzgebers, dass dieser Zinssatz den durch eine sp\u00e4te Steuerfestsetzung potentiell entstehenden Vorteil abbildet, traf im Jahr der Verabschiedung des Steuerreformgesetzes 1990 zu, mit dem die Vollverzinsung in die Abgabenordnung eingef\u00fchrt wurde. Der Zinssatz entsprach mit j\u00e4hrlichen Zinsen von 6 % in etwa den insoweit ma\u00dfstabsrelevanten Verh\u00e4ltnissen am Geld- und Kapitalmarkt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">c) Die Verzinsung mit einem Zinssatz von monatlich 0,5 % ist trotz der grunds\u00e4tzlichen Einsch\u00e4tzungspr\u00e4rogative des Gesetzgebers aber dann nicht mehr zu rechtfertigen, wenn sich der typisiert festgelegte Zinssatz im Laufe der Zeit unter ver\u00e4nderten tats\u00e4chlichen Bedingungen als evident realit\u00e4tsfern erweist. Dies ist sp\u00e4testens seit dem Jahr 2014 der Fall.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach Ausbruch der Finanzkrise im Jahr 2008 hat sich ein strukturelles Niedrigzinsniveau entwickelt, das nicht mehr Ausdruck \u00fcblicher Zinsschwankungen ist. Dies zeigt sich zun\u00e4chst in der Entwicklung des Basiszinssatzes. W\u00e4hrend er im Jahr 2008 noch bei \u00fcber 3 % lag, sank er im Laufe des Jahres 2009 rapide auf 0,12 %. Seit Januar 2013 liegt er im negativen Bereich. Vor dem Hintergrund, dass sich der Diskontsatz in den f\u00fcnfzig Jahren seines Bestehens zwischen 2,5 % und 8,75 % und der Basiszinssatz sich vor 2009 zwischen 1,13 % und 3,32 % bewegt hat, zeigt diese Entwicklung ein Niedrigzinsniveau auf, das nicht mehr Ausdruck \u00fcblicher Zinsschwankungen, sondern sp\u00e4testens seit dem Jahr 2014 struktureller und nachhaltiger Natur ist. Einen entsprechenden Trend zeigt die Entwicklung der Zinsen am Kapitalmarkt auf. Im Jahr 2014 hatte sich der j\u00e4hrlich 6 %-ige Zinssatz bereits so weit vom tats\u00e4chlichen Marktzinsniveau entfernt, dass er schon in etwa das Doppelte des h\u00f6chsten \u00fcberhaupt noch erzielbaren Habenzinssatzes ausmachte. Die ma\u00dfstabsbildend zu ber\u00fccksichtigenden Kreditzinss\u00e4tze folgten ebenfalls dem zuvor aufgezeigten Abw\u00e4rtstrend. Der typisierte Zinssatz von j\u00e4hrlich 6 % erweist sich daher unter den nach Ausbruch der Finanzkrise ver\u00e4nderten tats\u00e4chlichen Bedingungen sp\u00e4testens seit dem Jahr 2014 als evident realit\u00e4tsfern. Er ist in dem sich verfestigenden Niedrigzinsniveau offensichtlich nicht mehr in der Lage, den durch eine sp\u00e4te Heranziehung zur Steuer entstehenden potentiellen Vorteil hinreichend abzubilden. Mit ihrer Ankn\u00fcpfung an einem j\u00e4hrlichen Zinssatz von 6 % entfaltet die Vollverzinsung damit sp\u00e4testens f\u00fcr in das Jahr 2014 fallende Verzinsungszeitr\u00e4ume im Regelfall eine \u00fcberschie\u00dfende Wirkung und ist insofern verfassungswidrig geworden.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" start=\"5\"><li>F\u00fcr bis in das Jahr 2013 fallende Verzinsungszeitr\u00e4ume ist der gesetzliche Zinssatz zwar zunehmend weniger in der Lage, den Erhebungszweck der Nachzahlungszinsen abzubilden. Die Vollverzinsung entfaltet insoweit jedoch noch keine evident \u00fcberschie\u00dfende Wirkung. Sie ist auch nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im engeren Sinne. Ein verfassungsrechtlich auff\u00e4lliges Missverh\u00e4ltnis besteht insoweit noch nicht. Auch das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitende \u00dcberma\u00dfverbot ist insofern nicht verletzt. Die Vorteile des typisiert bestimmten starren Zinssatzes in der Verwaltungspraxis stehen noch in einem rechten Verh\u00e4ltnis zu der damit verbundenen Ungleichbehandlung der zinszahlungspflichtigen Steuerschuldner. Das Niedrigzinsniveau hatte sich bis 2013 noch nicht derart verfestigt, dass der gesetzlich bestimmte Zinssatz als im Regelfall evident realit\u00e4tsfern erscheint.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">II. Die Verfassungsbeschwerde zu I. im Verfahren 1 BvR 2237\/14 ist \u2013 soweit sie zul\u00e4ssig ist \u2013 unbegr\u00fcndet, denn sie betrifft eine Zinsfestsetzung f\u00fcr den Zeitraum von 2010 bis 2012.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">III. Die Verfassungsbeschwerde zu II. im Verfahren 1 BvR 2422\/17 ist teilweise begr\u00fcndet. Soweit sie den Verzinsungszeitraum vom 1. Januar 2014 bis 14. Juli 2014 betrifft, verletzt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Beschwerdef\u00fchrerin in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs verletzt sie in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. Im \u00dcbrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegr\u00fcndet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">IV. Im Ergebnis wird \u00a7 233a in Verbindung mit \u00a7 238 Abs. 1 Satz 1 AO f\u00fcr umfassend und f\u00fcr alle Verzinsungszeitr\u00e4ume ab dem 1. Januar 2014 mit dem Grundgesetz unvereinbar erkl\u00e4rt. Aufgrund des einheitlichen Regelungskonzepts des Gesetzgebers beschr\u00e4nkt sich die Unvereinbarkeit der Verzinsung nach \u00a7 233a AO nicht nur auf Nachzahlungszinsen zulasten der Steuerpflichtigen, sondern umfasst ebenso die Erstattungszinsen zugunsten der Steuerpflichtigen. F\u00fcr Verzinsungszeitr\u00e4ume vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 gilt die Vorschrift jedoch fort, ohne dass der Gesetzgeber verpflichtet w\u00e4re, auch f\u00fcr diesen Zeitraum r\u00fcckwirkend eine verfassungsgem\u00e4\u00dfe Regelung zu schaffen. F\u00fcr ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeitr\u00e4ume bleibt es hingegen bei der Unanwendbarkeit der Vorschrift. Insoweit ist der Gesetzgeber verpflichtet, eine Neuregelung bis zum 31. Juli 2022 zu treffen, die sich r\u00fcckwirkend auf alle Verzinsungszeitr\u00e4ume ab dem Jahr 2019 erstreckt und alle noch nicht bestandskr\u00e4ftigen Hoheitsakte erfasst.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 18.08.2021 zum Beschluss 1 BvR 2237\/14 und 1 BvR 2422\/17 vom 08.07.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit am 18.08.2021 ver\u00f6ffentlichten Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in \u00a7 233a in Verbindung mit \u00a7 238 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (im Folgenden: AO) verfassungswidrig ist, soweit der Zinsberechnung f\u00fcr Verzinsungszeitr\u00e4ume ab dem 1. 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