{"id":64142,"date":"2021-08-26T11:08:58","date_gmt":"2021-08-26T09:08:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64142"},"modified":"2021-08-26T11:08:58","modified_gmt":"2021-08-26T09:08:58","slug":"arbeitslosengeld-eintritt-einer-sperrzeit-nach-%c2%a7-159-abs-1-satz-2-nr-2-sgb-iii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/arbeitslosengeld-eintritt-einer-sperrzeit-nach-%c2%a7-159-abs-1-satz-2-nr-2-sgb-iii\/","title":{"rendered":"Arbeitslosengeld: Eintritt einer Sperrzeit nach \u00a7 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Versicherungswidriges Verhalten ist dann anzunehmen, wenn der Arbeitslose bei telefonischer Einladung zu einem Vorstellungsgespr\u00e4ch darauf hinweist, er wolle sich in drei bis vier Monaten selbstst\u00e4ndig machen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ein wichtiger Grund liegt nicht vor, wenn der Arbeitslose keine konkreten Umsetzungsschritte zur Aufnahme der Selbstst\u00e4ndigkeit in zeitlicher Hinsicht unternommen hat. Der Arbeitslose ist gehalten, sein Verhalten so auszurichten, dass eine sozialversicherungspflichtige Besch\u00e4ftigung zeitnah aufgenommen werden kann.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"der-sachverhalt\">Der Sachverhalt<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der 1993 geborene Kl\u00e4ger bezog von der beklagten Bundesagentur f\u00fcr Arbeit seit Januar 2021 Arbeitslosengeld I. Die Beklagte unterbreitete dem Kl\u00e4ger am 28.01.2021 einen Vermittlungsvorschlag als Bauleiter. Der Kl\u00e4ger bewarb sich bei dem potenziellen Arbeitgeber am 10.03.2021. Dieser rief den Kl\u00e4ger an, um ein Vorstellungsgespr\u00e4ch zu vereinbaren. In diesem Telefonat wies der Kl\u00e4ger den potenziellen Arbeitgeber darauf hin, dass er sich selbstst\u00e4ndig machen wolle und lediglich eine Besch\u00e4ftigung von drei bis vier Monaten Zeitdauer suche. Nachdem der potenzielle Arbeitgeber die Bewerbung als \u201eVerhinderungsbewerbung\u201c bezeichnet hatte, teilte die Beklagte dem Kl\u00e4ger mit Bescheid vom 14.01.2021 mit, w\u00e4hrend der Zeit vom 31.03.2021 bis 20.04.2021 sei eine Sperrzeit eingetreten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Arbeitsangebot f\u00fcr eine Besch\u00e4ftigung als Bauleiter habe den Grunds\u00e4tzen einer sachgerechten Arbeitsvermittlung entsprochen. Die Arbeit sei dem Kl\u00e4ger zuzumuten. Trotz Belehrung \u00fcber die Rechtsfolgen habe der Kl\u00e4ger das Zustandekommen des Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses vereitelt. Der Widerspruch des Kl\u00e4gers blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 26.01.2021).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-die-entscheidung\">Die Entscheidung<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht wies darauf hin, dass es sich bei dem Vermittlungsvorschlag um ein hinreichend benanntes und zumutbares Besch\u00e4ftigungsangebot gehandelt habe. Dieses Besch\u00e4ftigungsangebot habe der Kl\u00e4ger nicht angenommen. Der Nichtannahme sei gleichzustellen, wenn dem gesamten Verhalten der eindeutige Wille entnommen werden k\u00f6nne, dass der Arbeitslose nicht bereit sei, die ihm angebotene Arbeit anzunehmen oder die Einstellung durch abschreckendes oder besonders provokantes Verhalten gegen\u00fcber dem Arbeitgeber vors\u00e4tzlich verhindert werde. Hier sei die Anbahnung eines Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses, insbesondere das Zustandekommens eines Vorstellungsgespr\u00e4chs, durch das Verhalten des Kl\u00e4gers verhindert worden (\u00a7 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 3. Variante). Der Arbeitslose m\u00fcsse sich gegen\u00fcber dem potenziellen Arbeitgeber so verhalten, wie dies \u00fcblicherweise von einem an einer Aufnahme interessierten Arbeitslosen erwartet werden k\u00f6nne. Er habe alle Bestrebungen zu unterlassen, die den Arbeitgeber veranlassen k\u00f6nnten, ihn bereits vor einer pers\u00f6nlichen Vorstellung aus dem Bewerberkreis auszuschlie\u00dfen. Den Arbeitslosen treffe die Obliegenheit, alle Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um die Arbeitslosigkeit so schnell wie m\u00f6glich zu beenden und eine ihm angebotene Arbeit zu erhalten. Dem k\u00f6nne der Kl\u00e4ger nicht damit begegnen, dass er einen potenziellen Arbeitgeber nicht anl\u00fcgen d\u00fcrfe. Eine Offenbarungspflicht etwa im Hinblick auf eine Nebent\u00e4tigkeit habe nicht bestanden. Vielmehr habe der Kl\u00e4ger unmissverst\u00e4ndlich erkl\u00e4rt, dem Arbeitsangebot nicht lange nachkommen zu k\u00f6nnen. Dem Kl\u00e4ger habe f\u00fcr sein Verhalten auch kein wichtiger Grund zur Seite gestanden. Denn es fehle an konkreten Umsetzungsschritten des Kl\u00e4gers hin zur Selbstst\u00e4ndigkeit, auch in zeitlicher Hinsicht. Eine m\u00f6gliche Selbstst\u00e4ndigkeit habe nicht konkret in Aussicht gestanden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Urteil ist nicht rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Que<em>lle: SG Gie\u00dfen, Pressemitteilung vom 19.08.2021 zum Urteil S 14 AL 81\/21 vom 12.07.2021 (nrkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Versicherungswidriges Verhalten ist dann anzunehmen, wenn der Arbeitslose bei telefonischer Einladung zu einem Vorstellungsgespr\u00e4ch darauf hinweist, er wolle sich in drei bis vier Monaten selbstst\u00e4ndig machen. Ein wichtiger Grund liegt nicht vor, wenn der Arbeitslose keine konkreten Umsetzungsschritte zur Aufnahme der Selbstst\u00e4ndigkeit in zeitlicher Hinsicht unternommen hat. 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