{"id":64150,"date":"2021-08-26T11:13:51","date_gmt":"2021-08-26T09:13:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64150"},"modified":"2021-08-26T11:13:51","modified_gmt":"2021-08-26T09:13:51","slug":"gescheiterte-hausfrauenehe-notar-haftet-nicht-fuer-aenderung-der-rechtsprechung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gescheiterte-hausfrauenehe-notar-haftet-nicht-fuer-aenderung-der-rechtsprechung\/","title":{"rendered":"Gescheiterte \u201eHausfrauenehe\u201c: Notar haftet nicht f\u00fcr \u00c4nderung der Rechtsprechung"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Belehrungen und Hinweise eines Notars m\u00fcssen sich an der zum Zeitpunkt der Beratung aktuellen Rechtslage orientieren. F\u00fcr im Laufe der Jahre eingetretene \u00c4nderungen der Rechtsprechung haftet er nur, wenn er sie h\u00e4tte voraussehen m\u00fcssen. Das ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung der 4. Zivilkammer des Landgerichts, die sich mit einem angeblichen Beratungsfehler bei Begr\u00fcndung einer \u201eklassischen Hausfrauenehe\u201c in den 1990er Jahren zu befassen hatte.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Ein Mann aus der N\u00e4he von Bad D\u00fcrkheim schloss vor ca. 30 Jahren mit seiner Verlobten vor einem Notar aus dem Bezirk des Landgerichts Frankenthal einen Ehevertrag. Bei Abschluss des Vertrages war bereits klar, dass die Verlobte nicht in das Berufsleben eintreten, sondern innerhalb der Ehe f\u00fcr Kindererziehung und Haushalt zust\u00e4ndig sein sollte. Dabei kam es dem sp\u00e4teren Ehemann darauf an, sich und seinen landwirtschaftlichen Betrieb vor Anspr\u00fcchen zu sch\u00fctzen, falls die Ehe scheitern sollte. Auf Rat des beurkundenden Notars verzichteten deshalb die sp\u00e4teren Ehegatten f\u00fcr den Fall einer Scheidung auf s\u00e4mtliche gegenseitigen ehe- und erbrechtlichen Anspr\u00fcche. Dieser Verzicht betraf unter anderem auch den an sich gesetzlich vorgesehenen Unterhalt und den Ausgleich unterschiedlich hoher Rentenanwartschaften (sog. Versorgungsausgleich).<\/p>\n\n\n\n<p>Als die Eheleute sich im Jahr 2019 trennten, kam es zum Streit \u00fcber die Wirksamkeit des Notarvertrags. Das f\u00fcr die Scheidung zust\u00e4ndige Amtsgericht Bad D\u00fcrkheim hatte Bedenken, ob es nicht sittenwidrig war, bei Beginn der Ehe die Rechte der Ehefrau und damit auch den Versorgungsausgleich so weitgehend auszuschlie\u00dfen. Deshalb zahlte ihr der Mann ca. 300.000 Euro als Abfindung. Diese Summe verlangte er nun von dem damals beauftragten Notar als Schadensersatz zur\u00fcck. Der Mann argumentierte, dass er seine bei Abschluss des Vertrages schwangere Frau nicht geheiratet h\u00e4tte, wenn der Notar ihn auf die m\u00f6gliche Unwirksamkeit des Vertrages hingewiesen h\u00e4tte. Ohne Heirat h\u00e4tte er sich also die Zahlung der 300.000 Euro erspart.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung der Kammer ist dem Notar keine schuldhafte Verletzung seiner Amtspflichten vorzuwerfen. Die Beratungspflichten eines Notars orientierten sich immer an der geltenden Rechtslage und der hierzu ergangenen Rechtsprechung. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 1991 sei aber der Ausschluss s\u00e4mtlicher Anspr\u00fcche der Ehefrau, also auch des Versorgungsausgleichs, von der Rechtsprechung grunds\u00e4tzlich noch nicht als sittenwidrig angesehen worden. Dies habe sich erst 10 Jahre sp\u00e4ter durch Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ge\u00e4ndert. Diese Entwicklung habe der Notar im Jahr 1991 jedoch nicht absehen k\u00f6nnen oder m\u00fcssen. F\u00fcr negative Konsequenzen dieser Rechtsprechungs\u00e4nderung habe er deshalb auch nicht einzustehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig. Gegen sie kann Berufung zum Pf\u00e4lzischen OLG in Zweibr\u00fccken eingelegt werden.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: LG Frankenthal, Mitteilung vom 25.08.2021 zum Urteil 4 O 47\/21 vom 26.07.2021 (nrkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Belehrungen und Hinweise eines Notars m\u00fcssen sich an der zum Zeitpunkt der Beratung aktuellen Rechtslage orientieren. F\u00fcr im Laufe der Jahre eingetretene \u00c4nderungen der Rechtsprechung haftet er nur, wenn er sie h\u00e4tte voraussehen m\u00fcssen. Das ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung der 4. 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