{"id":64162,"date":"2021-08-27T16:08:32","date_gmt":"2021-08-27T14:08:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64162"},"modified":"2021-08-27T16:08:32","modified_gmt":"2021-08-27T14:08:32","slug":"urlaub-kann-auch-bei-angeordneter-quarantaene-gewaehrt-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/urlaub-kann-auch-bei-angeordneter-quarantaene-gewaehrt-werden\/","title":{"rendered":"Urlaub kann auch bei angeordneter Quarant\u00e4ne gew\u00e4hrt werden"},"content":{"rendered":"\n<p>Wer im Erholungsurlaub arbeitsunf\u00e4hig erkrankt, dem werden die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet (\u00a7 9 BUrlG). Die Arbeitgeberin zahlt dann Entgeltfortzahlung und nicht etwa Urlaubsentgelt. Was ist aber, wenn sich ein Arbeitnehmer im Urlaub \u2013 ohne selbst infiziert zu sein \u2013 nur aufgrund eines Kontaktes mit einer an COVID-19 erkrankten Person in Quarant\u00e4ne begeben muss? In diesem Fall gew\u00e4hrt die Arbeitgeberin dennoch den \u2013 beantragten und genehmigten \u2013 Urlaub des Arbeitnehmers. Die Quarant\u00e4netage werden also auf den Urlaub angerechnet. Dies hat das Arbeitsgericht Neum\u00fcnster am 3. August 2021 entschieden (Az. 3 Ca 362 b\/21).<\/p>\n\n\n\n<p>Die Arbeitgeberin hatte dem klagenden Arbeitnehmer wie beantragt Urlaub f\u00fcr den 23. bis 31. Dezember 2020 genehmigt. Danach ordnete das Gesundheitsamt f\u00fcr den Kl\u00e4ger f\u00fcr den Zeitraum 21. Dezember 2020 bis 4. Januar 2021 Quarant\u00e4ne an. Die Beklagte zahlte f\u00fcr die beantragte Zeit Urlaubsentgelt und rechnete die Tage auf den Urlaubsanspruch des Kl\u00e4gers an.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger ist der Auffassung, dass sein Urlaubsanspruch nach wie vor bestehe. Die Arbeitgeberin habe ihm f\u00fcr Dezember 2020 nicht wirksam Urlaub gew\u00e4hrt. \u00a7 9 BUrlG sei zumindest analog anzuwenden. Es liege eine planwidrige Regelungsl\u00fccke vor. Durch die Quarant\u00e4ne sei die Leistungsf\u00e4higkeit des Kl\u00e4gers weggefallen. Deshalb k\u00f6nne die Arbeitgeberin ihm \u00fcberhaupt keinen Urlaub gew\u00e4hren. Im \u00dcbrigen sei ihm eine frei und selbst gew\u00e4hlte Urlaubsgestaltung gar nicht m\u00f6glich gewesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Dieser Argumentation ist das Arbeitsgericht nicht gefolgt. \u00a7 9 BUrlG ist nicht auf den Fall der Anordnung einer Quarant\u00e4ne analog anzuwenden. Bei der Schaffung der Vorschrift war die Unterscheidung zwischen Krankheit und blo\u00dfem zu einer Quarant\u00e4neanordnung f\u00fchrenden seuchenbezogenen Risiko bereits bekannt. Seinerzeit galt das Bundesseuchengesetz. Der Gesetzgeber hat mit \u00a7 9 BUrlG eine besondere Situation der Urlaubsst\u00f6rung herausgegriffen und die anderen F\u00e4lle nicht entsprechend geregelt. Es handelt sich um eine nicht verallgemeinerungsf\u00e4hige Ausnahmevorschrift. Im \u00dcbrigen ist eine klare Grenzziehung bei der Frage, wer das Risiko f\u00fcr die Urlaubsst\u00f6rung tr\u00e4gt, nur m\u00f6glich und praktikabel, wenn allein auf die Arbeitsunf\u00e4higkeit des Arbeitnehmers abgestellt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Berufung ist gesondert zugelassen worden.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung ist nicht rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: ArbG Neum\u00fcnster, Pressemitteilung vom 26.08.2021 zum Urteil 3 Ca 362 b\/21 vom 03.08.2021 (nrkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer im Erholungsurlaub arbeitsunf\u00e4hig erkrankt, dem werden die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet (\u00a7 9 BUrlG). Die Arbeitgeberin zahlt dann Entgeltfortzahlung und nicht etwa Urlaubsentgelt. 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