{"id":64185,"date":"2021-09-04T13:19:25","date_gmt":"2021-09-04T11:19:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64185"},"modified":"2021-09-04T13:19:31","modified_gmt":"2021-09-04T11:19:31","slug":"arbeitgeber-darf-rueckkehr-aus-homeoffice-anordnen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/arbeitgeber-darf-rueckkehr-aus-homeoffice-anordnen\/","title":{"rendered":"Arbeitgeber darf R\u00fcckkehr aus Homeoffice anordnen"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Das LAG M\u00fcnchen hat entschieden, dass ein Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer gestattet hatte, seine T\u00e4tigkeit als Grafiker von zuhause aus zu erbringen, gem\u00e4\u00df \u00a7 106 Satz 1 GewO grunds\u00e4tzlich berechtigt ist, seine Weisung zu \u00e4ndern, wenn sich sp\u00e4ter betriebliche Gr\u00fcnde herausstellen, die gegen eine Erledigung von Arbeiten im Homeoffice sprechen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Arbeitnehmer war als Grafiker in Vollzeit besch\u00e4ftigt. Seit Dezember 2020 arbeiteten die sonst im B\u00fcro t\u00e4tigen Mitarbeiter aufgrund Erlaubnis des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers an ihrem jeweiligen Wohnort mit Ausnahme des Sekretariats, das im eingeschr\u00e4nkten Umfang vor Ort im B\u00fcro in M\u00fcnchen anwesend blieb. Mit Weisung vom 24.02.2021 hat der Arbeitgeber gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger angeordnet, die T\u00e4tigkeit als Grafiker wieder unter Anwesenheit im B\u00fcro in M\u00fcnchen zu erbringen. Der Arbeitnehmer wollte mit seiner Klage erreichen, dass ihm das Arbeiten aus dem Homeoffice gestattet wird und diese Homeoffice-T\u00e4tigkeit nur in Ausnahmef\u00e4llen zu unterbrochen werden darf.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verf\u00fcgung zur\u00fcckgewiesen. Ein Anspruch auf Arbeiten im Homeoffice ergebe sich weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus \u00a7 2 Abs. 4 SARSCoV2ArbSchV. Aus \u00a7 106 S. 1 GewO lasse sich keine Pflicht des Arbeitgebers herleiten, sein Direktionsrechts im Rahmen billigen Ermessens in der gew\u00fcnschten Weise auszu\u00fcben. Die Konkretisierung der Arbeitspflicht sei Sache des Arbeitgebers. Die allgemeine Gefahr, sich auf dem Weg zur Arbeit mit Covid19 anzustecken und das allgemeinen Infektionsrisiko am Arbeitsort und in der Mittagspause w\u00fcrden einer Verpflichtung zum Erscheinen im B\u00fcro nicht entgegenstehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das LAG M\u00fcnchen hat diese Entscheidung best\u00e4tigt und ausgef\u00fchrt, dass der Arbeitgeber unter Wahrung billigen Ermessens den Arbeitsort durch Weisung neu bestimmen durfte. Der Arbeitsort war weder im Arbeitsvertrag noch kraft sp\u00e4terer ausdr\u00fccklicher oder stillschweigender Vereinbarung der Parteien auf die Wohnung des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers festgelegt. Das Recht, die Arbeitsleistung von zuhause zu erbringen, habe im Februar 2021 auch nicht gem. \u00a7 2 Abs. 4 SARSCoV2ArbSchVO bestanden. Nach dem Willen des Verordnungsgebers vermittele diese Vorschrift kein subjektives Recht auf Homeoffice. Die Weisung habe billiges Ermessen gewahrt, da zwingende betriebliche Gr\u00fcnde der Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit in der Wohnung entgegenstanden. Die technische Ausstattung am h\u00e4uslichen Arbeitsplatz habe nicht der am B\u00fcrostandort entsprochen und der Arbeitnehmer habe nicht dargelegt, dass die Daten gegen den Zugriff Dritter und der in Konkurrenz t\u00e4tigen Ehefrau gesch\u00fctzt waren. Das Urteil vom 26.08.2021, Az. 3 SaGa 13\/21 ist rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: LAG M\u00fcnchen, Pressemitteilung vom 31.08.2021 zum Urteil 3 SaGa 13\/21 vom 26.08.2021 (rkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das LAG M\u00fcnchen hat entschieden, dass ein Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer gestattet hatte, seine T\u00e4tigkeit als Grafiker von zuhause aus zu erbringen, gem\u00e4\u00df \u00a7 106 Satz 1 GewO grunds\u00e4tzlich berechtigt ist, seine Weisung zu \u00e4ndern, wenn sich sp\u00e4ter betriebliche Gr\u00fcnde herausstellen, die gegen eine Erledigung von Arbeiten im Homeoffice sprechen. 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