{"id":64188,"date":"2021-09-04T13:20:12","date_gmt":"2021-09-04T11:20:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64188"},"modified":"2021-09-04T13:20:12","modified_gmt":"2021-09-04T11:20:12","slug":"einkommensteuerrechtliche-behandlung-der-geldleistungen-fuer-kinder-in-vollzeitpflege-und-anderen-betreuungsverhaeltnissen-nach-den-%c2%a7%c2%a7-32-bis-35-sowie-42-und-42a-sgb-viii","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einkommensteuerrechtliche-behandlung-der-geldleistungen-fuer-kinder-in-vollzeitpflege-und-anderen-betreuungsverhaeltnissen-nach-den-%c2%a7%c2%a7-32-bis-35-sowie-42-und-42a-sgb-viii\/","title":{"rendered":"Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Geldleistungen f\u00fcr Kinder in Vollzeitpflege und anderen Betreuungsverh\u00e4ltnissen (nach den \u00a7\u00a7 32 bis 35 sowie 42 und 42a SGB VIII)"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder gilt f\u00fcr Kinder in Vollzeitpflege (\u00a7 33 SGB VIII), f\u00fcr die Erziehung in einer Tagesgruppe (\u00a7 32 SGB VIII), f\u00fcr die Heimerziehung\/Erziehung in sonstiger betreuter Wohnform (\u00a7 34 SGB VIII), f\u00fcr die intensive sozialp\u00e4dagogische Einzelbetreuung (\u00a7 35 SGB VIII) nach \u00a7 39 SGB VIII vereinnahmte Gelder zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen, sowie f\u00fcr vereinnahmte Gelder f\u00fcr die Unterbringung und Betreuung bei Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (\u00a7\u00a7 42, 42a SGB VIII) Folgendes:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>A. Vollzeitpflege (\u00a7 33 SGB VIII)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Vollzeitpflege nach \u00a7 33 SGB VIII dient dazu, einem Kind zeitlich befristet oder dauerhaft im Haushalt der Pflegeeltern ein neues Zuhause zu bieten. Zwischen Pflegeeltern und Kind soll ein dem Eltern-Kind-Verh\u00e4ltnis \u00e4hnliches Band entstehen. Formen der Vollzeitpflege sind die Dauerpflege, die Kurzzeitpflege, die Bereitschaftspflege, die Wochenpflege, die Sonderpflege sowie die Familienpflege f\u00fcr besonders beeintr\u00e4chtigte Kinder und Jugendliche. Auch die Betreuung von Kindern und Jugendlichen im Privathaushalt ausgebildeter Erzieher stellt eine Vollzeitpflege nach \u00a7 33 SGB VIII dar (BFH vom 5. November 2014 \u2013 VIII R 29\/11, BStBl 2017 II S. 432).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Rahmen der Vollzeitpflege wird Pflegegeld ausgezahlt, welches die materiellen Aufwendungen und die Kosten der Erziehung abdeckt. Zus\u00e4tzlich werden anlassbezogene Beihilfen und Zusch\u00fcsse geleistet. Sowohl das Pflegegeld als auch die anlassbezogenen Beihilfen und Zusch\u00fcsse aus \u00f6ffentlichen Mitteln sind steuerfreie Beihilfen im Sinne des<br \/>\u00a7 3 Nummer 11 EStG, die die Erziehung unmittelbar f\u00f6rdern, sofern eine Erwerbst\u00e4tigkeit nicht vorliegt. Werden mehr als sechs Kinder gleichzeitig im Haushalt aufgenommen, wird eine Erwerbst\u00e4tigkeit vermutet. Bei einer Betreuung von bis zu sechs Kindern ist ohne weitere Pr\u00fcfung davon auszugehen, dass die Pflege nicht erwerbsm\u00e4\u00dfig betrieben wird. Weder die besondere Qualifikation noch ein in diesem Kontext f\u00fcr eine Familienpflege f\u00fcr besonders beeintr\u00e4chtigte Kinder gezahltes bedarfsabh\u00e4ngiges erh\u00f6htes Pflegegeld schlie\u00dfen die Annahme einer Beihilfe zur F\u00f6rderung der Erziehung im Sinne von \u00a7 3 Nummer 11 EStG aus.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Bestandteile der Verg\u00fctungen an Bereitschaftspflegepersonen, die unabh\u00e4ngig von der tats\u00e4chlichen Aufnahme von Kindern geleistet werden, f\u00f6rdern nicht unmittelbar die Erziehung. F\u00fcr den Fall, dass sog. Platzhaltekosten und Bereitschaftsgelder gezahlt werden, sind diese \u2013 mit Ausnahme der Erstattungen zur Unfallversicherung und Altersvorsorge \u2013 insoweit steuerpflichtig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>B. Erziehung in einer Tagesgruppe (\u00a7 32 SGB VIII)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen F\u00f6rderung und Elternarbeit unterst\u00fctzen und dadurch den Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie sichern. Die Ausgestaltung der Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe findet in der Regel in institutionalisiertem Rahmen nach \u00a7 32 Satz 1 SGB VIII statt. Die Betreuung wird von beim Tr\u00e4ger angestellten Fachkr\u00e4ften erwerbsm\u00e4\u00dfig geleistet. Diese Tagesgruppen als Teil einer Einrichtung unterliegen dem Erlaubnisvorbehalt (\u00a7 45 SGB VIII). Die Einnahmen hieraus sind nicht nach \u00a7 3 Nummer 11 EStG steuerfrei.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u00a7 32 Satz 2 SGB VIII erm\u00f6glicht die Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe auch in geeigneten Formen der Familienpflege. Diese Form der spezialisierten Tagespflege nach \u00a7 32 Satz 2 SGB VIII erfordert, dass die betreuende Person bestimmte p\u00e4dagogische Voraussetzungen erf\u00fcllt. Sie unterscheidet sich daher von der Kindertagespflege nach<br \/>\u00a7 23 SGB VIII. Die Hilfe nach \u00a7 32 Satz 2 SGB VIII bietet \u00fcber die typische Betreuungs- und Erziehungsform einer Kindertagespflege hinaus vor allem \u00e4lteren Kindern mit Leistungs- und Verhaltensproblemen Hilfestellung. Wird eine solche Hilfe gew\u00e4hrt, so wird auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen au\u00dferhalb des Elternhauses<br \/>sichergestellt. Er umfasst die Kosten f\u00fcr den Sachaufwand sowie f\u00fcr die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen. Bei diesen Geldleistungen der Jugend\u00e4mter handelt es sich um Beihilfen, die unmittelbar die Erziehung f\u00f6rdern und aus \u00f6ffentlichen Mitteln geleistet werden. Sie sind daher bei der Pflegeperson als steuerfreie Einnahme im Sinne des \u00a7 3 Nummer 11 EStG zu behandeln.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>C. Heimerziehung\/Erziehung in sonstiger betreuter Wohnform (\u00a7 34 SGB VIII)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung \u00fcber Tag und Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit p\u00e4dagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung f\u00f6rdern. Das langfristige Ziel dieser Form der Pflege ist \u2013 entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den M\u00f6glichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie -, eine R\u00fcckkehr in diese Familie zu erreichen oder \u2013 falls dies nicht m\u00f6glich ist \u2013 die Erziehung in einer anderen Familie vorzubereiten oder durch eine auf l\u00e4ngere Zeit angelegte Lebensform auf ein selbst\u00e4ndiges Leben vorzubereiten. Zur Heimerziehung und sonstigen betreuten Wohnform k\u00f6nnen u. a. heilp\u00e4dagogische oder therapeutische Heime, Kinderd\u00f6rfer, Kinderh\u00e4user z\u00e4hlen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die sozialrechtliche Einordnung entfaltet f\u00fcr die Anwendung des \u00a7 3 Nummer 11 EStG, welche sich an den tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen orientiert, keine Tatbestandswirkung. Ob es sich um eine Betreuung in einer Vollzeitpflegestelle nach \u00a7 33 SGB VIII oder in einem Heim oder in einer sonstigen betreuten Wohnform nach \u00a7 34 SGB VIII handelt, bestimmt sich daher allein nach den tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnissen der konkreten Unterbringung. Sonstige betreute Wohnformen im Sinne des \u00a7 34 SGB VIII sind nur dann gegeben, wenn sie als Einrichtung einen institutionalisierten Rahmen f\u00fcr die station\u00e4re Betreuung \u00fcber Tag und Nacht bieten; lediglich angemietete Wohnungen oder die blo\u00dfe \u00dcberlassung von Wohnraum wie z. B. eines Zimmers im Haushalt der Betreuungsperson gen\u00fcgen nicht. Unter \u201eEinrichtung\u201c ist eine auf eine gewisse Dauer angelegte Verbindung von s\u00e4chlichen und pers\u00f6nlichen Mitteln zu einem bestimmten Zweck unter der Verantwortung des Tr\u00e4gers zu verstehen. Privathaushalte der Betreuungspersonen sind daher in der Regel keine Einrichtungen im Sinne des \u00a7 34 SGB VIII (BFH vom 5. November 2014 \u2013 VIII R 29\/11, BStBl 2017 II S. 432). Ausnahmen k\u00f6nnen im Einzelfall z. B. sog. familienangelehnte Wohngruppen darstellen, insbesondere dann, wenn neben den Pflegeeltern p\u00e4dagogisch ausgebildete Fachkr\u00e4fte besch\u00e4ftigt werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Erziehung in sonstiger betreuter Wohnform im Sinne des \u00a7 34 SGB VIII wird anders als bei den meisten Pflegefamilien im Sinne des \u00a7 33 SGB VIII grunds\u00e4tzlich durch besonders qualifizierte Fachkr\u00e4fte \u00fcbernommen, sodass diese Form der Erziehungshilfe in diesen Einrichtungen regelm\u00e4\u00dfig erwerbsm\u00e4\u00dfig ausge\u00fcbt wird und eine berufliche T\u00e4tigkeit der Betreuungsperson darstellt. Die hierf\u00fcr gezahlten Gelder sind wegen ihres entgeltlichen Charakters keine Beihilfen im Sinne des \u00a7 3 Nummer 11 EStG und deshalb steuerpflichtig. Einnahmen einer Betreuungsperson gem\u00e4\u00df \u00a7 34 SGB VIII f\u00fcr die Pflege, Betreuung, Unterkunft und Verpflegung eines behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen nach \u00a7 2 Absatz 1 SGB IX sind auch nicht nach \u00a7 3 Nummer 10 EStG steuerfrei.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Werden der Betreuungsperson Leistungen f\u00fcr die Bestreitung der Sach- und Unterhaltsaufwendungen des Kindes gezahlt, gilt Folgendes:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ist die Betreuungsperson freiberuflich (\u00a7 18 Absatz 1 Nummer 1 EStG) t\u00e4tig, stellen die Zahlungen f\u00fcr die Bestreitung der Sach- und Unterhaltsaufwendungen des Kindes Betriebseinnahmen dar.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Grunds\u00e4tzlich sind nur die tats\u00e4chlich angefallenen und auch nachgewiesenen Sach- und Unterhaltsaufwendungen f\u00fcr das Kind als Betriebsausgaben abziehbar. Aus Vereinfachungsgr\u00fcnden ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn statt der tats\u00e4chlich angefallenen und nachgewiesenen Betriebsausgaben ein Betriebsausgabenabzug f\u00fcr Sach- und Unterhaltskosten des Kindes in H\u00f6he der hierf\u00fcr erhaltenen kinderbezogenen Leistungen geltend gemacht wird. Der Betriebsausgabenabzug f\u00fcr anderweitige, im Zusammenhang mit der Kindesbetreuung entstandene Kosten, die keine Sach- und Unterhaltsaufwendungen f\u00fcr das Kind darstellen, bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>D. Intensive sozialp\u00e4dagogische Einzelbetreuung (\u00a7 35 SGB VIII)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Intensive sozialp\u00e4dagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gew\u00e4hrt werden, die einer intensiven Unterst\u00fctzung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensf\u00fchrung bed\u00fcrfen. Die Hilfe ist in der Regel auf l\u00e4ngere Zeit angelegt und soll den individuellen Bed\u00fcrfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen. Adressaten dieser Form der Hilfe sind besonders belastete oder gef\u00e4hrdete Jugendliche, die Gewalt erlebt haben, Kontakt mit dem Drogen- und Prostituiertenmilieu haben und z. T. ohne feste Unterkunft oder Arbeit sind bzw. bereits h\u00e4ufig strafrechtlich in Erscheinung getreten sind. Der Jugendliche wird bei der Bew\u00e4ltigung pers\u00f6nlicher Krisen, der Gewinnung neuer Perspektiven sowie bei der Alltagsbew\u00e4ltigung in Schule, Ausbildung oder Arbeit durch eine Einzelperson intensiv begleitet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Erfolgt die Betreuung eines Kindes bzw. Jugendlichen im Haushalt der Betreuungsperson, dann ist unabh\u00e4ngig von der sozialrechtlichen Qualifikation des Betreuungsverh\u00e4ltnisses als intensive sozialp\u00e4dagogische Einzelbetreuung im Sinne des \u00a7 35 SGB VIII die steuerliche Beurteilung der hierf\u00fcr gezahlten Pflegegelder ausschlie\u00dflich nach Inhalt und Durchf\u00fchrung des individuellen Pflegeverh\u00e4ltnisses vorzunehmen. Ma\u00dfgeblich ist, ob das Kind bzw. der Jugendliche zeitlich unbefristet Teil des Haushalts der Betreuungsperson sein soll und eine umfassende Betreuung erh\u00e4lt, die mit der eines leiblichen Kindes vergleichbar ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Leistungen, die aus \u00f6ffentlichen Mitteln der Jugendhilfe f\u00fcr eine intensive sozialp\u00e4dagogische Einzelbetreuung verhaltensauff\u00e4lliger Kinder bzw. Jugendlicher erbracht werden, sind gem\u00e4\u00df \u00a7\u202f3 Nummer\u202f11 EStG als steuerfreie Bez\u00fcge zu behandeln, wenn jeweils nur ein Kind bzw. ein Jugendlicher zeitlich unbefristet in den Haushalt des Betreuers aufgenommen und dort umfassend betreut wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr die steuerliche Beurteilung nicht ma\u00dfgebend ist der Umstand, dass die besondere Situation der Kinder bzw. Jugendlichen hohe Anforderungen an die pers\u00f6nliche und fachliche Qualifikation der Pflegeperson stellt und dementsprechend dessen p\u00e4dagogisches Konzept Bestandteil des Betreuungsverh\u00e4ltnisses ist. Ebenso ist nicht allein deswegen von einer steuerpflichtigen Verg\u00fctung auszugehen, wenn der Betrag des bedarfsabh\u00e4ngig gezahlten Pflegegelds die Regels\u00e4tze f\u00fcr die Vollzeitpflege von Kindern und Jugendlichen \u00fcbersteigt, solange mit der Zahlung kein vollst\u00e4ndiger Ersatz des sachlichen und zeitlichen Aufwands der Pflegeeltern beabsichtigt ist. Der Steuerfreiheit widerspricht es schlie\u00dflich auch nicht, wenn der Betreuer und die das Pflegegeld zahlende Stelle einen jederzeit k\u00fcndbaren, privatrechtlichen Pflegevertrag abgeschlossen haben. Aus der jederzeitigen K\u00fcndigungsm\u00f6glichkeit kann dabei nicht ohne Weiteres gefolgert werden, dass das Betreuungsverh\u00e4ltnis nur kurzfristig bestehen soll (BFH vom 14. Juli 2020 \u2013 VIII R 27\/18, BStBl 2021 II S. xxx).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Annahme einer steuerpflichtigen erwerbsm\u00e4\u00dfigen Betreuung ist dagegen gerechtfertigt, wenn die Umst\u00e4nde des Pflegeverh\u00e4ltnisses f\u00fcr den Verg\u00fctungscharakter der gezahlten Gelder sprechen. Besonders ins Gewicht fallen dabei die Anzahl der durch die Pflegeperson betreuten Kinder bzw. Jugendlichen, sowie die Absicht einer nur kurzfristigen Betreuung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>E. Leistungen des Jugendamtes \u00fcber einen zwischengeschalteten Tr\u00e4ger der freien Jugendhilfe.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Werden die nach den vorstehenden Grunds\u00e4tzen als steuerfreie Beihilfe gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Nummer 11 EStG zu beurteilenden Leistungen nach \u00a7 39 SGB VIII an Betreuungspersonen \u00fcber einen zwischengeschalteten Tr\u00e4ger der freien Jugendhilfe geleistet, steht dies der Einstufung als steuerfreie Beihilfen nach \u00a7 3 Nummer 11 EStG grunds\u00e4tzlich nicht entgegen. Voraussetzung ist, dass der Finanzbedarf f\u00fcr die zur Betreuung erforderlichen Leistungen in den Haushaltspl\u00e4nen des Tr\u00e4gers des zust\u00e4ndigen Jugendamts festgestellt wird und die Verwendung der Mittel der Rechnungskontrolle durch die Jugendhilfebeh\u00f6rde unterliegt. Gegenstand der notwendigen \u00f6ffentlichen Rechnungskontrolle ist die Frage, ob die f\u00fcr ein bestimmtes Kind bewilligten Jugendhilfemittel an die vom freien Tr\u00e4ger vertraglich zur Betreuung verpflichtete Pflegeperson tats\u00e4chlich abflie\u00dfen. Es gen\u00fcgt f\u00fcr die erforderliche Kontrolle der zweckgerichteten Mittelverausgabung, wenn diese Feststellung der \u00f6ffentlichen Hand anhand ggf. vom freien Tr\u00e4ger vorzulegender Unterlagen m\u00f6glich ist (BFH vom 25. M\u00e4rz 2021 \u2013 VIII R 37\/19, BStBl 2021 II S. xxx).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Steuerfreiheit der Beihilfe im Sinne des \u00a7 3 Nummer 11 EStG steht es grunds\u00e4tzlich auch nicht entgegen, wenn vom freien Tr\u00e4ger von dem bewilligten Tagessatz ein Eigenanteil einbehalten und nur ein (Rest-)Betrag f\u00fcr die Betreuung (f\u00fcr Honorar, Sachkostenersatz und weiterzuleitendes Taschen- und Bekleidungsgeld) an die Pflegepersonen weitergeleitet wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Pflegegelder eines freien Tr\u00e4gers der Jugendhilfe, die ab dem 1. Januar 2022 geleistet werden, werden jedoch nur dann als nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften verausgabt und der gesetzlich geregelten Kontrolle der Mittelverwendung gen\u00fcgend anerkannt, wenn anhand geeigneter Unterlagen (z. B. durch schriftliche Best\u00e4tigung des freien Tr\u00e4gers oder des beteiligten Jugendamts) dokumentiert ist, dass die nachstehenden Vorgaben kumulativ erf\u00fcllt sind (BFH vom 25. M\u00e4rz 2021 \u2013 VIII R 37\/19, BStBl 2021 II S. xxx):<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>das zust\u00e4ndige Jugendamt wei\u00df, ob und in welcher H\u00f6he der freie Tr\u00e4ger einen Eigenanteil einbeh\u00e4lt, und billigt dies.<\/li><li>dem zust\u00e4ndigen Jugendamt steht gegen den freien Tr\u00e4ger ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch zu, aufgrund dessen es eine Rechnungslegung \u00fcber die Mittelverwendung und die Vorlage geeigneter Nachweise verlangen kann.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr Pflegegelder eines freien Tr\u00e4gers der Jugendhilfe, die bis zum 31. Dezember 2021 geleistet wurden, kann unterstellt werden, dass die o. g. Kriterien erf\u00fcllt sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>F. Erstattungen zur Unfallversicherung und Altersvorsorge<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Leistungen des Jugendamtes umfassen nach \u00a7 39 Absatz 4 SGB VIII auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen f\u00fcr Beitr\u00e4ge zu einer Unfallversicherung sowie die h\u00e4lftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Diese Teilbetr\u00e4ge sind nach \u00a7 3 Nummer 9 EStG steuerfrei. Das gilt auch dann, wenn die Geldleistungen an sich steuerpflichtig sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>G. Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (\u00a7\u00a7 42, 42a SGB VIII)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach \u00a7 42 SGB VIII nimmt das Jugendamt unter bestimmten Voraussetzungen ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut und bringt das Kind oder den Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorl\u00e4ufig unter. Nach \u00a7 42a SGB VIII erfolgt eine vorl\u00e4ufige Inobhutnahme von ausl\u00e4ndischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise. In den F\u00e4llen der S\u00e4tze 1 und 2 gelten f\u00fcr die Unterbringung und Betreuung die vorstehenden Ausf\u00fchrungen entsprechend.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>H. Betreuungspersonen, die als Arbeitnehmer t\u00e4tig sind<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Soweit die Betreuungsperson als Arbeitnehmer(in) t\u00e4tig ist, kann nach \u00a7 3 Nummer 11 Satz 3 EStG keine Steuerbefreiung gew\u00e4hrt werden. Auch die Zahlung einer Sach- und Unterhaltskostenpauschale je Monat und Kind geh\u00f6rt grunds\u00e4tzlich zu den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. Sie kann jedoch aus Vereinfachungsgr\u00fcnden als steuerfreier Auslagenersatz nach \u00a7 3 Nummer 50 EStG behandelt werden, wenn sie den bei Vollzeitpflege nach \u00a7 33 SGB VIII gezahlten S\u00e4tzen entspricht. Die Pauschale geh\u00f6rt in diesem Fall nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Gleiches trifft auf einmalige Beihilfen zu, die auf Einzelantrag unter Beif\u00fcgung eines Nachweises erstattet werden. Korrespondierend dazu d\u00fcrfen nach \u00a7 3c Absatz 1 EStG die damit abgegoltenen Aufwendungen nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 22. Oktober 2018 (BStBl I S. 1109). Es ist in allen noch offenen F\u00e4llen anzuwenden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV C 3 &#8211; S-2342 \/ 20 \/ 10001 :003 vom 31.08.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder gilt f\u00fcr Kinder in Vollzeitpflege (\u00a7 33 SGB VIII), f\u00fcr die Erziehung in einer Tagesgruppe (\u00a7 32 SGB VIII), f\u00fcr die Heimerziehung\/Erziehung in sonstiger betreuter Wohnform (\u00a7 34 SGB VIII), f\u00fcr die intensive sozialp\u00e4dagogische Einzelbetreuung (\u00a7 35 SGB VIII) nach \u00a7 39 SGB VIII vereinnahmte Gelder zum &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/einkommensteuerrechtliche-behandlung-der-geldleistungen-fuer-kinder-in-vollzeitpflege-und-anderen-betreuungsverhaeltnissen-nach-den-%c2%a7%c2%a7-32-bis-35-sowie-42-und-42a-sgb-viii\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Geldleistungen f\u00fcr Kinder in Vollzeitpflege und anderen Betreuungsverh\u00e4ltnissen (nach den \u00a7\u00a7 32 bis 35 sowie 42 und 42a SGB VIII)<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-64188","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/64188","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=64188"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/64188\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=64188"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=64188"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=64188"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}