{"id":64209,"date":"2021-09-04T13:34:36","date_gmt":"2021-09-04T11:34:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64209"},"modified":"2021-09-04T13:34:36","modified_gmt":"2021-09-04T11:34:36","slug":"bfh-kuerzung-der-verpflegungspauschalen-bei-mahlzeitengestellung-gilt-auch-fuer-arbeitnehmer-ohne-erste-taetigkeitsstaette","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-kuerzung-der-verpflegungspauschalen-bei-mahlzeitengestellung-gilt-auch-fuer-arbeitnehmer-ohne-erste-taetigkeitsstaette\/","title":{"rendered":"BFH: K\u00fcrzung der Verpflegungspauschalen bei Mahlzeitengestellung gilt auch f\u00fcr Arbeitnehmer ohne erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Mit Urteil vom 12.07.2021 \u2013 VI R 27\/19 \u2013 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Verpflegungspauschalen im Fall einer Mahlzeitengestellung auch dann zu k\u00fcrzen sind, wenn der Steuerpflichtige nicht \u00fcber eine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte verf\u00fcgt.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger war als Offizier auf See an Bord von Schiffen t\u00e4tig. Dort erhielt er seine Mahlzeiten unentgeltlich. In den Heuerabrechnungen wurden sie als steuerfreier Sachbezug behandelt. An einzelnen \u201eHafentagen\u201c blieb die Bordk\u00fcche jedoch kalt, so dass sich der Kl\u00e4ger selbst versorgen musste. Den trotz der unentgeltlichen Gestellung der Mahlzeiten geltend gemachten Abzug der Verpflegungspauschale f\u00fcr alle Tage an Bord des Schiffes lehnte das Finanzamt ab. Das Finanzgericht lie\u00df den Abzug der Verpflegungspauschale f\u00fcr die Tage der Selbstversorgung zu, f\u00fcr die \u00fcbrigen Tage lehnte es den Werbungskostenabzug ab.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der BFH best\u00e4tigte die Vorentscheidung. Das Gesetz enthalte eine umfassende Verweisung auf die entsprechenden Regeln f\u00fcr Arbeitnehmer mit erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte. Es ordne insoweit eine Gleichstellung beider Gruppen an.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Arbeitnehmer, die au\u00dferhalb ihrer Wohnung und ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte beruflich t\u00e4tig sind (ausw\u00e4rtige berufliche T\u00e4tigkeit), k\u00f6nnen zur Abgeltung tats\u00e4chlich entstandener, beruflich veranlasster Mehraufwendungen nach Abwesenheitszeiten gestaffelte Verpflegungspauschalen abziehen. Diese sind allerdings zu k\u00fcrzen, wenn vom Arbeitgeber Mahlzeiten zur Verf\u00fcgung gestellt werden. Werden s\u00e4mtliche Mahlzeiten gestellt, entf\u00e4llt der Abzug der Verpflegungspauschalen vollst\u00e4ndig. Auf der anderen Seite muss der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil \u2013 hier in Form der Mahlzeitengestellung\u2013 nicht lohnversteuern. F\u00fcr Arbeitnehmer, die \u2013 wie der Kl\u00e4ger \u2013 nicht \u00fcber eine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte verf\u00fcgen, ordnet das Gesetz eine entsprechende Handhabung an. W\u00e4hrend der Kl\u00e4ger meinte, der gesetzliche Verweis umfasse die K\u00fcrzung der Verpflegungspauschalen bei unentgeltlicher Mahlzeitengestellung nicht, sah der BFH die Verweisung als umfassend an. Daher gelte die K\u00fcrzung der Verpflegungspauschalen im Fall der Mahlzeitengestellung auch f\u00fcr solche Arbeitnehmer, die \u2013 wie der Kl\u00e4ger \u2013 nicht \u00fcber eine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte verf\u00fcgten. Nur diese nach Wortlaut, Systematik und erkennbarem Willen des Gesetzgebers gebotene Gesetzesauslegung stelle sicher, dass Arbeitnehmer ohne erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte gegen\u00fcber solchen mit erster T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte nicht systemwidrig beg\u00fcnstigt w\u00fcrden. Entsprechend best\u00e4tigte der BFH die Steuerfreiheit der Mahlzeitengestellung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit Urteil vom 07.07.2020 \u2013 VI R 16\/18 \u2013 hatte der BFH in diesem Zusammenhang bereits entschieden, dass dem Steuerpflichtigen dem Grunde nach zustehende Verpflegungspauschalen auch bei Nichteinnahme der zur Verf\u00fcgung gestellten Mahlzeiten zu k\u00fcrzen sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 30\/21 vom 02.09.2021 zum Urteil VI R 27\/19 vom 12.07.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 12.07.2021 \u2013 VI R 27\/19 \u2013 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Verpflegungspauschalen im Fall einer Mahlzeitengestellung auch dann zu k\u00fcrzen sind, wenn der Steuerpflichtige nicht \u00fcber eine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte verf\u00fcgt. Der Kl\u00e4ger war als Offizier auf See an Bord von Schiffen t\u00e4tig. 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