{"id":64211,"date":"2021-09-04T13:35:24","date_gmt":"2021-09-04T11:35:24","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64211"},"modified":"2021-09-04T13:35:24","modified_gmt":"2021-09-04T11:35:24","slug":"berechnungsweise-der-zulassungssteuer-fuer-nach-portugal-eingefuehrte-gebrauchtfahrzeuge-verstoesst-gegen-eu-recht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/berechnungsweise-der-zulassungssteuer-fuer-nach-portugal-eingefuehrte-gebrauchtfahrzeuge-verstoesst-gegen-eu-recht\/","title":{"rendered":"Berechnungsweise der Zulassungssteuer f\u00fcr nach Portugal eingef\u00fchrte Gebrauchtfahrzeuge verst\u00f6\u00dft gegen EU-Recht"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Die Berechnungsweise der Zulassungssteuer f\u00fcr nach Portugal eingef\u00fchrte Gebrauchtfahrzeuge verst\u00f6\u00dft gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><em>Durch die nationalen Rechtsvorschriften wird nicht gew\u00e4hrleistet, dass eingef\u00fchrte Gebrauchtfahrzeuge einer Steuer unterliegen, die betragsm\u00e4\u00dfig der Steuer entspricht, die auf vergleichbare, bereits auf dem portugiesischen Markt vorhandene Fahrzeuge erhoben wird.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Mit einem Urteil aus dem Jahr 2016<sup>1<\/sup> stellte der Gerichtshof fest, dass Portugal gegen seine Verpflichtungen aus Art. 110 AEUV versto\u00dfen hat, der den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unter normalen Wettbewerbsbedingungen gew\u00e4hrleisten soll, indem jede Form des Schutzes beseitigt wird, die aus einer Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminierenden inl\u00e4ndischen Besteuerung folgen k\u00f6nnte. Der Gerichtshof befand, dass das System zur Berechnung der Wertminderung von Fahrzeugen, das zur Feststellung des Steuerwerts von aus anderen Mitgliedstaaten nach Portugal eingef\u00fchrten Gebrauchtfahrzeugen angewendet wurde, weder die Wertminderung, bevor das Fahrzeug ein Jahr alt ist, noch bei \u00fcber f\u00fcnf Jahre alten Fahrzeugen die \u00fcber 52 % hinausgehende Wertminderung bei der Bestimmung der H\u00f6he der Steuer auf die Fahrzeuge ber\u00fccksichtigte.<\/p>\n\n\n\n<p>Gem\u00e4\u00df dem portugiesischen Kraftfahrzeugsteuergesetz werden die Steuers\u00e4tze unter Ber\u00fccksichtigung des Hubraums und einer (anhand des Kohlendioxidaussto\u00dfes berechneten) Umweltkomponente festgesetzt. Portugal behauptet, das Urteil von 2016 mit einer \u00c4nderung dieses Gesetzes umgesetzt zu haben, durch die die Anzahl der Stufen zur Berechnung der Wertminderung der in sein Hoheitsgebiet eingef\u00fchrten Gebrauchtfahrzeuge erh\u00f6ht worden sei. Im Gegensatz zur vorherigen Gesetzesfassung gelten die S\u00e4tze f\u00fcr die Wertminderung anhand des Fahrzeugalters allerdings nunmehr ausschlie\u00dflich f\u00fcr den Hubraum. Die Umweltkomponente wird vollst\u00e4ndig geschuldet.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kommission beantragt beim Gerichtshof die Feststellung, dass Portugal dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 110 AEUV versto\u00dfen hat, dass es bei der Berechnung des Wertes der im portugiesischen Hoheitsgebiet zugelassenen und in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtahrzeuge im Rahmen der Berechnung der fraglichen Steuer die Wertminderung in Bezug auf die Umweltkomponente ausgeschlossen hat. Die Modalit\u00e4ten und die Art der Berechnung der Steuer f\u00fchren nach Ansicht der Kommission dazu, dass die Besteuerung eines aus einem anderen Mitgliedstaat nach Portugal eingef\u00fchrten Gebrauchtfahrzeugs fast immer h\u00f6her ist als die eines vergleichbaren in Portugal zugelassenen Gebrauchtfahrzeugs, was eine Diskriminierung zwischen diesen beiden Fahrzeuggruppen zur Folge habe.<\/p>\n\n\n\n<p>In seinem Urteil vom 02.09.2021 stellt der Gerichtshof die Vertragsverletzung durch Portugal fest.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die in einem Mitgliedstaat entrichtete Zulassungssteuer in den Wert des Fahrzeugs mit einbezogen wird. Wird das Fahrzeug in der Folge im gleichen Mitgliedstaat als Gebrauchtfahrzeug verkauft, entspricht sein Verkaufswert, der den Restbetrag der Zulassungssteuer enth\u00e4lt, einem Prozentwert, der durch die Wertminderung des urspr\u00fcnglichen Fahrzeugwerts bestimmt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Gerichtshof stellt fest, dass nach dem reformierten portugiesischen Besteuerungssystem im Unterschied zu der anhand des Hubraums des betreffenden Fahrzeugs berechneten Komponente, f\u00fcr die ein Prozentsatz der Reduzierung je nach Alter des Fahrzeugs vorgesehen ist, keinerlei Verringerung der Umweltkomponente vorgesehen ist, um die Minderung des Verkaufswerts des Fahrzeugs insoweit widerzuspiegeln. Folglich wird die H\u00f6he der Zulassungssteuer f\u00fcr aus anderen Mitgliedstaaten nach Portugal eingef\u00fchrte Gebrauchtfahrzeuge ohne Ber\u00fccksichtigung von deren tats\u00e4chlicher Wertminderung berechnet. Daher stellen die nationalen Rechtsvorschriften nicht sicher, dass aus anderen Mitgliedstaaten eingef\u00fchrte Gebrauchtfahrzeuge einer Steuer in der H\u00f6he unterliegen, die betragsm\u00e4\u00dfig der Steuer entspricht, die auf vergleichbare, bereits auf dem nationalen Markt vorhandene Gebrauchtfahrzeuge erhoben wird. Dies verst\u00f6\u00dft gegen Art. 110 AEUV.<\/p>\n\n\n\n<p>Portugal ist der Auffassung, dass dieser Umstand durch das Ziel des Umweltschutzes gerechtfertigt werde. Die vollst\u00e4ndige Zahlung der Umweltkomponente diene n\u00e4mlich dazu, die Einfuhr von Gebrauchtwagen nach Portugal einem selektiven Kriterium zu unterwerfen, indem insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung des Verursacherprinzips ausschlie\u00dflich umweltbezogene Kriterien angewendet w\u00fcrden.<\/p>\n\n\n\n<p>Hierzu weist der Gerichtshof darauf hin, dass es den Mitgliedstaaten zwar freisteht, die Modalit\u00e4ten f\u00fcr die Berechnung der Zulassungssteuer so festzulegen, dass Umweltschutzerw\u00e4gungen ber\u00fccksichtigt werden. Es muss jedoch jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung von Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten und jeder Schutz konkurrierender einheimischer Erzeugnisse ausgeschlossen werden. Der Gerichtshof erg\u00e4nzt, dass das Ziel des Umweltschutzes umfassender und koh\u00e4renter erreicht werden k\u00f6nnte, indem alle in einem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeuge mit einer j\u00e4hrlichen Steuer belegt w\u00fcrden, die den nationalen Gebrauchtfahrzeugmarkt nicht zulasten der Zulassung von aus anderen Mitgliedstaaten eingef\u00fchrten Gebrauchtfahrzeugen bevorzugen w\u00fcrde und au\u00dferdem dem Verursacherprinzip entspr\u00e4che.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Gerichtshof stellt fest, dass eine in Abh\u00e4ngigkeit des Schadstoffpotenzials eines Gebrauchtfahrzeugs berechnete Steuer, die \u2013 wie die in Rede stehende Steuer \u2013 erst bei der Einfuhr und Zulassung eines aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Gebrauchtfahrzeugs vollst\u00e4ndig erhoben wird, w\u00e4hrend der Erwerber eines solchen, bereits auf dem Markt des betreffenden Mitgliedstaats vorhandenen Fahrzeugs nur den in den Verkaufswert des von ihm gekauften Fahrzeugs einbezogenen Steuerrestbetrag zu tragen hat, gegen Art. 110 AEUV verst\u00f6\u00dft.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Gerichtshof verwirft auch das Vorbringen Portugals, wonach die Umweltkomponente der fraglichen Steuer in Wirklichkeit eine selbst\u00e4ndige Steuer darstelle, die sich von der anhand des Hubraums des betreffenden Fahrzeugs berechneten Komponente unterscheide, da sie sich als einer von zwei Gesichtspunkten darstellt, die f\u00fcr die Berechnung einer einheitlichen Steuer herangezogen werden, und nicht als eine eigenst\u00e4ndige Steuer. Au\u00dferdem bleibt diese Steuer in jedem Fall diskriminierend.<\/p>\n\n\n\n<p>Schlie\u00dflich hebt der Gerichtshof hervor, dass \u2013 auch wenn die Steuerpflichtigen eine andere Berechnungsmethode der fraglichen Steuer w\u00e4hlen k\u00f6nnen, indem sie bei der Zolldirektion eine Neuberechnung der Steuer auf Basis einer tats\u00e4chlichen Bewertung des betreffenden Fahrzeugs beantragen \u2013 das Bestehen einer alternativen Berechnungsmethode f\u00fcr eine Steuer einen Mitgliedstaat weder von der Pflicht zur Beachtung der Grundprinzipien einer wesentlichen Regelung des AEU-Vertrags befreit, noch den Mitgliedstaat zu einem Versto\u00df gegen diesen Vertrag berechtigt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Fu\u00dfnote<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><sup>1<\/sup> Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juni 2016, Kommission\/Portugal, C-200\/15.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 02.09.2021 zum Urteil C-169\/20 vom 02.09.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Berechnungsweise der Zulassungssteuer f\u00fcr nach Portugal eingef\u00fchrte Gebrauchtfahrzeuge verst\u00f6\u00dft gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs. Durch die nationalen Rechtsvorschriften wird nicht gew\u00e4hrleistet, dass eingef\u00fchrte Gebrauchtfahrzeuge einer Steuer unterliegen, die betragsm\u00e4\u00dfig der Steuer entspricht, die auf vergleichbare, bereits auf dem portugiesischen Markt vorhandene Fahrzeuge erhoben wird. 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