{"id":64213,"date":"2021-09-04T13:35:57","date_gmt":"2021-09-04T11:35:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64213"},"modified":"2021-09-04T13:35:57","modified_gmt":"2021-09-04T11:35:57","slug":"drittstaatsangehoerige-im-besitz-einer-kombinierten-arbeitserlaubnis-haben-anspruch-auf-italienische-geburts-und-mutterschaftsbeihilfe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/drittstaatsangehoerige-im-besitz-einer-kombinierten-arbeitserlaubnis-haben-anspruch-auf-italienische-geburts-und-mutterschaftsbeihilfe\/","title":{"rendered":"Drittstaatsangeh\u00f6rige im Besitz einer kombinierten Arbeitserlaubnis haben Anspruch auf italienische Geburts- und Mutterschaftsbeihilfe"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Drittstaatsangeh\u00f6rige im Besitz einer kombinierten Arbeitserlaubnis, die gem\u00e4\u00df den italienischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung einer Unionsrichtlinie erteilt wurde, haben Anspruch auf die Gew\u00e4hrung einer Geburtsbeihilfe und einer Mutterschaftsbeihilfe, wie sie in den italienischen Rechtsvorschriften vorgesehen sind.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die italienischen Beh\u00f6rden verweigerten mehreren Drittstaatsangeh\u00f6rigen, die sich rechtm\u00e4\u00dfig in Italien aufhielten und im Besitz einer kombinierten Arbeitserlaubnis nach den italienischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2011\/98<sup>1<\/sup> waren, die Gew\u00e4hrung einer Geburtsbeihilfe und einer Mutterschaftsbeihilfe. Diese Weigerung wurde damit begr\u00fcndet, dass diese Personen entgegen den im Gesetz Nr. 190\/2014 und dem Gesetzesvertretenden Dekret Nr. 151\/2010 vorgesehenen Anforderungen nicht die Rechtsstellung von langfristig Aufenthaltsberechtigten h\u00e4tten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach dem Gesetz Nr. 190\/2014, mit dem eine Geburtsbeihilfe f\u00fcr jedes geborene oder adoptierte Kind eingef\u00fchrt wurde, wird die Beihilfe monatlich an italienische Staatsangeh\u00f6rige, Staatsangeh\u00f6rige anderer Mitgliedstaaten und Drittstaatsangeh\u00f6rige gew\u00e4hrt, die im Besitz einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung sind, um die Geburtenrate zu erh\u00f6hen und zu den Kosten ihrer F\u00f6rderung beizutragen. Mit dem Gesetzesvertretenden Dekret Nr. 151\/2001 wurde die Mutterschaftsbeihilfe f\u00fcr jedes ab dem 1. Januar 2001 geborene Kind oder f\u00fcr alle Minderj\u00e4hrigen gew\u00e4hrt, die an in Italien wohnhafte Frauen, die Staatsangeh\u00f6rige dieses Mitgliedstaats oder eines anderen Mitgliedstaats der Union oder Inhaberinnen einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung sind, in adoptionsvorbereitende Betreuung gegeben oder adoptiert worden sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die betroffenen Drittstaatsangeh\u00f6rigen fochten die Versagung bei den italienischen Gerichten an. Im Rahmen dieser Rechtsstreitigkeiten befasste die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) aus der Erw\u00e4gung, dass die Regelung zur Geburtsbeihilfe u. a. gegen mehrere Bestimmungen der italienischen Verfassung versto\u00dfe, die Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof, Italien) mit Fragen zur Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des Gesetzes Nr. 190\/2014, soweit darin die Gew\u00e4hrung der Geburtsbeihilfe an Drittstaatsangeh\u00f6rige unter die Bedingung gestellt wird, dass sie die Rechtsstellung von langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzen. Mit der gleichen Begr\u00fcndung wurde der Verfassungsgerichtshof mit einer Frage zur Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 151\/2001 in Bezug auf die Mutterschaftsbeihilfe befasst.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Da die Corte costituzionale der Ansicht ist, dass das Verbot willk\u00fcrlicher Diskriminierungen sowie der Mutter- und Kinderschutz, die durch die italienische Verfassung garantiert seien, unter Beachtung der zwingenden Vorgaben des Unionsrechts auszulegen seien, hat sie den Gerichtshof um Klarstellung der Tragweite des in Art. 34 der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union anerkannten Rechts auf Zugang zu den Leistungen der sozialen Sicherheit sowie des in Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011\/98 Drittstaatsarbeitnehmern<sup>2<\/sup> gew\u00e4hrten Rechts auf Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit ersucht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In seinem Urteil best\u00e4tigt der Gerichtshof (Gro\u00dfe Kammer) das Recht von Drittstaatsangeh\u00f6rigen, die im Besitz einer kombinierten Erlaubnis sind, gem\u00e4\u00df Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2011\/98 eine Geburtsbeihilfe und eine Mutterschaftsbeihilfe wie die in den italienischen Rechtsvorschriften vorgesehenen in Anspruch zu nehmen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-w-rdigung-durch-den-gerichtshof\">W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Als Erstes stellt der Gerichtshof klar, dass die Frage der Vereinbarkeit der italienischen Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht allein anhand der Richtlinie 2011\/98 zu pr\u00fcfen ist, da Art. 12 Abs. 1 Buchst. e dieser Richtlinie das Recht auf Zugang zu den in Art. 34 Abs. 1 und 2 der Charta der Grundrechte genannten Leistungen der sozialen Sicherheit konkretisiert.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Da der Anwendungsbereich dieser Bestimmung der Richtlinie, die auf die Verordnung Nr. 883\/2004<sup>3<\/sup> verweist, durch Letztere bestimmt wird, pr\u00fcft der Gerichtshof als Zweites, ob die Geburtsbeihilfe und die Mutterschaftsbeihilfe, die in Rede stehen, Leistungen darstellen, die zu den in Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung aufgez\u00e4hlten Zweigen der sozialen Sicherheit geh\u00f6ren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zur Geburtsbeihilfe stellt der Gerichtshof fest, dass diese Beihilfe unabh\u00e4ngig von einer im Ermessen liegenden individuellen Pr\u00fcfung der pers\u00f6nlichen Bed\u00fcrftigkeit des Antragstellers automatisch an Haushalte gew\u00e4hrt wird, die bestimmten objektiven, gesetzlich definierten Kriterien entsprechen. Es handelt sich um eine Geldleistung, die dazu bestimmt ist, im Wege eines staatlichen Beitrags zum Familienbudget die Kosten f\u00fcr den Unterhalt eines Neugeborenen oder eines adoptierten Kindes zu verringern. Der Gerichtshof schlie\u00dft daraus, dass diese Beihilfe eine Familienleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 883\/2004 darstellt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zur Mutterschaftsbeihilfe weist der Gerichtshof darauf hin, dass diese \u2013 abgesehen davon, dass sie bei einem an ein Arbeitsverh\u00e4ltnis oder die Aus\u00fcbung eines freien Berufs ankn\u00fcpfenden Mutterschaftsgeld nicht gew\u00e4hrt wird \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung des Einkommens des Haushalts, dem die Mutter angeh\u00f6rt, auf der Grundlage eines objektiven, gesetzlich definierten Kriteriums, n\u00e4mlich des Indikators f\u00fcr die wirtschaftliche Situation, gew\u00e4hrt oder versagt wird, ohne dass die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde andere pers\u00f6nliche Umst\u00e4nde ber\u00fccksichtigen darf. Diese Beihilfe bezieht sich au\u00dferdem auf den in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 883\/2004 genannten Zweig der sozialen Sicherheit.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass die Geburtsbeihilfe und die Mutterschaftsbeihilfe unter die Zweige der sozialen Sicherheit fallen, f\u00fcr die den in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2011\/98 genannten Drittstaatsangeh\u00f6rigen das von dieser Richtlinie vorgesehene Recht auf Gleichbehandlung zusteht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Da Italien von der den Mitgliedstaaten durch die Richtlinie einger\u00e4umten M\u00f6glichkeit, die Gleichbehandlung zu beschr\u00e4nken<sup>4<\/sup>, keinen Gebrauch gemacht hat, geht der Gerichtshof davon aus, dass die nationalen Rechtsvorschriften, die diese Drittstaatsangeh\u00f6rigen von der Gew\u00e4hrung der Beihilfen ausschlie\u00dfen, nicht mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie vereinbar sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Fu\u00dfnoten<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><br \/><sup>1<\/sup> Richtlinie 2011\/98\/EU des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 \u00fcber ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis f\u00fcr Drittstaatsangeh\u00f6rige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie \u00fcber ein gemeinsames B\u00fcndel von Rechten f\u00fcr Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtm\u00e4\u00dfig in einem Mitgliedstaat aufhalten (ABl. 2011, L 343, S. 1).<br \/><sup>2<\/sup> Bei diesen Arbeitnehmern handelt es sich um die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie genannten, d. h. erstens Drittstaatsangeh\u00f6rige, die in einem Mitgliedstaat zu anderen als zu Arbeitszwecken zugelassen wurden und die eine Arbeitserlaubnis sowie einen Aufenthaltstitel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1030\/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels f\u00fcr Drittstaatenangeh\u00f6rige (ABl. 2002, L 157, S. 1) besitzen, und zweitens Drittstaatsangeh\u00f6rige, die in einem Mitgliedstaat zu Arbeitszwecken zugelassen wurden.<br \/><sup>3<\/sup> Verordnung (EG) Nr. 883\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1).<br \/><sup>4<\/sup> Diese M\u00f6glichkeit ist in Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2011\/98 vorgesehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 02.09.2021 zum Urteil C-350\/20 vom 02.09.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Drittstaatsangeh\u00f6rige im Besitz einer kombinierten Arbeitserlaubnis, die gem\u00e4\u00df den italienischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung einer Unionsrichtlinie erteilt wurde, haben Anspruch auf die Gew\u00e4hrung einer Geburtsbeihilfe und einer Mutterschaftsbeihilfe, wie sie in den italienischen Rechtsvorschriften vorgesehen sind. 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