{"id":64215,"date":"2021-09-04T13:36:33","date_gmt":"2021-09-04T11:36:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64215"},"modified":"2021-09-04T13:36:33","modified_gmt":"2021-09-04T11:36:33","slug":"anspruch-auf-tarifentgelt-eines-auszubildenden-bei-fehlender-ausbildung-durch-den-arbeitgeber","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/anspruch-auf-tarifentgelt-eines-auszubildenden-bei-fehlender-ausbildung-durch-den-arbeitgeber\/","title":{"rendered":"Anspruch auf Tarifentgelt eines Auszubildenden bei fehlender Ausbildung durch den Arbeitgeber"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichtes Bonn vom 08.07.2021 hat ein Auszubildender, der tats\u00e4chlich nicht ausgebildet, sondern vom Arbeitgeber wie ein ungelernter Arbeitnehmer eingesetzt wird, Anspruch auf die \u00fcbliche Verg\u00fctung eines ungelernten Arbeitnehmers.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Parteien schlossen mit Wirkung zum 01.09.2020 einen Ausbildungsvertrag zum Geb\u00e4udereiniger ab. Sie vereinbarten eine Ausbildungsverg\u00fctung in H\u00f6he von 775 Euro brutto. Der Arbeitgeber meldete jedoch weder das Ausbildungsverh\u00e4ltnis bei der Geb\u00e4udereiniger-Innung noch den Kl\u00e4ger bei der Berufsschule an. Er erstellte auch keinen Ausbildungsplan f\u00fcr den Kl\u00e4ger. Es erfolgte nach den Angaben des Kl\u00e4gers lediglich eine einmalige Einweisung in seine T\u00e4tigkeit durch einen Arbeitskollegen. Sodann wurde der Kl\u00e4ger mit einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden als Reinigungskraft eingesetzt und erhielt hierf\u00fcr die vereinbarte Ausbildungsverg\u00fctung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit Urteil vom 08.07.2021 hat das Arbeitsgericht Bonn entschieden, dass der Kl\u00e4ger f\u00fcr die von ihm geleistete Arbeitszeit einen Anspruch auf das Tarifentgelt eines ungelernten Arbeiters hat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dem Kl\u00e4ger steht in entsprechender Anwendung von \u00a7 612 BGB ein Anspruch auf die \u00fcbliche Verg\u00fctung eines ungelernten Arbeitnehmers zu, da er in Wirklichkeit nach Art und Umfang seiner Arbeit wie eine ungelernte Kraft besch\u00e4ftigt wurde. Ein Auszubildender, der als Arbeitnehmer eingesetzt wird, ohne ausgebildet zu werden, erbringt Leistungen, zu denen er auf der Grundlage seines Ausbildungsvertrages nicht verpflichtet ist. Damit sind die von dem Auszubildenden erbrachten Leistungen nicht durch die Zahlung seiner Ausbildungsverg\u00fctung abgegolten, sondern diese sind in entsprechender Anwendung von \u00a7 612 BGB in H\u00f6he der \u00fcblichen Verg\u00fctung eines vergleichbaren Arbeitnehmers zu bezahlen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Da der Kl\u00e4ger als ungelernte Kraft in der Geb\u00e4udereinigung besch\u00e4ftigt wurde, hat er Anspruch auf die tarifliche Verg\u00fctung nach der Lohngruppe 1 des Rahmentarifvertrages f\u00fcr die gewerblichen Besch\u00e4ftigten in der Geb\u00e4udereinigung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Entscheidung ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht K\u00f6ln eingelegt werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: ArbG Bonn, Pressemitteilung vom 30.08.2021 zum Urteil 1 Ca 308\/21 vom 08.07.2021 (nrkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichtes Bonn vom 08.07.2021 hat ein Auszubildender, der tats\u00e4chlich nicht ausgebildet, sondern vom Arbeitgeber wie ein ungelernter Arbeitnehmer eingesetzt wird, Anspruch auf die \u00fcbliche Verg\u00fctung eines ungelernten Arbeitnehmers. Die Parteien schlossen mit Wirkung zum 01.09.2020 einen Ausbildungsvertrag zum Geb\u00e4udereiniger ab. Sie vereinbarten eine Ausbildungsverg\u00fctung in H\u00f6he von 775 Euro brutto. 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