{"id":64217,"date":"2021-09-04T13:37:03","date_gmt":"2021-09-04T11:37:03","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64217"},"modified":"2021-09-04T13:37:03","modified_gmt":"2021-09-04T11:37:03","slug":"eugh-zu-missbraeuchlichen-klauseln-in-fremdwaehrungskreditvertraegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eugh-zu-missbraeuchlichen-klauseln-in-fremdwaehrungskreditvertraegen\/","title":{"rendered":"EuGH zu missbr\u00e4uchlichen Klauseln in Fremdw\u00e4hrungskreditvertr\u00e4gen"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Ungarische Rechtsvorschriften, die es verbieten, ein Fremdw\u00e4hrungsdarlehen aufgrund einer missbr\u00e4uchlichen Klausel \u00fcber die Wechselkursdifferenz f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren, sind offenbar mit dem Unionsrecht vereinbar.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><em>Dies ist dann der Fall, wenn diese Rechtsvorschriften es erm\u00f6glichen, die Sach- und Rechtslage wiederherzustellen, in der sich der Verbraucher ohne die missbr\u00e4uchliche Klausel befunden h\u00e4tte, auch wenn die Nichtigerkl\u00e4rung des Vertrags f\u00fcr ihn vorteilhafter w\u00e4re.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Ein Verbraucher schloss im Jahr 2007 mit ungarischen Banken der OTP-Gruppe Darlehensvertr\u00e4ge, die auf eine Fremdw\u00e4hrung lauteten. Im Rahmen von Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit diesen Vertr\u00e4gen machte der Verbraucher deren Nichtigkeit geltend und berief sich auf die Missbr\u00e4uchlichkeit der Klauseln, nach denen sich der Wechselkurs bei Auszahlung der Darlehen (Ankaufskurs der Fremdw\u00e4hrung gegen\u00fcber dem ungarischen Forint [HUF]) von dem bei ihrer Tilgung (Verkaufskurs der Fremdw\u00e4hrung) unterschied.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Gy\u0151ri \u00cdt\u00e9l\u0151t\u00e1bla (Tafelgericht Gy\u0151r, Ungarn) f\u00fchrte als Berufungsinstanz zum einen aus, dass der ungarische Gesetzgeber solche missbr\u00e4uchlichen Klauseln durch eine nationale Bestimmung ersetzt hat, nach der sowohl f\u00fcr die Auszahlung als auch f\u00fcr die Tilgung der offizielle, von der ungarischen Nationalbank festgelegte Wechselkurs gilt. Zum anderen habe es nach ungarischem Recht nicht die M\u00f6glichkeit, die Vertr\u00e4ge aufgrund der Ung\u00fcltigkeit der missbr\u00e4uchlichen Klauseln f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren, obwohl diese L\u00f6sung f\u00fcr den Verbraucher vorteilhafter w\u00e4re, der dann nicht mehr das Wechselkursrisiko tr\u00fcge.<\/p>\n\n\n\n<p>Da es Zweifel daran hatte, ob die vom ungarischen Gesetzgeber vorgegebene L\u00f6sung der Entfernung der missbr\u00e4uchlichen Klauseln \u00fcber die Wechselkursdifferenz aus Vertr\u00e4gen \u00fcber Fremdw\u00e4hrungsdarlehen mit der Richtlinie \u00fcber missbr\u00e4uchliche Klauseln in Verbrauchervertr\u00e4gen (Klauselrichtlinie)<sup>1<\/sup> vereinbar ist, befragte das Gy\u0151ri \u00cdt\u00e9l\u0151t\u00e1bla hierzu den Gerichtshof.<\/p>\n\n\n\n<p>In seinem Urteil vom 02.09.2021 weist der Gerichtshof darauf hin, dass die L\u00f6sung des ungarischen Gesetzgebers dem Ziel der Richtlinie entspricht, n\u00e4mlich die Ausgewogenheit zwischen den Parteien wiederherzustellen und dabei grunds\u00e4tzlich die Wirksamkeit eines Vertrags in seiner Gesamtheit aufrechtzuerhalten, nicht aber s\u00e4mtliche Vertr\u00e4ge f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren, die missbr\u00e4uchliche Klauseln \u2013 etwa \u00fcber die Wechselkursdifferenz \u2013 enthalten, die ihrer Durchf\u00fchrung entgegenstehen. Au\u00dferdem steht die Richtlinie einer nationalen Regelung nicht entgegen, die das befasste Gericht hindert, einem Antrag auf Nichtigerkl\u00e4rung eines Darlehensvertrags wegen Missbr\u00e4uchlichkeit einer Klausel \u00fcber die Wechselkursdifferenz stattzugeben, sofern sichergestellt ist, dass diese Klausel den Verbraucher nicht bindet. So muss die Feststellung der Missbr\u00e4uchlichkeit einer solchen Klausel es erm\u00f6glichen, die Sach- und Rechtslage wiederherzustellen, in der sich der Verbraucher ohne die missbr\u00e4uchliche Klausel befunden h\u00e4tte, insbesondere durch Begr\u00fcndung eines Anspruchs auf R\u00fcckgew\u00e4hr der Vorteile, die der Gewerbetreibende aufgrund der missbr\u00e4uchlichen Klausel zulasten des Verbrauchers rechtsgrundlos erlangt hat.<\/p>\n\n\n\n<p>In diesem Zusammenhang ist es Sache des ungarischen Gerichts, zu pr\u00fcfen, ob die einschl\u00e4gigen nationalen Rechtsvorschriften es tats\u00e4chlich erm\u00f6glichen, die Sach- und Rechtslage des Verbrauchers wiederherzustellen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Gerichtshof verneint die Frage, ob es m\u00f6glich oder sogar erforderlich sei, dass das nationale Gericht dem Antrag des betroffenen Verbrauchers stattgibt, den in Rede stehenden Darlehensvertrag vollst\u00e4ndig f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren, statt nur die Klausel \u00fcber die Wechselkursdifferenz aufzuheben und durch eine nationale Bestimmung zu ersetzen. Die Klauselrichtlinie erm\u00f6glicht es dem angerufenen Gericht n\u00e4mlich nicht, sich ausschlie\u00dflich auf die etwaige Vorteilhaftigkeit der Nichtigerkl\u00e4rung des gesamten in Rede stehenden Vertrags f\u00fcr den Verbraucher zu st\u00fctzen. Grunds\u00e4tzlich ist anhand der im nationalen Recht vorgesehenen Kriterien zu pr\u00fcfen, ob in einem konkreten Fall ein Vertrag aufrechterhalten werden kann, wenn einige seiner Klauseln f\u00fcr unwirksam erkl\u00e4rt wurden.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach dem vom Gerichtshof in seiner einschl\u00e4gigen Rechtsprechung verfolgten objektiven Ansatz ist es nicht zul\u00e4ssig, im nationalen Recht die Lage einer der Vertragsparteien als das ma\u00dfgebende Kriterium anzusehen, das \u00fcber das weitere Schicksal des Vertrags entscheidet. Folglich kann der vom betroffenen Verbraucher zum Ausdruck gebrachte Wille keinen Vorrang haben f\u00fcr die Beurteilung des nationalen Gerichts, ob die ungarischen Rechtsvorschriften es erm\u00f6glichen, die Sach- und Rechtslage des Verbrauchers wiederherzustellen.<\/p>\n\n\n\n<p>Daher stellt der Gerichtshof fest, dass die ungarischen Rechtsvorschriften mit der Klauselrichtlinie vereinbar sind, soweit sie dies erm\u00f6glichen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Fu\u00dfnote<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><sup>1<\/sup> Richtlinie 93\/13\/EWG des Rates vom 5. April 1993 \u00fcber missbr\u00e4uchliche Klauseln in Verbrauchervertr\u00e4gen (ABl. 1993, L 95, S. 29).<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 02.09.2021 zum Urteil C-932\/19 vom 02.09.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ungarische Rechtsvorschriften, die es verbieten, ein Fremdw\u00e4hrungsdarlehen aufgrund einer missbr\u00e4uchlichen Klausel \u00fcber die Wechselkursdifferenz f\u00fcr nichtig zu erkl\u00e4ren, sind offenbar mit dem Unionsrecht vereinbar. 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