{"id":64224,"date":"2021-09-11T11:03:51","date_gmt":"2021-09-11T09:03:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64224"},"modified":"2021-09-11T11:03:51","modified_gmt":"2021-09-11T09:03:51","slug":"kuenstlersozialabgabe-fuer-gesellschafter-geschaeftsfuehrers-einer-gmbh","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kuenstlersozialabgabe-fuer-gesellschafter-geschaeftsfuehrers-einer-gmbh\/","title":{"rendered":"K\u00fcnstlersozialabgabe f\u00fcr Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers einer GmbH?"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Das Gehalt eines Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers einer GmbH, der 100 % der Gesch\u00e4ftsanteile h\u00e4lt, ist nur dann in die Bemessung der K\u00fcnstlersozialabgabe einzubeziehen, wenn das Gesamtbild der konkret von ihm ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit k\u00fcnstlerischer oder publizistischer Natur ist. Das entschied das SG Stuttgart (Az. S 4 KR 2996\/17).<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Gehalt eines Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers einer GmbH, der 100 % der Gesch\u00e4ftsanteile h\u00e4lt, ist nur dann in die Bemessung der K\u00fcnstlersozialabgabe einzubeziehen, wenn das Gesamtbild der konkret von ihm ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit k\u00fcnstlerischer oder publizistischer Natur ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein pauschaler R\u00fcckschluss vom Unternehmensgegenstand der GmbH auf die T\u00e4tigkeit des Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers ist jedenfalls dann nicht m\u00f6glich, wenn die von der GmbH gegen\u00fcber ihren Kunden erbrachte Leistung das Ergebnis der Zusammenarbeit mehrerer Mitarbeiter ist (Urteil v. 24.03.2021, S 4 KR 2996\/17, rechtskr\u00e4ftig).<\/p>\n\n\n\n<p>Im Streit stand der Einbezug des Gehalts des beigeladenen Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Kl\u00e4gerin in die Bemessung der K\u00fcnstlersozialabgabe in den Jahren 2010 bis 2014.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist eine GmbH, deren Gegenstand nach der Eintragung im Handelsregister der Betrieb einer Werbeagentur ist. Der beigeladene Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer h\u00e4lt 100 % der Gesch\u00e4ftsanteile. Mit den angefochtenen Bescheiden stellte die Beklagte die K\u00fcnstlersozialabgabe unter Ber\u00fccksichtigung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrergehalts des Beigeladenen neu fest.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage war erfolgreich. Das Gehalt des beigeladenen Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Kl\u00e4gerin ist nach Ansicht der Kammer nicht in die Bemessung der K\u00fcnstlersozialabgabe einzubeziehen. Zwar sei die Kl\u00e4gerin nach ihrer Eintragung im Handelsregister als Werbeagentur sogenannter Kunstvermarkter bzw. -verwerter und unterliege damit der Abgabepflicht der K\u00fcnstlersozialabgabe nach \u00a7 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 KSVG. Das Gesch\u00e4ftsf\u00fchrergehalt des Beigeladenen sei jedoch nicht einzubeziehen. Gem. \u00a7 25 Abs. 1 Satz 1 KSVG seien Bemessungsgrundlage der K\u00fcnstlersozialabgabe die Entgelte f\u00fcr k\u00fcnstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach \u00a7 24 Abs. 1 oder 2 KSVG zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgef\u00fchrten T\u00e4tigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbst\u00e4ndige K\u00fcnstler oder Publizisten zahle, auch wenn diese selbst nicht versicherungspflichtig seien. Der Beigeladene sei wegen des Umfangs seiner Kapitalbeteiligung zwar als Selbst\u00e4ndiger einzuordnen, aber nicht als K\u00fcnstler oder Publizist. Auch bei GmbH-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern komme es nach der von der Kammer aufgrund des Wortlauts, Sinn und Zwecks und der Systematik von \u00a7 25 KSVG gefundenen Auslegung auf die tats\u00e4chlich ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit an. Ein pauschaler R\u00fcckschluss vom Unternehmensgegenstand der Kl\u00e4gerin auf die T\u00e4tigkeit des Beigeladenen sehe das Gesetz nicht vor. Zwar reiche es bereits aus, wenn ein selbst\u00e4ndiger Unternehmer f\u00fcr Werbezwecke k\u00fcnstlerische oder publizistische Leistungen erbracht habe, auch wenn er nicht eigenh\u00e4ndig, sondern nur als Leiter des Unternehmens die Gesamtverantwortung f\u00fcr das zu erstellende Werk innehabe (BSG, Urt. v. 24.07.2003, B 3 KR 37\/02 R, juris Rn. 26; BSG, Beschl. v. 15.01.2009, B 3 KS 5\/08 B, juris Rn. 6). Diese Voraussetzungen habe der Beigeladene aber nicht erf\u00fcllt, weil er nicht selbst zur Erbringung eines k\u00fcnstlerischen oder publizistischen Werks verpflichtet gewesen sei und die Gesamtverantwortung getragen habe, sondern die Kl\u00e4gerin als eigene Rechtspers\u00f6nlichkeit. Anders als bei einer Ein-Mann-GmbH sei auch ein pauschaler R\u00fcckschluss von der Leistung, die die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber ihren Kunden erbringe, oder dem von ihr erzielten Umsatz auf die T\u00e4tigkeit des Beigeladenen nicht sachgem\u00e4\u00df oder denklogisch geboten. F\u00fcr einen pauschalen R\u00fcckschluss von dem Unternehmensgegenstand einer GmbH auf die T\u00e4tigkeit ihres Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers h\u00e4tte es einer konkreten Anordnung im Gesetz bedurft, die das Gericht in \u00a7 25 KSVG nicht erkennen konnte. Dass sich durch die Gr\u00fcndung einer GmbH mit einem Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer, der 100 % der Gesellschaftsanteile h\u00e4lt, ergeben k\u00f6nne, dass das Gesch\u00e4ftsf\u00fchrergehalt nicht der K\u00fcnstlersozialabgabe unterliege, halte sich im Rahmen zul\u00e4ssiger Ausgestaltung des T\u00e4tigwerdens im Rechtsverkehr. Vorliegend habe die konkrete T\u00e4tigkeit des Beigeladenen keinen wesentlichen kreativen oder sch\u00f6pferischen Charakter gehabt, sodass er weder als K\u00fcnstler noch als Publizist einzuordnen gewesen sei. Seine T\u00e4tigkeit habe sich auf den kaufm\u00e4nnischen bzw. logistischen, organisatorischen Bereich beschr\u00e4nkt.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: SG Stuttgart<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Gehalt eines Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers einer GmbH, der 100 % der Gesch\u00e4ftsanteile h\u00e4lt, ist nur dann in die Bemessung der K\u00fcnstlersozialabgabe einzubeziehen, wenn das Gesamtbild der konkret von ihm ausge\u00fcbte T\u00e4tigkeit k\u00fcnstlerischer oder publizistischer Natur ist. Das entschied das SG Stuttgart (Az. S 4 KR 2996\/17). Das Gehalt eines Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers einer GmbH, der 100 % der &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kuenstlersozialabgabe-fuer-gesellschafter-geschaeftsfuehrers-einer-gmbh\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">K\u00fcnstlersozialabgabe f\u00fcr Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers einer GmbH?<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/64224"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=64224"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/64224\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=64224"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=64224"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=64224"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}