{"id":64226,"date":"2021-09-11T11:09:01","date_gmt":"2021-09-11T09:09:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64226"},"modified":"2021-09-11T11:09:01","modified_gmt":"2021-09-11T09:09:01","slug":"sturz-aus-dem-stand-kein-anspruch-auf-leistungen-aus-gesetzlicher-unfallversicherung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/sturz-aus-dem-stand-kein-anspruch-auf-leistungen-aus-gesetzlicher-unfallversicherung\/","title":{"rendered":"Sturz aus dem Stand \u2013 Kein Anspruch auf Leistungen aus gesetzlicher Unfallversicherung"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Der Kl\u00e4ger hat keinen Arbeitsunfall erlitten, als er auf dem Weg zur Arbeit an einer S-Bahn Haltestelle auf dem Bahnsteig auf den Zug wartete, pl\u00f6tzlich aus dem Stand umkippte, auf den Betonboden st\u00fcrzte und sich dabei ein Sch\u00e4del-Hirn-Trauma zuzog (Gerichtsbescheid vom 4. Januar 2021, S 1 U 953\/20, rechtskr\u00e4ftig).<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Mit Bescheid vom 12.08.2019 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 12.06.2019 als Arbeitsunfall ab und verneinte einen Anspruch auf Gew\u00e4hrung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte sie aus, der vom Kl\u00e4ger selbst angegebene Sturz aus dem Stand erf\u00fclle nicht die Voraussetzungen eines Versicherungsfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung. Es fehle ein von au\u00dfen auf den K\u00f6rper einwirkendes Ereignis, das den Sturz verursacht habe. Selbst wenn ein Unfallereignis stattgefunden habe, m\u00fcsse dieses auch rechtlich wesentlich f\u00fcr den festgestellten Gesundheitsschaden sein, um als Versicherungsfall anerkannt werden zu k\u00f6nnen. Das alleinige Aufschlagen auf dem Boden oder an einem Gegenstand bedinge nach geltender Rechtsprechung f\u00fcr sich kein versichertes Unfallereignis im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung.<\/p>\n\n\n\n<p>Dagegen lie\u00df der Kl\u00e4ger durch seine Bevollm\u00e4chtigten Widerspruch einlegen, weil ein Unfallereignis vorliege. Dabei stelle das Aufschlagen auf dem Boden eine von au\u00dfen auf den K\u00f6rper einwirkende, zeitlich begrenzte Kraft dar. Durch das Aufschlagen auf den Boden wirke ein Teil der Au\u00dfenwelt auf den K\u00f6rper ein, was den Voraussetzungen in der gesetzlichen Unfallversicherung entspreche. Dazu werde auf Urteile des Hessischen LSG vom 20.07.2015 (L 9 U 5\/15) und des LSG Baden-W\u00fcrttemberg vom 09.06.2011 (L 10 U 1533\/10) verwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.2020 wies die Beklagte den Widerspruch zur\u00fcck. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte sie insbesondere aus, im Unfallzeitpunkt habe der Kl\u00e4ger sich zwar auf dem Weg zu einer versicherten T\u00e4tigkeit befunden und dem Grunde nach unter dem Schutz der gesetzlichen Wegeunfallversicherung gestanden. Es sei hier jedoch unklar, ob er \u201einfolge\u201c der hier grunds\u00e4tzlich versicherten T\u00e4tigkeit, n\u00e4mlich dem Zur\u00fccklegen des Weges zur versicherten T\u00e4tigkeit, verunfallt sei. Insbesondere lasse sich nicht aufkl\u00e4ren, ob der Kl\u00e4ger aufgrund einer mit dem Weg verbundenen Verkehrsgefahr an der S Bahn-Haltestelle gest\u00fcrzt sei. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) liege ein Wegeunfall nur dann vor, wenn sich in dem Unfallereignis eine Gefahr verwirklicht habe, vor der die gesetzliche Wegeunfallversicherung sch\u00fctzen soll. Das Zur\u00fccklegen des Weges von und zu der versicherten T\u00e4tigkeit stehe unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung, wenn die verwirklichte Gefahr gerade aus der Teilnahme am \u00f6ffentlichen Verkehr als Fahrer oder Fu\u00dfg\u00e4nger, also aus eigenem oder fremdem Verkehrsverhalten oder \u00e4u\u00dferen Einfl\u00fcssen durch die Beschaffenheit des jeweiligen Verkehrsraums, hervorgegangen sei. Insofern werde das Risiko, beim Gehen durch Stolpern oder Ausrutschen oder durch den Ansto\u00df anderer Personen zu st\u00fcrzen, auch erkennbar von dem Schutzzweck der Wegeunfallversicherung umfasst (BSG Urteil vom 17.12.2015, B 2 U 8\/14 R). Nach den eigenen Angaben des Kl\u00e4gers k\u00f6nne er sich aber nicht mehr erinnern, ob er aufgrund einer verwirklichten Verkehrsgefahr oder aus einem anderen Grund am Bahnhof Zuffenhausen gest\u00fcrzt sei. Der konkrete Unfallhergang habe nicht aufgekl\u00e4rt werden k\u00f6nnen. Auch die Befragung von Zeugen oder die Beiziehung polizeilicher Unterlagen habe keine Erkenntnisse erbracht. Damit sei insgesamt offen, ob sich zum Unfallzeitpunkt tats\u00e4chlich eine Gefahr verwirklicht habe, vor der die gesetzliche Wegeunfallversicherung sch\u00fctzen solle. Diese Beweislosigkeit habe nach den Regeln der objektiven Beweislast der Versicherte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die dagegen erhobene Klage hat die Kammer als unbegr\u00fcndet abgewiesen und zur Begr\u00fcndung ausgef\u00fchrt:<\/p>\n\n\n\n<p>Nach \u00a7 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunf\u00e4lle Unf\u00e4lle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach \u00a7\u00a7 2, 3 oder 6 SGB VII begr\u00fcndenden T\u00e4tigkeit (versicherte T\u00e4tigkeit). Zu den versicherten T\u00e4tigkeiten geh\u00f6rt gem\u00e4\u00df \u00a7 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zur\u00fccklegen des mit der nach den \u00a7\u00a7 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten T\u00e4tigkeit zusammenh\u00e4ngenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der T\u00e4tigkeit. Unf\u00e4lle sind zeitlich begrenzte, von au\u00dfen auf den K\u00f6rper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod f\u00fchren (\u00a7 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Ein Arbeitsunfall setzt voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten T\u00e4tigkeit erf\u00fcllt hat und deshalb \u201eVersicherter\u201c ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von au\u00dfen auf den K\u00f6rper einwirkendes Ereignis sein und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfall-kausalit\u00e4t und haftungsbegr\u00fcndende Kausalit\u00e4t; vgl. dazu BSG Urteil vom 17.12.2015, B 2 U 8\/14 R m. w. N., Fundstelle Juris).<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Voraussetzungen sind hier nicht erf\u00fcllt. Auch wenn der Kl\u00e4ger einen Unfall im Sinne des \u00a7 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII erlitten hat, kann ein Arbeitsunfall nicht bejaht werden, denn der Unfall (Sturz auf den Bahnsteigboden) stellt jedenfalls schon deshalb keinen Arbeitsunfall im Sinne des \u00a7 8 SGB VII dar, weil das Unfallereignis dem allein hier als versicherte T\u00e4tigkeit in Betracht kommenden Zur\u00fccklegen des Weges zur Arbeitsst\u00e4tte rechtlich nicht zugerechnet werden kann. Nach dem von der Beklagten angef\u00fchrten Urteil des BSG, das einen vergleichbaren Sachverhalt behandelt, muss sich in einem Unfallereignis (hier Sturz und Aufprall auf dem Bahnsteig), um als Arbeitsunfall anerkannt werden zu k\u00f6nnen, eine Gefahr verwirklicht haben, die in den Schutzbereich der Wegeunfallversicherung f\u00e4llt. Nach den Feststellungen der Beklagten und den eigenen Angaben des Kl\u00e4gers steht f\u00fcr die Kammer (lediglich) fest, dass sich der Kl\u00e4ger vor dem Sturz auf dem Bahnsteig befand. Weitere Umst\u00e4nde stehen nicht fest und konnten auch nicht festgestellt werden. Das Umfallen des Kl\u00e4gers und der Aufprall auf den Bahnsteig sind danach nicht rechtlich wesentlich durch eine zuvor versicherte T\u00e4tigkeit verursacht worden. So konnte nicht festgestellt werden, welche Faktoren im Zeitpunkt des Sturzes und Aufpralls des Kl\u00e4gers mit dem Kopf auf dem Bahnsteig gewirkt haben. Damit fehlt es an der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit, dass sich durch das Unfallereignis ein Risiko verwirklicht hat, vor dem gerade die Wegeunfallversicherung Schutz gew\u00e4hren soll. Die Unerweislichkeit dieser Tatsache geht nach den Regeln der objektiven Beweislast zu Lasten des Kl\u00e4gers. Deshalb ist der Nachteil aus einer tats\u00e4chlichen Unaufkl\u00e4rbarkeit anspruchsbegr\u00fcndender Tatsachen vom Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kammer sieht nach der Aktenlage und den Stellungnahmen der Beteiligten auch keine M\u00f6glichkeit, die Umst\u00e4nde des Sturzes weiter aufzukl\u00e4ren, da Zeugen nicht bekannt sind und auch weitere Unterlagen \u00fcber das Geschehen nicht vorliegen oder greifbar sind. Auch der Kl\u00e4ger konnte dazu keine weiteren Angaben machen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das BSG hat in seinem Urteil vom 17.12.2015 entschieden, dass der Versicherte die Beweislast daf\u00fcr tr\u00e4gt, dass sich durch das Unfallereignis ein Risiko verwirklicht hat, vor dem gerade die Wegeunfallversicherung Schutz gew\u00e4hren soll. Auch kann ohne Feststellung der konkreten Kausalkette aus der blo\u00dfen Tatsache des \u201eAuf-dem-Wege-Seins\u201c nicht abgeleitet werden, dass sich auch eine Gefahr realisiert hat, die in den Schutzbereich der Wegeunfallversicherung f\u00e4llt. Ein solcher \u201eWegebann\u201c entspricht nicht dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, so das BSG. Die erkennende Kammer schlie\u00dft sich dieser Entscheidung an.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: SG Stuttgart, Mitteilung vom 25.08.2021 zum Gerichtsbescheid S 1 U 953\/20 vom 04.01.2021 (rkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Kl\u00e4ger hat keinen Arbeitsunfall erlitten, als er auf dem Weg zur Arbeit an einer S-Bahn Haltestelle auf dem Bahnsteig auf den Zug wartete, pl\u00f6tzlich aus dem Stand umkippte, auf den Betonboden st\u00fcrzte und sich dabei ein Sch\u00e4del-Hirn-Trauma zuzog (Gerichtsbescheid vom 4. Januar 2021, S 1 U 953\/20, rechtskr\u00e4ftig). 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