{"id":64234,"date":"2021-09-11T11:47:30","date_gmt":"2021-09-11T09:47:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64234"},"modified":"2021-09-11T11:47:30","modified_gmt":"2021-09-11T09:47:30","slug":"finanzamt-darf-die-werbungskosten-eines-botschafters-fuer-seine-dienstwohnung-im-ausland-nicht-mit-der-begruendung-kuerzen-die-wohnung-sei-unangemessen-gross","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/finanzamt-darf-die-werbungskosten-eines-botschafters-fuer-seine-dienstwohnung-im-ausland-nicht-mit-der-begruendung-kuerzen-die-wohnung-sei-unangemessen-gross\/","title":{"rendered":"Finanzamt darf die Werbungskosten eines Botschafters f\u00fcr seine Dienstwohnung im Ausland nicht mit der Begr\u00fcndung k\u00fcrzen, die Wohnung sei unangemessen gro\u00df"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Mit (noch nicht rechtskr\u00e4ftigem) Urteil vom 22. Juni 2021 (3 K 1255\/20) \u2013 gegen das die Revision zugelassen wurde \u2013 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass ein Botschafter, der im Inland eine Wohnung unterh\u00e4lt und vom Ausw\u00e4rtigen Amt angewiesen ist, eine Dienstwohnung in der ausl\u00e4ndischen Botschaft zu beziehen, die Kosten f\u00fcr diese Zweitwohnung im Ausland unabh\u00e4ngig von deren Gr\u00f6\u00dfe steuerlich geltend machen kann.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger, ein deutscher Staatsangeh\u00f6riger, war im Streitjahr 2017 als Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in verschiedenen L\u00e4ndern in Asien t\u00e4tig und wohnte \u2013 wie vom Ausw\u00e4rtigen Amt angewiesen \u2013 in Wohnungen, die sich in den jeweiligen Botschaften befanden. Die Wohnungen hatten eine Gr\u00f6\u00dfe zwischen 186 m\u00b2 und 249 m\u00b2. Neben seinem steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn (98.312 Euro) erhielt der Kl\u00e4ger steuerfreie Auslandszuschl\u00e4ge (58.249 Euro), sein Gehalt wurde allerdings um als \u201eDienstwohnungsverg\u00fctung\u201c bezeichnete Betr\u00e4ge gek\u00fcrzt (zwischen rund 1.500 Euro und 1.800 Euro monatlich). Die Kl\u00e4gerin \u2013 seine Ehefrau \u2013 wohnte w\u00e4hrend des gesamten Streitjahrs in der gemeinsamen Wohnung der Kl\u00e4ger im Inland.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung machten die Kl\u00e4ger Kosten f\u00fcr die doppelte Haushaltsf\u00fchrung in H\u00f6he von rund 25.000 Euro geltend. In diesem Betrag enthalten ist die K\u00fcrzung der Bez\u00fcge um die als \u201eDienstwohnungsverg\u00fctung\u201c bezeichnete Betr\u00e4ge.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Finanzamt hingegen vertrat die Auffassung, die Aufwendungen seien nicht in voller H\u00f6he \u201enotwendig\u201c gewesen und nur abziehbar, soweit sie auch f\u00fcr eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung von maximal 60 m\u00b2 entstanden w\u00e4ren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gegen diese K\u00fcrzung der geltend gemachten Werbungskosten (rund 8.220 Euro) haben die Kl\u00e4ger Klage beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz erhoben und erhielten Recht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das Finanzgericht aus, die vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Kosten seien in voller H\u00f6he \u201enotwendige Mehraufwendungen\u201c im Rahmen der doppelten Haushaltsf\u00fchrung gewesen. Sie seien ihm nicht nur wegen seiner beruflich veranlassten doppelten Haushaltsf\u00fchrung entstanden, sie seien f\u00fcr ihn auch unvermeidbar gewesen. Sein Dienstherr habe ihm jeweils die Anweisung erteilt, in der Botschaft Wohnung zu nehmen, was nicht nur die Berechtigung, sondern auch die Verpflichtung beinhaltet habe, die Dienstwohnung zu beziehen. Deshalb sei dem Kl\u00e4ger auch die Dienstwohnungsverg\u00fctung in Form des Mietwerts der Dienstwohnung als sog. \u201eSachbezug\u201c auf seine Dienstbez\u00fcge angerechnet worden. Der Kl\u00e4ger habe sich weder dem Wohnen in der Dienstwohnung als solchem noch der Anrechnung der Dienstwohnungsverg\u00fctung auf seine Dienstbez\u00fcge entziehen k\u00f6nnen. Er h\u00e4tte \u2013 worauf er zu Recht hingewiesen habe \u2013 die Botschaftert\u00e4tigkeit nicht ohne das Beziehen der zugewiesenen Dienstwohnung aus\u00fcben k\u00f6nnen. Die daraus folgenden Kosten seien daher nicht von der subjektiven Entscheidung des Kl\u00e4gers abh\u00e4ngig, sondern nach objektiven Ma\u00dfst\u00e4ben angemessen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 08.090.2021 zum Urteil 3 K 1255\/20 vom 22.06.2021 (nrkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit (noch nicht rechtskr\u00e4ftigem) Urteil vom 22. 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