{"id":64249,"date":"2021-09-11T11:55:02","date_gmt":"2021-09-11T09:55:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64249"},"modified":"2021-09-11T11:55:02","modified_gmt":"2021-09-11T09:55:02","slug":"urheberrechtsverletzung-durch-framing","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/urheberrechtsverletzung-durch-framing\/","title":{"rendered":"Urheberrechtsverletzung durch Framing"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der unter anderem f\u00fcr das Urheberrecht zust\u00e4ndige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Verwertungsgesellschaft den Abschluss eines Vertrags \u00fcber die Nutzung von Digitalisaten urheberrechtlich gesch\u00fctzter Werke im Internet davon abh\u00e4ngig machen darf, dass der Nutzer wirksame technische Ma\u00dfnahmen gegen sogenanntes \u201eFraming\u201c ergreift. Unter \u201eFraming\u201c versteht man das Einbetten der auf dem Server eines Nutzers gespeicherten und auf seiner Internetseite eingestellten Inhalte auf der Internetseite eines Dritten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-sachverhalt\">Sachverhalt:<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin, die Stiftung Preu\u00dfischer Kulturbesitz, ist Tr\u00e4gerin der Deutschen Digitalen Bibliothek. Diese bietet eine Online-Plattform f\u00fcr Kultur und Wissen an, die deutsche Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen miteinander vernetzt. Auf der Internetseite der Bibliothek sind \u00fcber elektronische Verweise (\u201eLinks\u201c) digitalisierte Inhalte abrufbar, die in den Webportalen dieser Einrichtungen gespeichert sind. Die Bibliothek speichert Vorschaubilder dieser digitalisierten Inhalte. Einige dieser Inhalte, wie etwa Werke der bildenden Kunst, sind urheberrechtlich gesch\u00fctzt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Beklagte, die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, nimmt die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Urheber an Werken der bildenden Kunst wahr. Die Kl\u00e4gerin verlangt von der Beklagten den Abschluss eines Vertrags, der ihr das Recht zur Nutzung dieser Werke in Form von Vorschaubildern einr\u00e4umt. Die Beklagte macht den Abschluss eines solchen Nutzungsvertrags von der Aufnahme folgender Bestimmung in den Vertrag abh\u00e4ngig:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201eDie Lizenznehmerin verpflichtet sich, bei der Nutzung der vertragsgegenst\u00e4ndlichen Werke und Schutzgegenst\u00e4nde wirksame technische Ma\u00dfnahmen zum Schutz dieser Werke oder Schutzgegenst\u00e4nde gegen Framing anzuwenden.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin lehnt eine solche Vertragsbestimmung ab und hat mit ihrer Klage die Feststellung beantragt, dass die Beklagte zum Abschluss eines Nutzungsvertrages ohne diese Regelung verpflichtet ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"bisheriger-prozessverlauf\">Bisheriger Prozessverlauf:<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Landgericht hat die Klage als unzul\u00e4ssig abgewiesen. Auf die Berufung der Kl\u00e4gerin hat das Kammergericht die Verpflichtung der Beklagten zum Abschluss eines Nutzungsvertrags ohne diese Klausel festgestellt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 25. April 2019 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union eine Frage zur Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\/29\/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vorgelegt (dazu Pressemitteilung Nr. 54\/2019 vom 25. April 2019).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"entscheidung-des-bundesgerichtshofs\">Entscheidung des Bundesgerichtshofs:<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Beklagte ist als Verwertungsgesellschaft nach \u00a7 34 Abs. 1 Satz 1 VGG verpflichtet, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzur\u00e4umen. Sie ist allerdings auch verpflichtet, dabei die Rechte der ihr angeschlossenen Urheber wahrzunehmen und durchzusetzen. Bei der hier vorzunehmenden Abw\u00e4gung der Interessen der Beteiligten hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, Rechte der Urheber seien nicht betroffen, wenn die von der Kl\u00e4gerin genutzten Vorschaubilder von Werken der bildenden Kunst unter Umgehung technischer Schutzma\u00dfnahmen zum Gegenstand von Framing w\u00fcrden. Ein solches Framing verletzt ein den Urhebern zustehendes unbenanntes Recht der \u00f6ffentlichen Wiedergabe, das sich aus \u00a7 15 Abs. 2 UrhG ergibt, der mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\/29\/EG richtlinienkonform auszulegen ist. Der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union hat auf Vorlage des Bundesgerichtshofs entschieden, dass die Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtsinhabers auf einer frei zug\u00e4nglichen Internetseite verf\u00fcgbaren Werks in die Internetseite eines Dritten im Wege des Framing eine \u00f6ffentliche Wiedergabe des Werks im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\/29\/EG darstellt, wenn sie unter Umgehung von Schutzma\u00dfnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat (EuGH, Urteil vom 9. M\u00e4rz 2021 \u2013 C-392\/19, GRUR 2021, 706 = WRP 2021, 600 \u2013 VG Bild-Kunst\/Stiftung Preu\u00dfischer Kulturbesitz).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr die vom Berufungsgericht erneut vorzunehmende Beurteilung hat der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass nicht auf das Interesse einzelner, mit dem Framing durch Dritte einverstandener Urheber, sondern auf die typische, auf Rechtswahrung gerichtete Interessenlage der von der Beklagten vertretenen Urheberrechtsinhaber abzustellen ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"ma%c3%9fgebliche-vorschriften\">Ma\u00dfgebliche Vorschriften:<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001\/29\/EG<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschlie\u00dfliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose \u00f6ffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschlie\u00dflich der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der \u00d6ffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zug\u00e4nglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>\u00a7 15 Abs. 2 Satz 1 UrhG<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Urheber hat ferner das ausschlie\u00dfliche Recht, sein Werk in unk\u00f6rperlicher Form \u00f6ffentlich wiederzugeben (Recht der \u00f6ffentlichen Wiedergabe).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>\u00a7 34 Abs. 1 Satz 1 VGG<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzur\u00e4umen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 09.09.2021 zum Urteil I ZR 113\/18 vom 09.09.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der unter anderem f\u00fcr das Urheberrecht zust\u00e4ndige I. 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