{"id":64262,"date":"2021-09-11T12:05:20","date_gmt":"2021-09-11T10:05:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64262"},"modified":"2021-09-11T12:05:20","modified_gmt":"2021-09-11T10:05:20","slug":"zur-umsatzsteuerpflicht-physiotherapeutischer-und-allgemein-der-gesundheitsfoerderung-dienender-leistungen-die-ohne-vorliegen-einer-aerztlichen-verordnung-erfolgen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zur-umsatzsteuerpflicht-physiotherapeutischer-und-allgemein-der-gesundheitsfoerderung-dienender-leistungen-die-ohne-vorliegen-einer-aerztlichen-verordnung-erfolgen\/","title":{"rendered":"Zur Umsatzsteuerpflicht physiotherapeutischer und allgemein der Gesundheitsf\u00f6rderung dienender Leistungen, die ohne Vorliegen einer \u00e4rztlichen Verordnung erfolgen"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Beteiligten stritten \u00fcber die umsatzsteuerliche Behandlung von physiotherapeutischen und damit im Zusammenhang stehenden Leistungen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin ist ein Gesundheitsdienstleister im Bereich der Physiotherapie. In ihren Umsatzsteuererkl\u00e4rungen der Streitjahre behandelte sie physiotherapeutische Leistungen an Patienten, die ihre Therapien im Anschluss an eine \u00e4rztliche Verordnung auf eigene Rechnung fortgesetzt hatten (sog. Selbstzahler), als umsatzsteuerfrei. Sie vertrat die Ansicht, dass es sich um umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen handele und eine fortlaufende Verordnung nicht zwingend erforderlich sei. Zudem seien gesondert in Rechnung gestellte Nebenleistungen (Kinesio-Taping, W\u00e4rme- und K\u00e4ltetherapie, Extensionsbehandlung, bestimmte zertifizierte Kurse, Rehasport und zus\u00e4tzliche Ger\u00e4tetrainingsm\u00f6glichkeiten) ebenfalls nicht umsatzsteuerpflichtig, da sie im Zusammenhang mit steuerfreien Heilbehandlungen st\u00fcnden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das beklagte Finanzamt vertrat dagegen die Ansicht, die Kl\u00e4gerin habe f\u00fcr die Ums\u00e4tze, die auf Selbstzahler entfielen, den therapeutischen Zweck der Leistungen nicht nachgewiesen. Bei den \u00fcbrigen Leistungen handele es sich um optionale Leistungen und nicht um unselbst\u00e4ndige Nebenleistungen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hat der Klage in seinem Urteil vom 16.04.2021 zum Teil stattgegeben. Die von der Kl\u00e4gerin im Bereich des Rehasports erbrachten Leistungen stellten steuerfreie Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin dar. Dies sei durch die \u00e4rztlichen Verordnungen nachgewiesen. Auch die Erl\u00f6se von Selbstzahlern seien zum Teil steuerfrei. Der Therapiezweck sei dabei aber nur in den F\u00e4llen nachgewiesen, in denen erstens bereits vor der Anschlussbehandlung eine \u00e4rztliche Verordnung vorgelegen habe und zweitens sp\u00e4testens nach Ablauf eines Jahres wegen der derselben chronischen Erkrankung eine erneute \u00e4rztliche Verordnung zur Physiotherapie vorgelegt worden sei.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hinsichtlich der \u00fcbrigen Leistungen hat der Senat die Klage als unbegr\u00fcndet abgewiesen. Diesbez\u00fcglich habe die Kl\u00e4gerin nicht nachweisen k\u00f6nnen, dass diese Leistungen einen \u00fcber die allgemeine Gesundheitsf\u00f6rderung hinausgehenden therapeutischen Zweck h\u00e4tten. Insbesondere l\u00e4gen keine \u00e4rztlichen Verordnungen vor. Die Leistungen seien auch nicht unerl\u00e4sslicher Bestandteil der von der Kl\u00e4gerin erbrachten Leistungen Physiotherapie und Rehasport. Die Ums\u00e4tze seien mit dem regul\u00e4ren Steuersatz zu besteuern. Die Voraussetzungen f\u00fcr die Anwendung des erm\u00e4\u00dfigten Steuersatzes nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG (Verabreichung von Heilb\u00e4dern) sah der Senat nicht als erf\u00fcllt an.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Urteil ist rechtskr\u00e4ftig. Die vom Gericht zugelassene Revision wurde nicht eingelegt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: FG D\u00fcsseldorf, Mitteilung vom 09.09.2021 zum Urteil 1 K 2249\/17 vom 16.04.2021 (rkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Beteiligten stritten \u00fcber die umsatzsteuerliche Behandlung von physiotherapeutischen und damit im Zusammenhang stehenden Leistungen. Die Kl\u00e4gerin ist ein Gesundheitsdienstleister im Bereich der Physiotherapie. In ihren Umsatzsteuererkl\u00e4rungen der Streitjahre behandelte sie physiotherapeutische Leistungen an Patienten, die ihre Therapien im Anschluss an eine \u00e4rztliche Verordnung auf eigene Rechnung fortgesetzt hatten (sog. 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