{"id":64292,"date":"2021-09-17T12:31:30","date_gmt":"2021-09-17T10:31:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64292"},"modified":"2021-09-17T12:31:30","modified_gmt":"2021-09-17T10:31:30","slug":"kein-beschaeftigungsanspruch-bei-aerztlich-attestierter-unfaehigkeit-eine-maske-zu-tragen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-beschaeftigungsanspruch-bei-aerztlich-attestierter-unfaehigkeit-eine-maske-zu-tragen\/","title":{"rendered":"Kein Besch\u00e4ftigungsanspruch bei \u00e4rztlich attestierter Unf\u00e4higkeit, eine Maske zu tragen"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Ein Arbeitgeber darf die Besch\u00e4ftigung seines Arbeitnehmers im Betrieb verweigern, wenn es diesem \u2013 belegt durch ein \u00e4rztliches Attest \u2013 nicht m\u00f6glich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall arbeitsunf\u00e4hig. Dies hat das Arbeitsgericht Siegburg entschieden und damit in der Hauptsache die Entscheidung im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren best\u00e4tigt.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger ist bei der Beklagten als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus besch\u00e4ftigt. Die Beklagte ordnete mit Schreiben vom 06.05.2020 das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung f\u00fcr Besucher und Besch\u00e4ftigte an. Der Kl\u00e4ger legte zwei Atteste vor, die ihn von der Maskenpflicht und ebenfalls von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreiten. Ohne Gesichtsbedeckung wollte die Beklagte den Kl\u00e4ger nicht im Rathaus besch\u00e4ftigen. Seit Dezember 2020 war der Kl\u00e4ger nahezu durchgehend krankgeschrieben. Der Kl\u00e4ger begehrte \u2013 nach einem Eilverfahren im Dezember 2020 \u2013 nun in der Hauptsache seine Besch\u00e4ftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung. Alternativ wollte er im Homeoffice besch\u00e4ftigt werden. Zudem begehrte er Verg\u00fctung trotz Nichtbesch\u00e4ftigung seit Dezember 2020 in Form von Annahmeverzugslohn bzw. Schadensersatz.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit Urteil vom 18.08.2021 wies das Arbeitsgericht Siegburg die Klage ab. Nach Auffassung der Kammer \u00fcberwiege der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses das Interesse des Kl\u00e4gers an einer Besch\u00e4ftigung ohne Mund-Nasen-Bedeckung. Gem. \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 2 der geltenden Coronaschutzverordnung NRW bestehe im Rathaus der Beklagten eine Maskenpflicht. Zus\u00e4tzlich sei diese Anordnung vom Direktionsrecht gedeckt. Sei der Kl\u00e4ger \u00e4rztlich attestiert nicht zum Tragen der Maske in der Lage, sei er arbeitsunf\u00e4hig und habe keinen Anspruch auf Besch\u00e4ftigung und Annahmeverzugslohn oder Schadensersatz. Einen Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes verneinte die Kammer im konkreten Fall. Zumindest Teile seiner Aufgaben m\u00fcssten im Rathaus erledigt werden. Eine partielle T\u00e4tigkeit zu Hause w\u00fcrde die bestehende Arbeitsunf\u00e4higkeit des Kl\u00e4gers nicht beseitigen; eine partielle Arbeitsunf\u00e4higkeit kenne das Entgeltfortzahlungsgesetz nicht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Entscheidung ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht K\u00f6ln eingelegt werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: ArbG Siegburg, Pressemitteilung vom 14.09.2021 zum Urteil 4 Ca 2301\/20 vom 18.08.2021 (nrkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Arbeitgeber darf die Besch\u00e4ftigung seines Arbeitnehmers im Betrieb verweigern, wenn es diesem \u2013 belegt durch ein \u00e4rztliches Attest \u2013 nicht m\u00f6glich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall arbeitsunf\u00e4hig. Dies hat das Arbeitsgericht Siegburg entschieden und damit in der Hauptsache die Entscheidung im einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren best\u00e4tigt. Der Kl\u00e4ger ist bei &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-beschaeftigungsanspruch-bei-aerztlich-attestierter-unfaehigkeit-eine-maske-zu-tragen\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Kein Besch\u00e4ftigungsanspruch bei \u00e4rztlich attestierter Unf\u00e4higkeit, eine Maske zu tragen<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-64292","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/64292","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=64292"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/64292\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=64292"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=64292"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=64292"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}