{"id":64300,"date":"2021-09-17T12:38:49","date_gmt":"2021-09-17T10:38:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64300"},"modified":"2021-09-17T12:38:49","modified_gmt":"2021-09-17T10:38:49","slug":"keine-rueckstellung-fuer-steuernachforderungen-im-steuerentstehungsjahr","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/keine-rueckstellung-fuer-steuernachforderungen-im-steuerentstehungsjahr\/","title":{"rendered":"Keine R\u00fcckstellung f\u00fcr Steuernachforderungen im Steuerentstehungsjahr"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>F\u00fcr die Nachforderung nicht hinterzogener Steuern kann im Steuerentstehungsjahr noch keine R\u00fcckstellung gebildet werden. Ebenfalls unzul\u00e4ssig ist die Bildung einer R\u00fcckstellung f\u00fcr Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer Betriebspr\u00fcfung bei einem Klein- bzw. Kleinstbetrieb. Dies hat der 10. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Urteil vom 24. Juni 2021 (Az. 10 K 2084\/18 K,G) entschieden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin, eine GmbH, betreibt ein Taxiunternehmen. Nach der BpO wurde sie bis 2012 als Kleinstbetrieb und ab 2013 als Kleinbetrieb eingestuft. Im Jahr 2017 f\u00fchrte das Finanzamt bei der Kl\u00e4gerin eine Lohnsteuerau\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fcr 2013 und 2014 und eine Betriebspr\u00fcfung f\u00fcr 2012 bis 2014 als sog. Kombipr\u00fcfung durch, in deren Rahmen es u. a. Feststellungen zu nicht vollst\u00e4ndig erfassen Ums\u00e4tzen traf. Die Pr\u00fcfung wurde mit einer tats\u00e4chlichen Verst\u00e4ndigung abgeschlossen, die zu h\u00f6heren Ums\u00e4tzen und Gewinnen sowie zu zus\u00e4tzlichen Arbeitsl\u00f6hnen f\u00fchrte. Das Finanzamt setzte diese Verst\u00e4ndigung durch Erlass entsprechender Steuerbescheide und eines Lohnsteuerhaftungsbescheids um.<\/p>\n\n\n\n<p>Daraufhin machte die Kl\u00e4gerin geltend, dass f\u00fcr 2012 eine R\u00fcckstellung f\u00fcr zus\u00e4tzlichen Steuerberatungsaufwand im Zusammenhang mit der Pr\u00fcfung und f\u00fcr 2014 eine R\u00fcckstellung f\u00fcr die Lohnsteuerhaftungsbetr\u00e4ge zu bilden seien. Beides lehnte das Finanzamt ab.<\/p>\n\n\n\n<p>Die hiergegen erhobene Klage ist erfolglos geblieben. Der 10. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat in beiden Punkten die Bildung von R\u00fcckstellungen f\u00fcr ungewisse Verbindlichkeiten versagt.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr den zus\u00e4tzlichen Beratungsaufwand im Zusammenhang mit der Au\u00dfenpr\u00fcfung habe im Jahr 2012 noch keine R\u00fcckstellung gebildet werden k\u00f6nnen, denn das ausl\u00f6sende Ereignis f\u00fcr die Aufwendungen sei erst deren Durchf\u00fchrung im Jahr 2017 gewesen. Am 31.12.2012 habe die Kl\u00e4gerin noch nicht mit einer sp\u00e4teren Pr\u00fcfung rechnen m\u00fcssen, da es sich bei ihr nicht um einen Gro\u00dfbetrieb handele und sie deshalb nicht der Anschlusspr\u00fcfung unterliege.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch f\u00fcr die Lohnsteuernachforderung sei erst durch den Haftungsbescheid im Jahr 2017 eine Zahlungsverpflichtung der Kl\u00e4gerin begr\u00fcndet worden. Eine R\u00fcckstellung d\u00fcrfe zu einem fr\u00fcheren Bilanzstichtag nur gebildet werden, wenn mit einer Inanspruchnahme zu rechnen gewesen sei. Dies sei nach der BFH-Rechtsprechung bei hinterzogenen Steuern fr\u00fchestens dann der Fall, wenn eine Aufdeckung der Hinterziehung unmittelbar bevorstehe. F\u00fcr nicht hinterzogene Steuern sei diese Frage noch nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt. Der 10. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster ist der Auffassung gefolgt, dass auch insoweit erst dann eine R\u00fcckstellung gebildet werden k\u00f6nne, wenn ernsthaft mit einer quantifizierbaren Inanspruchnahme durch das Finanzamt gerechnet werden k\u00f6nne. Dies sei im Streitfall fr\u00fchestens mit Beginn der Pr\u00fcfung im Jahr 2017 gewesen. Vor diesem Hintergrund konnte der Senat offen lassen, ob und in welchem Umfang die Kl\u00e4gerin Lohnsteuerbetr\u00e4ge hinterzogen hatte.<\/p>\n\n\n\n<p>Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. XI R 19\/21 anh\u00e4ngig.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 15.09.2021 zum Urteil 10 K 2084\/18 K,G vom 24.06.2021 (nrkr &#8211; BFH-Az.: XI R 19\/21)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00fcr die Nachforderung nicht hinterzogener Steuern kann im Steuerentstehungsjahr noch keine R\u00fcckstellung gebildet werden. 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