{"id":64326,"date":"2021-09-17T12:51:46","date_gmt":"2021-09-17T10:51:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64326"},"modified":"2021-09-17T12:51:46","modified_gmt":"2021-09-17T10:51:46","slug":"sind-multinationalen-unternehmen-von-belgien-durch-rulings-gewaehrte-steuerbefreiungen-beihilfen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/sind-multinationalen-unternehmen-von-belgien-durch-rulings-gewaehrte-steuerbefreiungen-beihilfen\/","title":{"rendered":"Sind multinationalen Unternehmen von Belgien durch Rulings gew\u00e4hrte Steuerbefreiungen Beihilfen?"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Multinationalen Unternehmen von Belgien durch Rulings gew\u00e4hrte Steuerbefreiungen: Die Kommission hat zutreffend das Vorliegen einer Beihilferegelung festgestellt.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2019 auf und verweist die Sache zur Entscheidung \u00fcber andere Gesichtspunkte der Rechtssache an das Gericht zur\u00fcck.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Seit 2005 kommt in Belgien ein System der Befreiung von Gewinn\u00fcbersch\u00fcssen belgischer Unternehmen, die zu multinationalen Konzernen geh\u00f6ren, zur Anwendung. Diese Unternehmen konnten einen Vorbescheid (ruling) der belgischen Steuerbeh\u00f6rden erlangen, wenn sie das Vorliegen einer neuen Situation geltend machen konnten, wie etwa eine Neuorganisation, die zu einer Neuansiedlung des Hauptunternehmens in Belgien f\u00fchrt, die Schaffung von Arbeitspl\u00e4tzen oder Investitionen. In diesem Rahmen waren von der sog. Gesellschaftssteuer Gewinne befreit, die als \u201eMehrgewinne\u201c angesehen wurden, da sie die Gewinne \u00fcberstiegen, die von vergleichbaren eigenst\u00e4ndigen Unternehmen unter \u00e4hnlichen Umst\u00e4nden erzielt worden w\u00e4ren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Jahr 2016 stellte die Kommission fest, dass dieses System der Befreiung von Gewinn\u00fcbersch\u00fcssen eine rechtswidrige Beihilferegelung darstelle, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei<sup>1<\/sup>. Sie ordnete die R\u00fcckforderung der auf diese Weise gew\u00e4hrten Beihilfen bei 55 Empf\u00e4ngern an, zu denen die Gesellschaft Magnetrol International z\u00e4hlte. Belgien und Magnetrol International erhoben Klage beim Gericht der Europ\u00e4ischen Union auf Nichtigerkl\u00e4rung des Beschlusses der Kommission.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Am 14. Februar 2019 erkl\u00e4rte das Gericht den Beschluss der Kommission f\u00fcr nichtig. Es stellte u. a. fest, dass die Kommission zu Unrecht zu dem Schluss gelangt sei, dass die Steuerregelung f\u00fcr Gewinn\u00fcbersch\u00fcsse keine n\u00e4heren Durchf\u00fchrungsma\u00dfnahmen erfordere und daher eine \u201eBeihilferegelung\u201c im Sinne der Verordnung 2015\/1589<sup>2<\/sup> darstelle. Das Gericht wies au\u00dferdem die Argumentation der Kommission mit der geltend gemachten Existenz eines \u201esystematischen Konzepts\u201c der belgischen Beh\u00f6rden zur\u00fcck.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Am 24. April 2019 legte die Kommission ein Rechtsmittel beim Gerichtshof ein. Ihrer Ansicht nach sind dem Gericht bei der Auslegung der Definition einer \u201eBeihilferegelung\u201c Fehler unterlaufen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Einstufung einer staatlichen Ma\u00dfnahme als Beihilferegelung voraussetzt, dass drei kumulative Voraussetzungen erf\u00fcllt sind. Erstens k\u00f6nnen Unternehmen auf der Grundlage einer Regelung Einzelbeihilfen gew\u00e4hrt werden. Zweitens ist f\u00fcr die Gew\u00e4hrung dieser Beihilfen keine n\u00e4here Durchf\u00fchrungsma\u00dfnahme erforderlich. Drittens m\u00fcssen die Unternehmen, denen Einzelbeihilfen gew\u00e4hrt werden k\u00f6nnen, \u201ein einer allgemeinen und abstrakten Weise\u201c definiert werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Hinblick auf die erste Voraussetzung pr\u00e4zisiert der Gerichtshof zun\u00e4chst den Begriff \u201eRegelung\u201c. Er best\u00e4tigt, dass dieser Begriff auch auf eine st\u00e4ndige Verwaltungspraxis der Beh\u00f6rden eines Mitgliedstaats verweisen kann, wenn diese Praxis ein \u201esystematisches Konzept\u201c erkennen l\u00e4sst.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Gericht hat trotz seiner Feststellung, dass sich die Rechtsgrundlage der in Rede stehenden Regelung nicht nur aus einer Vorschrift des Einkommensteuergesetzbuchs 1992 (CIR 92)<sup>3<\/sup>, sondern aus der Anwendung dieser Vorschrift durch die belgischen Steuerbeh\u00f6rden ergebe, hieraus nicht alle Konsequenzen gezogen. Insbesondere hat es den Umstand nicht ber\u00fccksichtigt, dass die Kommission diese Anwendung nicht nur aus bestimmten Rechtsakten bzw. Ma\u00dfnahmen<sup>4<\/sup>, sondern auch aus einem systematischen Konzept dieser Beh\u00f6rden abgeleitet hat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dagegen hat sich das Gericht auf die falsche Pr\u00e4misse gest\u00fctzt, dass der Umstand, dass sich einige der wesentlichen Elemente der in Rede stehenden Regelung nicht aus diesen Rechtsakten, sondern aus den Rulings selbst erg\u00e4ben, impliziere, dass diese Rechtsakte zwangsl\u00e4ufig Gegenstand n\u00e4herer Durchf\u00fchrungsma\u00dfnahmen sein m\u00fcssten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Folglich hat das Gericht dadurch, dass es seine Pr\u00fcfung allein auf die vorgenannten Rechtsakte beschr\u00e4nkt hat, den Begriff \u201eRegelung\u201c fehlerhaft angewandt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung f\u00fcr die Bestimmung einer \u201eBeihilferegelung\u201c, n\u00e4mlich dem Fehlen von \u201en\u00e4heren Durchf\u00fchrungsma\u00dfnahmen\u201c, weist der Gerichtshof sodann darauf hin, dass diese Frage untrennbar mit der Frage der Bestimmung der \u201eRegelung\u201c verbunden ist, auf die sich die Beihilferegelung gr\u00fcndet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Rahmen dieser Pr\u00fcfung hat das Gericht jedoch nicht ber\u00fccksichtigt, dass eines der wesentlichen Merkmale der in Rede stehenden Regelung darin bestand, dass die belgischen Steuerbeh\u00f6rden die Steuerbefreiung f\u00fcr Gewinn\u00fcbersch\u00fcsse systematisch bewilligt hatten, wenn die Voraussetzungen erf\u00fcllt waren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Entgegen den Feststellungen des Gerichts konnte die Identifizierung einer solchen systematischen Praxis einen ausschlaggebenden Gesichtspunkt darstellen, anhand dessen gegebenenfalls belegt werden kann, dass die Steuerbeh\u00f6rden in Wirklichkeit \u00fcber kein Ermessen verf\u00fcgten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zur dritten Voraussetzung f\u00fcr die Bestimmung einer \u201eBeihilferegelung\u201c, n\u00e4mlich der, dass die Beg\u00fcnstigten der Steuerbefreiung f\u00fcr Gewinn\u00fcbersch\u00fcsse \u201ein einer allgemeinen und abstrakten Weise\u201c definiert werden, f\u00fchrt der Gerichtshof aus, dass diese Frage ebenfalls untrennbar mit den ersten beiden dieser Voraussetzungen verbunden ist, die das Vorliegen einer \u201eRegelung\u201c und das Nichtvorliegen \u201en\u00e4herer Durchf\u00fchrungsma\u00dfnahmen\u201c betreffen. Deshalb haben die Rechtsfehler des Gerichts, die die ersten beiden Voraussetzungen betreffen, seine Beurteilung in Bezug auf die Definition der Beg\u00fcnstigten der Steuerbefreiung f\u00fcr Gewinn\u00fcbersch\u00fcsse beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Daher kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass das Gericht mehrere Rechtsfehler begangen hat. Im Hinblick auf den Nachweis, dass ein \u201esystematisches Konzept\u201c vorliegt, ist der Gerichtshof im \u00dcbrigen der Ansicht, dass die Stichprobe der von der Kommission gepr\u00fcften Bescheide (22 in ausgewogener Weise ausgew\u00e4hlte Rulings von insgesamt 66) ihrer Natur nach f\u00fcr ein \u201esystematisches Konzept\u201c der belgischen Steuerbeh\u00f6rden repr\u00e4sentativ sein kann.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mithin hebt der Gerichtshof das Urteil des Gerichts auf. Dagegen stellt er fest, dass der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif ist, was die Klagegr\u00fcnde betrifft, mit denen im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass die Steuerregelung f\u00fcr Gewinn\u00fcbersch\u00fcsse zu Unrecht als staatliche Beihilfe eingestuft worden sei, insbesondere unter Ber\u00fccksichtigung des Fehlens eines Vorteils und des Fehlens von Selektivit\u00e4t, und die Klagegr\u00fcnde, mit denen ger\u00fcgt wird, dass insbesondere gegen die Grunds\u00e4tze der Gesetzm\u00e4\u00dfigkeit und des Vertrauensschutzes versto\u00dfen worden sei, da die R\u00fcckforderung der angeblichen Beihilfen, einschlie\u00dflich bei den Unternehmensgruppen, denen die Empf\u00e4nger dieser Beihilfen angeh\u00f6rten, fehlerhaft angeordnet worden sei. Deshalb verweist der Gerichtshof die Sache zur Entscheidung \u00fcber diese Gesichtspunkte der Rechtssache an das Gericht zur\u00fcck.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-fu-noten\">Fu\u00dfnoten<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><sup>1<\/sup> Beschluss (EU) 2016\/1699 vom 11. Januar 2016 \u00fcber die Beihilferegelung Belgiens SA.37667 (2015\/C) (ex 2015\/NN) (ABl. 2016, L 260, S. 61) betreffend die Steuerbefreiung f\u00fcr Gewinn\u00fcbersch\u00fcsse.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><sup>2<\/sup> Art. 1 Buchst. d der Verordnung (EU) 2015\/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 \u00fcber besondere Vorschriften f\u00fcr die Anwendung von Artikel 108 [AEUV] (ABl. 2015, L 248, S. 9).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><sup>3<\/sup> Art. 185 \u00a7 2 Buchst. b des CIR 92.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><sup>4<\/sup> Es handelt sich um Art. 185 \u00a7 2 Buchst. b des CIR 92, die Begr\u00fcndung des Gesetzes vom 21. Juni 2004, das Rundschreiben vom 4. Juli 2006 und die Antworten des Finanzministers auf parlamentarische Anfragen zur Anwendung von Art. 185 \u00a7 2 Buchst. b des CIR 92.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 16.09.2021 zum Urteil C-337\/19 P vom 16.09.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Multinationalen Unternehmen von Belgien durch Rulings gew\u00e4hrte Steuerbefreiungen: Die Kommission hat zutreffend das Vorliegen einer Beihilferegelung festgestellt. Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2019 auf und verweist die Sache zur Entscheidung \u00fcber andere Gesichtspunkte der Rechtssache an das Gericht zur\u00fcck. 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