{"id":64332,"date":"2021-09-17T12:53:56","date_gmt":"2021-09-17T10:53:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64332"},"modified":"2021-09-17T12:53:56","modified_gmt":"2021-09-17T10:53:56","slug":"entscheidung-des-bverfg-zur-6-verzinsung-steuerverwaltung-sorgt-fuer-vorlaeufige-umsetzung-bis-gesetzgeber-notwendige-neuregelung-trifft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/entscheidung-des-bverfg-zur-6-verzinsung-steuerverwaltung-sorgt-fuer-vorlaeufige-umsetzung-bis-gesetzgeber-notwendige-neuregelung-trifft\/","title":{"rendered":"Entscheidung des BVerfG zur 6 %-Verzinsung \u2013 Steuerverwaltung sorgt f\u00fcr vorl\u00e4ufige Umsetzung, bis Gesetzgeber notwendige Neuregelung trifft"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit seinem am 18.08.2021 ver\u00f6ffentlichten Beschluss[1] hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die gesetzlich geregelte 6 %-Verzinsung von Steuerforderungen und Steuererstattungen f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt. Die Finanz\u00e4mter d\u00fcrfen das Gesetz nur noch f\u00fcr Verzinsungszeitr\u00e4ume bis einschlie\u00dflich 31.12.2018 weiter anwenden. F\u00fcr Verzinsungszeitr\u00e4ume ab 01.01.2019 hat das BVerfG den Gesetzgeber verpflichtet, eine verfassungsgem\u00e4\u00dfe Neuregelung zu treffen. Der Gesetzgeber hat daf\u00fcr Zeit bis zum 31.07.2022.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Entscheidung des BVerfG hat insbesondere folgende Auswirkungen:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Es geht erstens ausdr\u00fccklich nur um Nachzahlungs- und Erstattungszinsen, nicht um Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen[2]. Antr\u00e4ge wegen angeblicher Verfassungswidrigkeit solcher anderer Zinsen werden die Finanz\u00e4mter \u2013 entsprechend dem weiter geltenden Gesetz \u2013 ab sofort wieder ablehnen. Im Ergebnis m\u00fcssen diese anderen Zinsen jetzt gezahlt werden.<\/li><li>Es geht zweitens nur um die gesetzliche 6 %-Regelung zur Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen f\u00fcr die Zeit ab 2019. F\u00fcr die Zeit bis dahin hat das BVerfG das Gesetz ausdr\u00fccklich f\u00fcr weiter anwendbar erkl\u00e4rt. Mit anderen Worten: Zinsfestsetzungen f\u00fcr die Zeit bis 31.12.2018, die bislang wegen der ausstehenden Entscheidung des BVerfG noch vorl\u00e4ufig oder in ihrer Wirkung ausgesetzt waren, sind nun als endg\u00fcltig anzusehen. Wenn die Finanz\u00e4mter bislang f\u00fcr die Zeit bis 31.12.2018 auf die Zahlung von Nachzahlungszinsen im Wege der Aussetzung der Vollziehung vorl\u00e4ufig verzichtet haben, ist damit jetzt Schluss: Die Steuerpflichtigen m\u00fcssen auch diese Betr\u00e4ge nachentrichten.<\/li><li>Dagegen hat das BVerfG den Finanz\u00e4mtern jegliche Festsetzung von Zinsen auf Steuerforderungen und -erstattungen f\u00fcr die Zeit ab 2019 untersagt. Sie d\u00fcrfen ab sofort f\u00fcr die Zeit ab 2019 \u201eneue\u201c Zinsen gar nicht mehr verlangen, sondern m\u00fcssen hierf\u00fcr abwarten, wie der Gesetzgeber die Dinge neu regeln wird.<\/li><li>Aktuell ist somit offen, wie f\u00fcr die Zeit ab 2019 zu verfahren sein wird. Denn nach der Entscheidung des BVerfG ist es nun Sache des Gesetzgebers, f\u00fcr die Zeit ab 01.01.2019 eine Ersatzregelung zur Verzinsung von Nachzahlungen und Erstattungen zu treffen. Bundestag und Bundesrat haben hierf\u00fcr Zeit bis zum 31.07.2022, und sie k\u00f6nnen die Regelung auch r\u00fcckwirkend ab 2019 in Kraft setzen.<\/li><li>Endg\u00fcltige, nicht mehr \u00e4nderbare Zinsfestsetzungen f\u00fcr Zeiten ab 01.01.2019 sind (wegen der sog. \u201eBestandskraft\u201c solcher Bescheide) hiervon grunds\u00e4tzlich nicht betroffen[3].<\/li><li>Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber verfahren die Finanz\u00e4mter bei Zinsfestsetzungen f\u00fcr die Zeit ab 01.01.2019 mit vorl\u00e4ufiger Wirkung wie folgt[4]:<ul><li>Neu zu erlassende Bescheide, mit denen eine erstmalige Festsetzung von Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen einhergehen w\u00fcrde, werden von vornherein in Bezug auf diese Zinsen vorl\u00e4ufig \u201eauf null\u201c gesetzt, bis der Gesetzgeber die Ersatzregelung geschaffen hat und das Finanzamt diese sodann auf die F\u00e4lle \u2013 ggf. r\u00fcckwirkend \u2013 anwenden kann.<\/li><li>Bescheide, die vor der Entscheidung des BVerfG ergangen waren und die noch nicht endg\u00fcltig sind, bleiben grunds\u00e4tzlich weiterhin nicht endg\u00fcltig, solange sie von keinem der Beteiligten \u201eangefasst\u201c werden. D. h. die in den Bescheiden enthaltenen Zinsfestsetzungen sind weiterhin \u201ein der Welt\u201c, aber mit dem Status \u201evorl\u00e4ufig\u201c (= bis zur Neuregelung des Gesetzgebers), und dies auch unabh\u00e4ngig davon, ob die betreffenden Zinszahlungen geleistet, gestundet oder in anderer Weise ausgesetzt worden sind. Sobald der Gesetzgeber sp\u00e4testens bis 31.07.2022 die Ersatzregelung getroffen haben wird und damit f\u00fcr alle Beteiligten klar sein wird, welche \u00c4nderungen sich konkret ergeben, werden die Finanz\u00e4mter diese \u00c4nderungen eigenst\u00e4ndig und grunds\u00e4tzlich ohne weiteren \u201eAnsto\u00df\u201c der Steuerpflichtigen in jedem einzelnen Fall von sich aus vornehmen. Das wird dann auch maschinell m\u00f6glich sein.<\/li><li>Bei Bescheiden, die vor der Entscheidung des BVerfG ergangen sind und die jetzt \u2013 warum auch immer \u2013 ge\u00e4ndert werden (m\u00fcssen), kommt es darauf an, ob sich durch die \u00c4nderung f\u00fcr den Steuerpflichtigen eine (weitere) Nachzahlung ergibt oder ob ihm etwas zu erstatten ist: Bei einer (weiteren) Nachzahlung wird das Finanzamt die diesbez\u00fcglichen (weiteren) Zinsen \u2013 wie bei den Neufestsetzungen (siehe oben) \u2013 vorl\u00e4ufig \u201eauf null\u201c setzen. Bei einer Erstattung (wegen nachtr\u00e4glich verminderter Nachzahlungsh\u00f6he) wird das Finanzamt die insoweit zu viel gezahlten Zinsen mit erstatten. Ma\u00dfgeblich ist also der \u00c4nderungsbetrag (nach oben bzw. nach unten). Oder umgekehrt ausgedr\u00fcckt: Die Zinsen in Bezug auf den gegen\u00fcber der bisherigen Festsetzung unver\u00e4nderten Teil bleiben vorl\u00e4ufig unangetastet \u2013 mit der Betonung auf \u201evorl\u00e4ufig\u201c. Denn all dies gilt nur bis zur Ersatzregelung durch den Gesetzgeber.<\/li><li>Je nachdem, wie der Gesetzgeber sodann die Ersatzregelung ausgestaltet, werden die Finanz\u00e4mter die Nachzahlungs- und Erstattungszinsen zu gegebener Zeit entsprechend neu festsetzen.<\/li><\/ul><\/li><\/ul>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit diesem Vorgehen beachten die Steuerverwaltungen von Bund und L\u00e4ndern sowohl die Entscheidung des BVerfG als auch die Hoheit und Kompetenz des Gesetzgebers f\u00fcr die zu treffende Ersatz-\/Neuregelung. Keine B\u00fcrgerin und kein B\u00fcrger und kein Unternehmen muss bef\u00fcrchten, hierdurch Nachteile zu haben. Das berechtigte Anliegen aller Steuerpflichtigen, bei der Verzinsung von Steuernachforderungen und von Steuererstattungen gesetzes- und verfassungsgerecht behandelt zu werden, werden die Finanz\u00e4mter umfassend beachten: Sie werden in der Regel ohne weiteres Zutun der Steuerpflichtigen nach Ma\u00dfgabe der bis 31.07.2022 vom Gesetzgeber zu erlassenden Neuregelung die Verzinsung f\u00fcr die Zeiten ab 01.01.2019 \u201eglattziehen\u201c.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-fu-noten\">Fu\u00dfnoten<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">[1] vom 08.07.2021 \u2013 1 BvR 2237\/14, 1 BvR 2422\/17<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">[2] und auch nicht um Prozesszinsen<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">[3] au\u00dfer dass die Finanz\u00e4mter auch aus bestandskr\u00e4ftigen Zinsfestsetzungen die Zahlung noch offener\/nicht entrichteter Betr\u00e4ge nicht mehr fordern d\u00fcrfen<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">[4] In die Bescheide werden entsprechende Aussagen in Form von Nebenbestimmungen und Erl\u00e4uterungen aufgenommen. Details hierzu enth\u00e4lt das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 17.09.2021 \u2013 IV A 3 \u2013 S-0338 \/ 19 \/ 10004 :005 \u2013 , das im Bundessteuerblatt Teil I und auf den Internetseiten des BMF ver\u00f6ffentlicht wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: Landesamt f\u00fcr Steuern Niedersachsen, Pressemitteilung vom 17.09.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit seinem am 18.08.2021 ver\u00f6ffentlichten Beschluss[1] hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die gesetzlich geregelte 6 %-Verzinsung von Steuerforderungen und Steuererstattungen f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt. Die Finanz\u00e4mter d\u00fcrfen das Gesetz nur noch f\u00fcr Verzinsungszeitr\u00e4ume bis einschlie\u00dflich 31.12.2018 weiter anwenden. F\u00fcr Verzinsungszeitr\u00e4ume ab 01.01.2019 hat das BVerfG den Gesetzgeber verpflichtet, eine verfassungsgem\u00e4\u00dfe Neuregelung zu treffen. 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