{"id":64351,"date":"2021-09-27T15:42:26","date_gmt":"2021-09-27T13:42:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64351"},"modified":"2021-09-27T15:42:26","modified_gmt":"2021-09-27T13:42:26","slug":"gefaelschte-ce-zertifizierung-berechtigt-zu-rueckabwicklung-des-kaufvertrags-fuer-corona-einwegmasken","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gefaelschte-ce-zertifizierung-berechtigt-zu-rueckabwicklung-des-kaufvertrags-fuer-corona-einwegmasken\/","title":{"rendered":"Gef\u00e4lschte CE-Zertifizierung berechtigt zu R\u00fcckabwicklung des Kaufvertrags f\u00fcr Corona-Einwegmasken"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Sichert der Verk\u00e4ufer von Einwegmasken deren CE-Zertifizierung zu und kann tats\u00e4chlich nur ein gef\u00e4lschtes Zertifikat vorlegen, kann der K\u00e4ufer den Kaufpreis gegen R\u00fcckgabe der Masken zur\u00fcckverlangen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies die Berufung der Verk\u00e4uferin mit am 20.09.2021 ver\u00f6ffentlichter Entscheidung zur\u00fcck.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin bestellte bei der Beklagten 80.000 Einwegmasken. Sie tr\u00e4gt vor, die Beklagte habe die CE-Zertifizierung der Masken zugesichert. Die Beklagte hat das erstinstanzlich nicht bestritten. Die Verk\u00e4uferin machte die Auslieferung der Masken von der vorherigen Barzahlung des Kaufpreises abh\u00e4ngig. Auf den gelieferten Verpackungen befand sich ein Hinweis auf eine CE-Zertifizierung. Die nach \u00dcbergabe der Masken nachtr\u00e4glich \u00fcbersandte Rechnung enthielt keinen Zertifizierungshinweis. Deshalb bat die Kl\u00e4gerin, ihr einen Nachweis der CE-Zertifizierung zuzusenden. Sie erhielt daraufhin ein gef\u00e4lschtes Zertifikat eines polnischen Unternehmens. F\u00fcr die verkauften Masken existiert keine CE-Zertifizierung.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Landgericht hatte die Beklagte zur R\u00fcckzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen R\u00fcckgabe der Masken verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die gelieferten Masken seien mangelhaft, da ihnen die zugesicherte Zertifizierung fehle. Die Beklagte habe Masken mit einer Zertifizierung angeboten, ohne dass ihr tats\u00e4chlich ein entsprechendes CE-Zertifikat vorgelegen habe.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin habe der Beklagten auch keine Frist zur Nacherf\u00fcllung setzen m\u00fcssen, da dies unzumutbar gewesen w\u00e4re. Die Unzumutbarkeit ergebe sich daraus, dass die Beklagte ihr nach Kaufvertragsschluss ein gef\u00e4lschtes Dokument vorgelegt hatte. Dadurch sei das Vertrauen in die Zuverl\u00e4ssigkeit der Verk\u00e4uferin zerst\u00f6rt worden. Dem Vertrauen in die Seriosit\u00e4t des Vertragspartners komme hier besondere Bedeutung zu. Das Vorliegen einer Zertifizierung f\u00fcr ein bestimmtes Produkt k\u00f6nne nicht durch eigene Untersuchung der Ware \u00fcberpr\u00fcft werden, insbesondere, wenn diese \u2013 wie hier \u2013 unberechtigt mit einem CE-Zeichen versehen sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung ist nicht rechtskr\u00e4ftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 20.09.2021 zum Beschluss 4 U 66\/21 vom 15.09.2021 i. V. m. Hinweisbeschluss vom 25.06.2021 (nrkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sichert der Verk\u00e4ufer von Einwegmasken deren CE-Zertifizierung zu und kann tats\u00e4chlich nur ein gef\u00e4lschtes Zertifikat vorlegen, kann der K\u00e4ufer den Kaufpreis gegen R\u00fcckgabe der Masken zur\u00fcckverlangen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies die Berufung der Verk\u00e4uferin mit am 20.09.2021 ver\u00f6ffentlichter Entscheidung zur\u00fcck. 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