{"id":64357,"date":"2021-09-27T16:11:21","date_gmt":"2021-09-27T14:11:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64357"},"modified":"2021-09-27T16:11:21","modified_gmt":"2021-09-27T14:11:21","slug":"aeusserungen-im-whatsapp-chat-als-kuendigungsgrund","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/aeusserungen-im-whatsapp-chat-als-kuendigungsgrund\/","title":{"rendered":"\u00c4u\u00dferungen im WhatsApp-Chat als K\u00fcndigungsgrund?"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die K\u00fcndigung des technischen Leiters eines gemeinn\u00fctzigen Vereins, die der Verein wegen sehr herabw\u00fcrdigender und ver\u00e4chtlicher \u00c4u\u00dferungen \u00fcber Gefl\u00fcchtete und in der Fl\u00fcchtlingshilfe t\u00e4tige Menschen in einem Chat ausgesprochen hatte, f\u00fcr unwirksam erkl\u00e4rt. Das Landesarbeitsgericht hat aber das Arbeitsverh\u00e4ltnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgel\u00f6st.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Verein ist \u00fcberwiegend in der Fl\u00fcchtlingshilfe t\u00e4tig. Mitglieder des Vereins sind der Landkreis, verschiedene St\u00e4dte und Gemeinden sowie einige Vereine. Die Arbeit des Vereins wird in erheblichem Umfang ehrenamtlich unterst\u00fctzt. Im Zuge der K\u00fcndigung eines anderen Besch\u00e4ftigten erhielt der Verein Kenntnis von einem \u00fcber WhatsApp gef\u00fchrten Chat zwischen dem technischen Leiter, diesem Besch\u00e4ftigten und einer weiteren Besch\u00e4ftigten. Im Rahmen des Chats \u00e4u\u00dferte sich der technische Leiter ebenso wie die beiden anderen Besch\u00e4ftigten in menschenverachtender Weise \u00fcber Gefl\u00fcchtete und herabw\u00fcrdigend \u00fcber Helferinnen und Helfer. Hier\u00fcber wurde auch in der Presse berichtet. Daraufhin k\u00fcndigte der Verein unter anderem das Arbeitsverh\u00e4ltnis mit dem technischen Leiter fristgem\u00e4\u00df.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Landesarbeitsgericht hat die K\u00fcndigung f\u00fcr unwirksam erkl\u00e4rt und damit die Entscheidung des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel best\u00e4tigt. Zwar sei eine gerichtliche Verwertung der gefallenen \u00c4u\u00dferungen im Gerichtsverfahren zul\u00e4ssig. Eine die K\u00fcndigung rechtfertigende Pflichtverletzung k\u00f6nne jedoch nicht festgestellt werden, weil eine vertrauliche Kommunikation unter den Schutz des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts falle. Um eine solche gehe es hier, da diese in sehr kleinem Kreis mit privaten Handys erfolgt und erkennbar nicht auf Weitergabe an Dritte, sondern auf Vertraulichkeit ausgelegt gewesen sei. Auch eine fehlende Eignung f\u00fcr die T\u00e4tigkeit k\u00f6nne allein auf dieser Grundlage nicht festgestellt werden. Besondere Loyalit\u00e4tspflichten best\u00fcnden nicht, weil der Gek\u00fcndigte als technischer Leiter keine unmittelbaren Betreuungsaufgaben wahrzunehmen habe. Auf das Fehlen des erforderlichen Mindestma\u00dfes an Verfassungstreue, das von Bedeutung sei, wenn man den Verein als Teil des \u00f6ffentlichen Dienstes betrachte, k\u00f6nne allein aufgrund dieser vertraulichen \u00c4u\u00dferungen nicht geschlossen werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Landesarbeitsgericht hat \u2013 anders als das Arbeitsgericht \u2013 das Arbeitsverh\u00e4ltnis jedoch auf Antrag des Vereins gegen Zahlung einer Abfindung aufgel\u00f6st. Die Voraussetzungen einer ausnahmsweise m\u00f6glichen gerichtlichen Aufl\u00f6sung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses l\u00e4gen hier vor. Es sei im Sinne des \u00a7 9 K\u00fcndigungsschutzgesetz keine den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit zu erwarten. Da die schwerwiegenden \u00c4u\u00dferungen \u00f6ffentlich bekannt geworden seien, k\u00f6nne der Verein bei Weiterbesch\u00e4ftigung dieses technischen Leiters nicht mehr glaubw\u00fcrdig gegen\u00fcber gefl\u00fcchteten Menschen auftreten. Au\u00dferdem sei er bei der Gewinnung ehrenamtlicher Unterst\u00fctzung und hauptamtlichen Personals beeintr\u00e4chtigt. Bei der Bemessung der Abfindung hat das Landesarbeitsgericht ein Aufl\u00f6sungsverschulden des Gek\u00fcndigten ber\u00fccksichtigt, das sich allerdings wegen der anstrebten Vertraulichkeit der \u00c4u\u00dferungen mindere.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 20.09.2021 zum Urteil 21 Sa 1291\/20 vom 19.07.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die K\u00fcndigung des technischen Leiters eines gemeinn\u00fctzigen Vereins, die der Verein wegen sehr herabw\u00fcrdigender und ver\u00e4chtlicher \u00c4u\u00dferungen \u00fcber Gefl\u00fcchtete und in der Fl\u00fcchtlingshilfe t\u00e4tige Menschen in einem Chat ausgesprochen hatte, f\u00fcr unwirksam erkl\u00e4rt. 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