{"id":64367,"date":"2021-09-27T16:26:41","date_gmt":"2021-09-27T14:26:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64367"},"modified":"2021-09-27T16:26:41","modified_gmt":"2021-09-27T14:26:41","slug":"beschluesse-der-eu-kommission-zu-ermaessigtem-stromtarif-nichtig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/beschluesse-der-eu-kommission-zu-ermaessigtem-stromtarif-nichtig\/","title":{"rendered":"Beschl\u00fcsse der EU-Kommission zu erm\u00e4\u00dfigtem Stromtarif nichtig"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Das Gericht erkl\u00e4rt die Beschl\u00fcsse der Kommission f\u00fcr nichtig, mit denen diese festgestellt hat, dass ein Schiedsspruch, mit dem ein vorgeblich erm\u00e4\u00dfigter Stromtarif festgesetzt wurde, dem Aluminiumhersteller Mytilinaios keinen Vorteil gew\u00e4hre.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><em>Die Kommission war verpflichtet, unter Vornahme komplexer wirtschaftlicher oder technischer Beurteilungen sorgf\u00e4ltig, hinreichend und umfassend zu untersuchen, ob eine staatliche Beihilfe vorliegt.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Die Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (im Folgenden: DEI), ein in Athen (Griechenland) ans\u00e4ssiger und vom griechischen Staat kontrollierter Stromerzeuger und -lieferant, und ihr gr\u00f6\u00dfter Kunde, die Mytilinaios AE \u2013 Omilos Epicheiriseon, vormals Alouminion tis Ellados VEAE, mit Sitz in Marousi (Griechenland) (im Folgenden: Mytilinaios), f\u00fchren einen langj\u00e4hrigen Streit \u00fcber den Stromlieferungstarif, der den Vorzugstarif ersetzen sollte, der Mytilinaios aufgrund eines 1960 unterzeichneten und 2006 ausgelaufenen Vertrags gew\u00e4hrt worden war.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Rahmen einer am 16. November 2011 unterzeichneten Schiedsvereinbarung kamen die beiden Parteien \u00fcberein, zur Schlichtung ihres Streits die Rythmistiki Archi Energeias (Energieregulierungsbeh\u00f6rde, Griechenland, im Folgenden: RAE) anzurufen, bei der nach griechischem Recht ein st\u00e4ndiges Schiedsgericht (im Folgenden: Schiedsgericht) eingesetzt ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit Entscheidung vom 31. Oktober 2013 (im Folgenden: Schiedsspruch) setzte das Schiedsgericht den f\u00fcr Mytilinaios geltenden Stromtarif (im Folgenden: fraglicher Tarif) fest. Der gegen diesen Schiedsspruch erhobene Rechtsbehelf wurde vom Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen, Griechenland) zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>In diesem Zusammenhang legte DEI zwei Beschwerden bei der Kommission ein, mit denen sie geltend machte, dass zun\u00e4chst die RAE und dann das Schiedsgericht Mytilinaios eine rechtswidrige staatliche Beihilfe gew\u00e4hrt h\u00e4tten, da der fragliche Tarif sie dazu zwinge, Mytilinaios Strom zu einem unter dem Selbstkostenpreis und damit dem Marktpreis liegenden Preis zu liefern. Mit Schreiben vom 12. Juni 2014, das von einem Referatsleiter in der Generaldirektion (GD) Wettbewerb unterzeichnet war (im Folgenden: streitiges Schreiben), teilte die Kommission DEI mit, dass ihre Beschwerden nicht weiterverfolgt w\u00fcrden. Der fragliche Tarif stelle keine staatliche Beihilfe dar, da die Kriterien der Zurechenbarkeit und des Vorteils nicht erf\u00fcllt seien. Daher sei kein f\u00f6rmliches Pr\u00fcfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zu er\u00f6ffnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Daraufhin erhob DEI eine Klage beim Gericht (T-639\/14) auf Nichtigerkl\u00e4rung der in dem Schreiben enthaltenen Entscheidung, die Beschwerden nicht weiterzuverfolgen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Lauf des Verfahrens vor dem Gericht zog die Kommission mit Beschluss vom 25. M\u00e4rz 2015<sup>1<\/sup> (im Folgenden: erster angefochtener Beschluss) das streitige Schreiben zur\u00fcck und ersetzte es. In diesem Beschluss stellte sie fest, dass mit dem Schiedsspruch Mytilinaios keine staatliche Beihilfe gew\u00e4hrt worden sei, und zwar im Wesentlichen mit der Begr\u00fcndung, dass DEI ihren Streit freiwillig dem Schiedsgericht vorgelegt habe, was dem Verhalten eines umsichtigen marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entspreche und damit keinen Vorteil beinhalte.<\/p>\n\n\n\n<p>DEI erhob daraufhin eine Klage beim Gericht (T-352\/15) auf Nichtigerkl\u00e4rung des ersten angefochtenen Beschlusses.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit Beschluss vom 9. Februar 2016 stellte das Gericht fest, dass der Rechtsstreit im Verfahren T-639\/14 in der Hauptsache erledigt sei. Mit einem Rechtsmittel befasst, hob der Gerichtshof<sup>2<\/sup> diesen Beschluss jedoch auf und verwies die Rechtssache an das Gericht zur\u00fcck (T-639\/14 RENV).<\/p>\n\n\n\n<p>Am 14. August 2017 erlie\u00df die Kommission einen zweiten Beschluss (im Folgenden: zweiter angefochtener Beschluss)<sup>3<\/sup>, mit dem sie sowohl das streitige Schreiben als auch den ersten angefochtenen Beschluss aufhob und ersetzte. Unter Berufung auf dieselben Gr\u00fcnde wie den im ersten angefochtenen Beschluss angef\u00fchrten best\u00e4tigt die Kommission in diesem zweiten Beschluss, dass mit dem Schiedsspruch keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV gew\u00e4hrt worden sei.<\/p>\n\n\n\n<p>DEI erhob beim Gericht auch Klage auf Nichtigerkl\u00e4rung dieses zweiten Beschlusses (T-740\/17).<\/p>\n\n\n\n<p>Nach Verbindung der drei anh\u00e4ngigen Rechtssachen hat die erweiterte Dritte Kammer des Gerichts den drei von DEI erhobenen Klagen stattgegeben und sowohl das streitige Schreiben als auch den ersten und den zweiten angefochtenen Beschluss (im Folgenden zusammen: angefochtene Rechtsakte) f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt. In seinem Urteil nimmt das Gericht Klarstellungen zur Einstufung eines Beschwerdef\u00fchrers als \u201eBeteiligten\u201c vor, der einen beihilferechtlichen Beschluss der Kommission, keine Einw\u00e4nde gegen eine staatliche Ma\u00dfnahme zu erheben, anzufechten berechtigt ist. In der Sache wird im Urteil pr\u00e4zisiert, welchen Umfang die der Kommission obliegende Verpflichtung hat, zu pr\u00fcfen, ob ein Schiedsgericht, das \u00fcber Befugnisse verf\u00fcgt, die mit denen eines ordentlichen staatlichen Gerichts vergleichbar sind, einen Vorteil im beihilferechtlichen Sinne gew\u00e4hrt hat, indem es einen Stromliefertarif festgesetzt hat, der gegebenenfalls nicht dem Marktpreis entspricht.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-w-rdigung-durch-das-gericht\">W\u00fcrdigung durch das Gericht<\/h2>\n\n\n\n<p>Zur Zul\u00e4ssigkeit der Klage in der Rechtssache T-740\/17, die das Gericht als Erstes pr\u00fcft, f\u00fchrt es aus, dass der zweite angefochtene Beschluss verbindliche Rechtswirkungen gegen\u00fcber DEI hat. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Gerichtshofs entfaltet der das Nichtvorliegen einer Beihilfe feststellende Beschluss, mit dem die Kommission die Vorpr\u00fcfungsphase abschlie\u00dft, verbindliche Rechtswirkungen n\u00e4mlich auch gegen\u00fcber einem Beteiligten. Insoweit weist das Gericht darauf hin, dass DEI, da sie geltend gemacht hat, dass der fragliche Tarif eine nach Art. 107 Abs. 1 AEUV verbotene Beihilfe darstelle, die ihre wirtschaftlichen Interessen beeintr\u00e4chtige, den Status eines \u201eBeteiligten\u201c im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 1 Buchst. h der Verordnung \u00fcber die Anwendung von Art. 108 AEUV<sup>4<\/sup> besitzt, der sich durch die angefochtenen Rechtsakte, mit denen die Beschwerdeverfahren eingestellt wurden, daran gehindert sehe, seine Stellungnahmen in einem f\u00f6rmlichen Pr\u00fcfverfahren abzugeben.<\/p>\n\n\n\n<p>Daher ist die Klage von DEI zul\u00e4ssig, soweit sie auf die Wahrung der Garantien gerichtet ist, die ihr als Beteiligter im Fall der Er\u00f6ffnung des f\u00f6rmlichen Pr\u00fcfverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zustehen. Das Gericht f\u00fchrt in diesem Zusammenhang aus, dass DEI mit ihren Nichtigkeitsgr\u00fcnden geltend gemacht hat, dass Anlass zu Bedenken<sup>5<\/sup> oder ernsthafte Schwierigkeiten bestanden h\u00e4tten, die die Kommission dazu h\u00e4tten veranlassen m\u00fcssen, das f\u00f6rmliche Pr\u00fcfverfahren zu er\u00f6ffnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Was die materiell-rechtliche Frage betrifft, ob die Pr\u00fcfung der von DEI eingelegten Beschwerden durch die Kommission Bedenken oder ernsthafte Schwierigkeiten h\u00e4tte aufwerfen m\u00fcssen, weist das Gericht das Vorbringen der Kommission zur\u00fcck, wonach sich ein umsichtiger privater Kapitalgeber, der sich in der Lage von DEI befunden h\u00e4tte, f\u00fcr ein Schiedsverfahren entschieden und die Festsetzung des geltenden Tarifs durch ein Schiedsgericht, das mit Sachverst\u00e4ndigen besetzt sei, deren Wertungsspielraum durch Parameter beschr\u00e4nkt sei, die den in der Schiedsvereinbarung enthaltenen vergleichbar seien, akzeptiert h\u00e4tte, sodass die Festsetzung des fraglichen Tarifs durch das Schiedsgericht nicht bewirken k\u00f6nne, dass Mytilinaios ein Vorteil gew\u00e4hrt werde.<\/p>\n\n\n\n<p>Insoweit best\u00e4tigt das Gericht, dass das Schiedsgericht, das in einem gesetzlich vorgesehenen Schiedsverfahren entscheidet und mit einer rechtsverbindlichen Entscheidung einen Stromtarif festsetzt, in Anbetracht seiner Natur, des Kontexts, in dem es seine T\u00e4tigkeit aus\u00fcbt, seines Zwecks und den f\u00fcr es geltenden Regeln, nach denen seine Entscheidungen vor den staatlichen Gerichten anfechtbar sind, in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbare Titel sind, als ein Organ einzustufen ist, das Befugnisse aus\u00fcbt, die der hoheitlichen Gewalt zuzurechnen sind. Das Schiedsgericht kann daher mit einem ordentlichen staatlichen Gericht gleichgesetzt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Hinsichtlich der Aufteilung der Zust\u00e4ndigkeiten zwischen den nationalen Gerichten und der Kommission auf dem Gebiet der beihilferechtlichen Kontrolle kann es allerdings sein, dass die nationalen Gerichte selbst die ihnen nach Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 3 AEUV obliegenden Pflichten missachten und damit die Gew\u00e4hrung einer rechtswidrigen Beihilfe erm\u00f6glichen oder aufrechterhalten oder sogar zu einem Instrument zu diesem Zweck werden, was unter die Kontrollbefugnis der Kommission f\u00e4llt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kommission musste daher, um alle Bedenken oder ernsthafte Schwierigkeiten hinsichtlich der Frage, ob der mit dem Schiedsspruch festgesetzte fragliche Tarif einen Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV beinhaltete, ausr\u00e4umen zu k\u00f6nnen, \u00fcberpr\u00fcfen, ob eine nicht angemeldete, aber von einem Beschwerdef\u00fchrer beanstandete staatliche Ma\u00dfnahme wie dieser Tarif die Tatbestandsmerkmale einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV, einschlie\u00dflich des Vorliegens eines Vorteils, erf\u00fcllt. Diese Kontrolle erfordert komplexe wirtschaftliche Beurteilungen insbesondere bez\u00fcglich der Frage, ob dieser Tarif den normalen Marktbedingungen entspricht.<\/p>\n\n\n\n<p>Durch die Beschr\u00e4nkung ihrer Analyse auf die Frage, ob sich ein privater Kapitalgeber f\u00fcr das von DEI akzeptierte Schiedsverfahren entschieden h\u00e4tte, hat die Kommission diese komplexen wirtschaftlichen Beurteilungen jedoch unter Missachtung ihrer eigenen Kontrollpflicht an die griechischen Stellen \u00fcbertragen. Sie h\u00e4tte ferner unter Ber\u00fccksichtigung der von DEI im Verwaltungsverfahren \u00fcbermittelten Angaben selbst die Frage pr\u00fcfen m\u00fcssen, ob die vom Schiedsgericht angewandte Methode zur Ermittlung der Kosten von DEI geeignet und hinreichend plausibel war, um festzustellen, dass der fragliche Tarif den normalen Marktbedingungen entspricht.<\/p>\n\n\n\n<p>Da die Kommission im zweiten angefochtenen Beschluss nicht den ihr obliegenden Kontrollpflichten nicht nachgekommen ist, vertritt das Gericht die Auffassung, dass sie h\u00e4tte feststellen m\u00fcssen, dass ernsthafte Schwierigkeiten best\u00fcnden oder es Anlass zu Bedenken gebe, die die Er\u00f6ffnung des f\u00f6rmlichen Pr\u00fcfverfahrens erforderten. Das Gericht gibt daher der Klage in der Rechtssache T-740\/17 statt und erkl\u00e4rt den zweiten angefochtenen Beschluss f\u00fcr nichtig.<\/p>\n\n\n\n<p>Da der zweite angefochtene Beschluss f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt ist, kann er weder den ersten angefochtenen Beschluss noch das streitige Schreiben aufheben und ersetzen. Die Klage auf Nichtigerkl\u00e4rung des ersten angefochtenen Beschlusses ist demnach nicht gegenstandslos geworden.<\/p>\n\n\n\n<p>In Anbetracht des nahezu identischen Inhalts des ersten und des zweiten angefochtenen Beschlusses gibt das Gericht aus den gleichen Gr\u00fcnden der Klage in der Rechtssache T-352\/15 statt und erkl\u00e4rt auch den ersten angefochtenen Beschluss f\u00fcr nichtig, der damit nicht mehr das streitige Schreiben aufheben und ersetzen kann, sodass auch die Klage in der Rechtssache T-639\/14 RENV nicht gegenstandslos geworden ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Nachdem das Gericht diese Klage f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt hat, stellt es fest, dass das streitige Schreiben, das die endg\u00fcltige Stellungnahme der Kommissionsdienststellen zu den Beschwerden von DEI in Form einer Einstellungsentscheidung enth\u00e4lt, einen Formfehler aufweist, da diese von der Kommission als Kollegialorgan \u2013 statt von einem Referatsleiter in der GD Wettbewerb \u2013 h\u00e4tte erlassen werden m\u00fcssen. Deshalb hatte die Kommission selbst dieses Schreiben aufgehoben und ersetzt. Das Gericht best\u00e4tigt au\u00dferdem, dass die Kommission ernsthafte Schwierigkeiten oder Bedenken hinsichtlich des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe h\u00e4tte feststellen m\u00fcssen oder sie zumindest nicht mit der Begr\u00fcndung h\u00e4tte verneinen d\u00fcrfen, dass der Schiedsspruch nicht dem griechischen Staat zuzurechnen sei. Da der Schiedsspruch n\u00e4mlich nach Wesen und Rechtswirkungen Urteilen eines ordentlichen griechischen Gerichts vergleichbar und daher als ein Hoheitsakt einzustufen sei, hat DEI diese Zurechenbarkeit nach Auffassung des Gerichts rechtlich hinreichend nachgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Gericht gibt damit der dritten Klage statt und erkl\u00e4rt auch das streitige Schreiben f\u00fcr nichtig.<br \/>Hinweis: Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten und zehn Tagen nach ihrer Zustellung ein auf Rechtsfragen beschr\u00e4nktes Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Fu\u00dfnoten<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><sup>1<\/sup> Beschluss C(2015) 1942 final vom 25. M\u00e4rz 2015 (Sache SA.38101 [2015\/NN] [ex 2013\/CP] \u2013 Griechenland \u2013 Behauptete staatliche Beihilfe zugunsten der Alouminion AE nach einem Schiedsspruch in Form von unter den Kosten liegenden Stromtarifen).<br \/><sup>2<\/sup> Urteil vom 31. Mai 2017, DEI\/Kommission (C-228\/16 P).<br \/><sup>3<\/sup> Beschluss C(2017) 5622 final vom 14. August 2017 (Sache SA.38101 [2015\/NN] [ex 2013\/CP] \u2013 Griechenland \u2013 Behauptete staatliche Beihilfe zugunsten der Alouminion AE nach einem Schiedsspruch in Form von unter den Kosten liegenden Stromtarifen).<br \/><sup>4<\/sup> Verordnung (EU) 2015\/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 \u00fcber besondere Vorschriften f\u00fcr die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).<br \/><sup>5<\/sup> Im Sinne von Art. 4 Abs. 3 und 4 der Verordnung \u00fcber die Anwendung von Art. 108 AEUV.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: EuG, Pressemitteilung vom 22.09.2021 zum Urteil T-639\/14, T-352\/15 und T-740\/17 vom 22.09.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Gericht erkl\u00e4rt die Beschl\u00fcsse der Kommission f\u00fcr nichtig, mit denen diese festgestellt hat, dass ein Schiedsspruch, mit dem ein vorgeblich erm\u00e4\u00dfigter Stromtarif festgesetzt wurde, dem Aluminiumhersteller Mytilinaios keinen Vorteil gew\u00e4hre. Die Kommission war verpflichtet, unter Vornahme komplexer wirtschaftlicher oder technischer Beurteilungen sorgf\u00e4ltig, hinreichend und umfassend zu untersuchen, ob eine staatliche Beihilfe vorliegt. 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