{"id":64377,"date":"2021-09-27T16:39:47","date_gmt":"2021-09-27T14:39:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64377"},"modified":"2021-09-27T16:39:47","modified_gmt":"2021-09-27T14:39:47","slug":"bfh-zeitpunkt-des-beginns-und-der-beendigung-eines-hochschulstudiums-fuer-zwecke-des-kindergelds","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-zeitpunkt-des-beginns-und-der-beendigung-eines-hochschulstudiums-fuer-zwecke-des-kindergelds\/","title":{"rendered":"BFH: Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung eines Hochschulstudiums f\u00fcr Zwecke des Kindergelds"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Kinder, die das 18. aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, k\u00f6nnen w\u00e4hrend eines Hochschulstudiums kindergeldrechtlich ber\u00fccksichtigt werden. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil III R 40\/19 vom 07.07.2021 entschieden hat, beginnt ein solches Hochschulstudium mit der erstmaligen Durchf\u00fchrung von Ausbildungsma\u00dfnahmen. Beendet ist das Hochschulstudium grunds\u00e4tzlich dann, wenn das Kind die letzte nach der einschl\u00e4gigen Pr\u00fcfungsordnung erforderliche Pr\u00fcfungsleistung erfolgreich erbracht hat und dem Kind s\u00e4mtliche Pr\u00fcfungsergebnisse in schriftlicher Form zug\u00e4nglich gemacht wurden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin ist die Mutter einer im Mai 1992 geborenen Tochter. Diese war ab M\u00e4rz 2015 an einer Hochschule im Masterstudiengang \u201eManagement\u201c eingeschrieben. Nachdem die Hochschule der Tochter zun\u00e4chst den erfolgreichen Abschluss m\u00fcndlich mitgeteilt hatte, stellte sie den Abschluss und die Abschlussnoten Ende Oktober 2016 online. Die Zeugnisse holte die Tochter Ende November 2016 pers\u00f6nlich im Pr\u00fcfungsamt ab. Im M\u00e4rz 2017 bewarb sie sich f\u00fcr ein weiteres Bachelorstudium im Fach Politikwissenschaft, das sie im April 2017 aufnahm. Die Familienkasse gew\u00e4hrte wegen des Masterstudiums bis einschlie\u00dflich Oktober 2016 Kindergeld und wegen des Bachelorstudiums ab April 2017. F\u00fcr M\u00e4rz 2016 wurde die Tochter nicht wegen einer Ausbildung, sondern nur wegen ihrer Bewerbung f\u00fcr einen Studienplatz kindergeldrechtlich ber\u00fccksichtigt. F\u00fcr den Zeitraum November 2016 bis Februar 2017 lehnte die Familienkasse und nachfolgend auch das Finanzgericht eine Kindergeldfestsetzung ab.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der BFH hielt die dagegen gerichtete Revision der Kl\u00e4gerin f\u00fcr unbegr\u00fcndet. Danach kommt es f\u00fcr die Frage, wann ein Hochschulstudium beendet ist, regelm\u00e4\u00dfig nicht auf den Zeitpunkt an, in welchem dem Kind die Pr\u00fcfungsergebnisse m\u00fcndlich mitgeteilt wurden. Denn dies erm\u00f6glicht dem Kind regelm\u00e4\u00dfig noch keine erfolgreiche Bewerbung f\u00fcr den angestrebten Beruf. Auch die h\u00e4ufig von entsprechenden Antr\u00e4gen des Studierenden abh\u00e4ngige Aush\u00e4ndigung des Zeugnisses oder die Exmatrikulation eignen sich kaum, um das Ende eines Studiums festzulegen. Ma\u00dfgebend ist vielmehr, dass das Kind die letzte nach der einschl\u00e4gigen Pr\u00fcfungsordnung erforderliche Pr\u00fcfungsleistung erfolgreich erbracht hat. Zudem muss das Kind eine schriftliche Best\u00e4tigung \u00fcber s\u00e4mtliche Pr\u00fcfungsergebnisse entweder von der Hochschule zugesandt bekommen haben oder jedenfalls objektiv in der Lage gewesen sein, sich eine solche schriftliche Best\u00e4tigung \u00fcber ein Online-Portal der Hochschule erstellen zu k\u00f6nnen. Entscheidend ist dann, welches Ereignis fr\u00fcher eingetreten ist. Im Streitfall war daher ausschlaggebend, dass die Hochschule die Abschlussnoten Ende Oktober 2016 online gestellt hatte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u00dcbergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten werden kindergeldrechtlich nur ber\u00fccksichtigt, wenn sie maximal vier Kalendermonate umfassen. Im Streitfall ging der BFH aber von einer f\u00fcnf Kalendermonate umfassenden \u00dcbergangszeit aus. Denn das Masterstudium endete bereits im Oktober 2016. Das Bachelorstudium begann dagegen noch nicht mit der im M\u00e4rz 2017 erfolgten Bewerbung, sondern erst als im April 2017 Ausbildungsma\u00dfnahmen tats\u00e4chlich stattfanden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 33\/21 vom 23.09.2021 zum Urteil III R 40\/19 vom 07.07.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kinder, die das 18. aber noch nicht das 25. 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