{"id":64379,"date":"2021-09-27T16:41:02","date_gmt":"2021-09-27T14:41:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64379"},"modified":"2021-09-27T16:41:02","modified_gmt":"2021-09-27T14:41:02","slug":"eugh-zum-einbau-einer-integrierten-software-in-fahrzeuge-zur-veraenderung-von-schadstoffemissionen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eugh-zum-einbau-einer-integrierten-software-in-fahrzeuge-zur-veraenderung-von-schadstoffemissionen\/","title":{"rendered":"EuGH zum Einbau einer integrierten Software in Fahrzeuge zur Ver\u00e4nderung von Schadstoffemissionen"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Nach Auffassung von Generalanwalt Rantos ist der Einbau einer integrierten Software, mit der entsprechend der Au\u00dfentemperatur und der H\u00f6henlage die H\u00f6he der Schadstoffemissionen eines Fahrzeugs ver\u00e4ndert wird, unionsrechtswidrig und ein solches Fahrzeug nicht vertragsm\u00e4\u00dfig im Sinne der Richtlinie 1999\/44.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><em>Eine solche Einrichtung kann nicht mit dem Schutz des Motors vor Besch\u00e4digung oder Unfall und dem sicheren Betrieb des Fahrzeugs gerechtfertigt werden, wenn diese Einrichtung vornehmlich der Schonung von Anbauteilen wie AGR-Ventil, AGR-K\u00fchler und Dieselpartikelfilter dient.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Das gesch\u00e4rfte Bewusstsein f\u00fcr die Bedeutung des Umweltschutzes in der Europ\u00e4ischen Union kommt u. a. in dem Bestreben zum Ausdruck, die Emission von Schadstoffen zu begrenzen. In diesem Sinne wurden Kraftfahrzeuge immer strengeren Vorschriften unterworfen, namentlich mit dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 715\/2007<sup>1<\/sup> \u00fcber die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die drei vorliegenden Rechtssachen betreffen Automobile, die mit einer Software ausgestattet waren, welche unter bestimmten Au\u00dfentemperaturbedingungen und ab einer bestimmten H\u00f6henlage die Reduzierung der Emissionen von Stickoxid (NOx) begrenzt.<\/p>\n\n\n\n<p>So wird bei dem in der ersten Rechtssache (C-128\/20) in Rede stehenden Fahrzeug die Abgasreinigung infolge des Updates der in den Rechner zur Motorsteuerung integrierten Software bei einer Au\u00dfentemperatur von unter 15 Grad Celsius und bei einer Au\u00dfentemperatur von \u00fcber 33 Grad Celsius sowie bei einer H\u00f6he des Fahrbetriebs von mehr als 1.000 Metern ausgeschaltet (im Folgenden: Thermofenster). Au\u00dferhalb dieses Thermofensters im Verlauf von 10 Grad Celsius und oberhalb von 1.000 H\u00f6henmetern im Verlauf von 250 H\u00f6henmetern wird die Abgasr\u00fcckf\u00fchrrate linear auf 0 verringert, wodurch es zu einer Erh\u00f6hung der NOx-Emissionen \u00fcber die Grenzwerte der Verordnung Nr. 715\/2007 kommt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die in der zweiten (C-134\/20) und dritten (C-145\/20) Rechtssache in Rede stehenden Fahrzeuge enthielten ebenfalls eine Software, die das Abgasr\u00fcckf\u00fchrungssystem gem\u00e4\u00df dem Thermofenster regelte.<\/p>\n\n\n\n<p>Vor diesem Hintergrund haben das Landesgericht Klagenfurt (\u00d6sterreich), das Landesgericht Eisenstadt (\u00d6sterreich) und der Oberste Gerichtshof (\u00d6sterreich) beschlossen, den Gerichtshof im Wesentlichen zu fragen, ob eine Software dieser Art eine \u201eAbschalteinrichtung\u201c im Sinne der Verordnung Nr. 715\/2007 darstellt, und wenn ja, ob diese Software auf der Grundlage der in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen vom Verbot solcher Einrichtungen zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n\n\n\n<p>In seinen Schlussantr\u00e4gen vom 23.09.2021 weist Generalanwalt Rantos zun\u00e4chst darauf hin, dass der Gerichtshof sich mit seinem Urteil vom 17. Dezember 2020<sup>2<\/sup> erstmalig zur Auslegung der fraglichen Bestimmung ge\u00e4u\u00dfert habe. In der diesem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache ging es um Kraftfahrzeuge, die \u00fcber eine Software verf\u00fcgten, mit der die Ergebnisse der Tests von Schadstoffemissionen, insbesondere von NOx, verf\u00e4lscht werden sollten. In diesem Urteil hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine Einrichtung, die jeden Parameter im Zusammenhang mit dem Ablauf der in der Verordnung Nr. 715\/2007 vorgesehenen Zulassungsverfahren erkennt, um die Leistung des Emissionskontrollsystems bei diesen Verfahren zu verbessern und so die Zulassung des Fahrzeugs zu erreichen, eine \u201eAbschalteinrichtung\u201c darstellt, selbst wenn eine solche Verbesserung punktuell auch unter normalen Nutzungsbedingungen des Fahrzeugs beobachtet werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Um festzustellen, ob es sich bei der fraglichen Software um eine \u201eAbschalteinrichtung\u201c im Sinne der Verordnung Nr. 715\/2007 handelt, pr\u00fcft der Generalanwalt, wie sie unter \u201enormalem Betrieb\u201c der betroffenen Fahrzeuge funktioniert. Mit diesem Betrieb sind seiner Auffassung nach nicht die Bedingungen des Neuen Europ\u00e4ischen Fahrzyklus (NEFZ), sondern die Bedingungen des realen Fahrbetriebs gemeint.<\/p>\n\n\n\n<p>In diesem Zusammenhang stellt er fest, dass das Thermofenster f\u00fcr die tats\u00e4chlichen Fahrbedingungen nicht repr\u00e4sentativ sei, da amtliche Statistiken zeigten, dass die Durchschnittstemperaturen der Jahre 2017 bis 2019 in \u00d6sterreich und Deutschland sowie in anderen Mitgliedstaaten deutlich unter 15 Grad Celsius gelegen h\u00e4tten. Aufgrund der Topografie \u00d6sterreichs und Deutschlands f\u00fchren die Kraftfahrzeuge au\u00dferdem vielfach in H\u00f6hen von mehr als 1.000 Metern.<\/p>\n\n\n\n<p>Er schlie\u00dft daraus, dass die in Rede stehende Software bei normalen Nutzungsbedingungen und normalem Fahrzeugbetrieb die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems verringere, so dass sie eine \u201eAbschalteinrichtung\u201c im Sinne der Verordnung Nr. 715\/2007 darstelle.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Generalanwalt weist sodann darauf hin, dass diese Verordnung Ausnahmen vom Verbot der Verwendung von Abschalteinrichtungen vorsieht, insbesondere, wenn die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Besch\u00e4digung oder Unfall zu sch\u00fctzen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n\n\n\n<p>In diesem Zusammenhang unterstreicht er, dass der Unionsgesetzgeber klar zwischen dem Motor, auf den sich die betreffende Ausnahme beziehe, und dem Emissionsminderungssystem, zu dem das Abgasr\u00fcckf\u00fchrungssystem (AGR-System) geh\u00f6re, unterschieden habe. Nach Ansicht des Generalanwalts f\u00e4llt eine Abschalteinrichtung, die vornehmlich der Schonung von Anbauteilen wie AGR-Ventil, AGR-K\u00fchler und Dieselpartikelfilter dient, nicht unter die Verbotsausnahme, da das Funktionieren dieser Teile nicht den Schutz des Motors ber\u00fchre.<\/p>\n\n\n\n<p>Im \u00dcbrigen h\u00e4ngt die Zul\u00e4ssigkeit einer solchen Einrichtung nicht davon ab, ob sie bereits bei Herstellung des Fahrzeugs in diesem verbaut oder nachtr\u00e4glich installiert wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Rahmen der EG-Typgenehmigung m\u00fcssen die Fahrzeuge zudem den unionsrechtlichen Anforderungen entsprechen, insbesondere denjenigen in Bezug auf Abschalteinrichtungen. Ist dies nicht der Fall, verf\u00fcgen diese Fahrzeuge nicht \u00fcber eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe, vom Hersteller ausgestellte \u00dcbereinstimmungsbescheinigung, und ein Verkauf oder eine Zulassung sind nicht erlaubt.<\/p>\n\n\n\n<p>Da ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verst\u00e4ndiger Durchschnittsverbraucher erwarten darf, dass die rechtlichen Anforderungen eingehalten werden, ist das betreffende Fahrzeug aus Sicht des Generalanwalts, selbst wenn es keine spezifischen Vertragsklauseln gibt, nicht im Sinne der Richtlinie 1999\/44<sup>3<\/sup> dem Kaufvertrag gem\u00e4\u00df. Wenn keine ordnungsgem\u00e4\u00dfe \u00dcbereinstimmungsbescheinigung vorliegt, stimmt das betreffende Fahrzeug n\u00e4mlich nicht im Sinne der Richtlinie 1999\/44 \u201emit der vom Verk\u00e4ufer gegebenen Beschreibung\u201c \u00fcberein, es eignet sich weder \u201ef\u00fcr einen bestimmten vom Verbraucher angestrebten Zweck\u201c noch \u201ef\u00fcr die Zwecke \u2026, f\u00fcr die G\u00fcter der gleichen Art gew\u00f6hnlich gebraucht werden\u201c, selbst wenn dieses Fahrzeug \u00fcber eine g\u00fcltige EG-Typgenehmigung verf\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<p>Schlie\u00dflich kann eine Vertragswidrigkeit, die darin besteht, dass das betreffende Fahrzeug mit einer unzul\u00e4ssigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, selbst dann nicht als \u201egeringf\u00fcgig\u201c angesehen werden, wenn der Verbraucher das Fahrzeug selbst bei Kenntnis des Vorhandenseins dieser Einrichtung und ihrer Wirkungsweise erworben h\u00e4tte. Unter diesen Umst\u00e4nden wird dem Verbraucher nicht das Recht genommen, gem\u00e4\u00df der Richtlinie 1999\/44 die Vertragsaufl\u00f6sung zu verlangen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Fu\u00dfnoten<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><sup>1<\/sup> Verordnung (EG) Nr. 715\/2007 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 \u00fcber die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und \u00fcber den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen f\u00fcr Fahrzeuge (ABl. 2007, L 171, S. 1).<br \/><sup>2<\/sup> Urteil des Gerichtshofs vom 17. Dezember 2020, CLCV u. a. (Abschalteinrichtung f\u00fcr Dieselmotoren), C-693\/18 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 170\/20).<br \/><sup>3<\/sup> Richtlinie 1999\/44\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsg\u00fcterkaufs und der Garantien f\u00fcr Verbrauchsg\u00fcter (ABl. 1999, L 171, S. 12).<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 23.09.2021 zu den Schlussantr\u00e4gen C-128\/20, C-134\/20 und C-145\/20 vom 23.09.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach Auffassung von Generalanwalt Rantos ist der Einbau einer integrierten Software, mit der entsprechend der Au\u00dfentemperatur und der H\u00f6henlage die H\u00f6he der Schadstoffemissionen eines Fahrzeugs ver\u00e4ndert wird, unionsrechtswidrig und ein solches Fahrzeug nicht vertragsm\u00e4\u00dfig im Sinne der Richtlinie 1999\/44. Eine solche Einrichtung kann nicht mit dem Schutz des Motors vor Besch\u00e4digung oder Unfall und dem &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eugh-zum-einbau-einer-integrierten-software-in-fahrzeuge-zur-veraenderung-von-schadstoffemissionen\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">EuGH zum Einbau einer integrierten Software in Fahrzeuge zur Ver\u00e4nderung von Schadstoffemissionen<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/64379"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=64379"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/64379\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=64379"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=64379"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=64379"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}