{"id":64388,"date":"2021-09-27T17:11:29","date_gmt":"2021-09-27T15:11:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64388"},"modified":"2021-09-27T17:11:29","modified_gmt":"2021-09-27T15:11:29","slug":"olg-legt-eugh-fragen-zum-widerrufsrecht-beim-kilometerleasing-vor","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/olg-legt-eugh-fragen-zum-widerrufsrecht-beim-kilometerleasing-vor\/","title":{"rendered":"OLG legt EuGH Fragen zum Widerrufsrecht beim Kilometerleasing vor"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) hat dem EuGH mit am 24.09.2021 ver\u00f6ffentlichtem Beschluss Fragen zum Bestehen eines Verbraucher-Widerrufsrechts nach Abschluss eines Kilometerleasingvertrages vorgelegt. Der EuGH wird um Auslegung der Verbraucherrechte-Richtlinie (RL 2011\/83\/EU) und der Fernabsatz-Richtlinie f\u00fcr Finanzdienstleistungen (RL 2002\/65\/EG) ersucht.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger leaste bei der Beklagten einen Neuwagen. Die Laufzeit des Vertrages betrug 48 Monate. Es war kein ordentliches K\u00fcndigungsrecht vorgesehen. Der Kl\u00e4ger sollte ein monatliches Entgelt zahlen. Die Beklagte r\u00e4umte ihm eine Kaufoption zum regul\u00e4ren Vertragsende ein. Es bestand keine Abnahmeverpflichtung des Kl\u00e4gers. Der Vertrag enthielt eine Regelung \u00fcber die Laufleistung w\u00e4hrend der Leasingzeit, wobei f\u00fcr Minderkilometer seitens der Beklagten ein Ausgleich gezahlt werden sollte, w\u00e4hrend bei Mehrkilometern seitens der Kl\u00e4ger eine Verg\u00fctung zahlen sollte. Das kalkulatorische Risiko f\u00fcr den Wert des Fahrzeugs bei Vertragsende trug die Beklagte. Der Vertrag wurde unter ausschlie\u00dflicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen (sog. Fernabsatzvertrag).<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger hat seine Vertragserkl\u00e4rung widerrufen und verlangt mit der Klage die R\u00fcckabwicklung des Leasingvertrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Senat hat nunmehr das Berufungsverfahren ausgesetzt und gem\u00e4\u00df Art. 267 Abs. 1, Abs. 2 AEUV dem EuGH Fragen zum Ausschluss und der Befristung eines fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts zur Vorabentscheidung vorgelegt.<\/p>\n\n\n\n<p>Der BGH habe das Bestehen eines Widerrufsrechts nach \u00a7 506 BGB verneint, begr\u00fcndet der Senat die Vorlage. Nach h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung seien derartige Vertr\u00e4ge nicht als sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe einzuordnen, da in ihnen keine Verpflichtung zum Erwerb des Leasinggegenstandes vorgesehen sei und die Richtlinie 2008\/48\/EG (Zweite Verbraucherkreditvertr\u00e4ge-Richtlinie) derartige Vertragsgestaltungen ausdr\u00fccklich aus dem Anwendungsbereich herausnehme (Urteil vom 24.02.2021 \u2013 VIII ZR 36\/20).<\/p>\n\n\n\n<p>Damit h\u00e4nge, so der Senat, der Ausgang des Rechtsstreits ma\u00dfgeblich davon ab, ob dem Kl\u00e4ger ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht zustehe. Die Richtlinie 2011\/83\/EU, die insoweit mit \u00a7 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB in deutsches Recht umgesetzt worden ist, nehme Dienstleistungen im Bereich Mietwagen (Kraftfahrzeugvermietung) zu einem spezifischen Termin oder Zeitraum aus dem Anwendungsbereich des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts heraus. Es stelle sich damit die Frage, ob in den Bereich der Mietwagen auch Leasingvertr\u00e4ge mit Kilometerabrechnung fallen, nachdem bei diesen Vertr\u00e4gen die Gebrauchs\u00fcberlassung wie bei der reinen Miete im Vordergrund stehe und der EuGH zur Vorg\u00e4ngernorm entschieden habe, dass Automietvertr\u00e4ge als Dienstleistungen im Bereich \u201eBef\u00f6rderung\u201c anzusehen seien (vgl. EuGH, Urteil vom 10.03.2005 \u2013 C-336\/03). Die obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage sei uneinheitlich.<\/p>\n\n\n\n<p>Sollte der EuGH die vorgenannte Frage verneinen, sei zu kl\u00e4ren, ob f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Widerrufsrechts eine Ausschlussfrist von 12 Monaten nach Ablauf der urspr\u00fcnglichen Widerrufsfrist von 14 Tagen bestehe. Von diesem Ausschlusstatbestand habe \u00a7 356 Abs. 3 Satz 3 BGB ausdr\u00fccklich Vertr\u00e4ge \u00fcber Finanzdienstleistungen ausgenommen. Finanzdienstleistungen w\u00fcrden in der Richtlinie 2002\/65\/EG als Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgew\u00e4hrung definiert. Nachdem bei der vorliegenden Art des Leasingvertrages der Finanzierungscharakter der Dienstleistung nicht im Vordergrund stehe, erw\u00e4ge der Senat, das Vorliegen einer Finanzdienstleistung zu verneinen. Da die Frage nicht eindeutig zu beantworten sei, sei auch insoweit eine Vorlage an den EuGH veranlasst.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Beschluss ist nicht anfechtbar.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 24.09.2021 zum Beschluss 17 U 42\/20 vom 22.09.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) hat dem EuGH mit am 24.09.2021 ver\u00f6ffentlichtem Beschluss Fragen zum Bestehen eines Verbraucher-Widerrufsrechts nach Abschluss eines Kilometerleasingvertrages vorgelegt. Der EuGH wird um Auslegung der Verbraucherrechte-Richtlinie (RL 2011\/83\/EU) und der Fernabsatz-Richtlinie f\u00fcr Finanzdienstleistungen (RL 2002\/65\/EG) ersucht. Der Kl\u00e4ger leaste bei der Beklagten einen Neuwagen. Die Laufzeit des &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/olg-legt-eugh-fragen-zum-widerrufsrecht-beim-kilometerleasing-vor\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">OLG legt EuGH Fragen zum Widerrufsrecht beim Kilometerleasing vor<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/64388"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=64388"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/64388\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=64388"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=64388"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=64388"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}