{"id":64396,"date":"2021-09-27T17:14:08","date_gmt":"2021-09-27T15:14:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64396"},"modified":"2021-09-27T17:14:08","modified_gmt":"2021-09-27T15:14:08","slug":"sind-die-folgen-einer-grippeschutzimpfung-als-arbeitsunfallfolgen-zu-entschaedigen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/sind-die-folgen-einer-grippeschutzimpfung-als-arbeitsunfallfolgen-zu-entschaedigen\/","title":{"rendered":"Sind die Folgen einer Grippeschutzimpfung als Arbeitsunfallfolgen zu entsch\u00e4digen?"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Unterbreitet ein Arbeitgeber ein Impfangebot, zu dessen Annahme der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, besteht f\u00fcr etwaige gesundheitliche Folgen aus der Impfung kein Anspruch gegen die Berufsgenossenschaft auf Entsch\u00e4digungsleistungen. Dies hat der 2. Senat des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz am 06.09.2021 entschieden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger des konkreten Falles ist als Gastronomieleiter bei einer GmbH besch\u00e4ftigt, die u. a. die K\u00fcche eines Krankenhauses betreibt. Der Krankenhaustr\u00e4ger stellte allen Mitarbeitern, die im Rahmen ihrer T\u00e4tigkeit Patientenkontakt haben, kostenlos Impfstoff gegen Influenza zur Verf\u00fcgung. Dies galt auch f\u00fcr die Mitarbeiter der GmbH als Tochterunternehmen des Krankenhaustr\u00e4gers. Dabei teilte der Krankenhaustr\u00e4ger mit, dass die Teilnahme an der Impfung freiwillig sei. Der Kl\u00e4ger nahm an der Impfung teil. Einige Jahre sp\u00e4ter entwickelte sich bei ihm u. a. ein unklarer autoinflammatorischer Prozess, den er auf die Impfung zur\u00fcckf\u00fchrt. Den Antrag des Kl\u00e4gers auf Gew\u00e4hrung von Entsch\u00e4digungsleistungen lehnte die beklagte Berufsgenossenschaft ab. Die Klage vor dem Sozialgericht hatte keinen Erfolg.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Entscheidung hat das Landessozialgericht best\u00e4tigt. Ein Arbeitsunfall im Sinne des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung liege nicht vor. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Teilnahme an der Grippeschutzimpfung einer objektiv bestehenden Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis gedient habe. Der Kl\u00e4ger sei weder aus dem Tarif- oder Arbeitsvertrag verpflichtet gewesen, an der Impfung teilzunehmen noch habe eine den Kl\u00e4ger zu der Impfung verpflichtende Weisung des Arbeitgebers im Rahmen des Direktionsrechts vorgelegen. Die allein subjektive Vorstellung des Kl\u00e4gers, durch die Impfung auch den Interessen des Arbeitgebers zu dienen, gen\u00fcge nicht, um Versicherungsschutz zu begr\u00fcnden. Da der Kl\u00e4ger keinen unmittelbaren k\u00f6rperlichen Kontakt zu den Patienten des Krankenhauses hatte, hat der Senat die Impfung auch nicht aufgrund eines erh\u00f6hten Infektionsrisikos und damit der T\u00e4tigkeit selbst als erforderlich angesehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil ist nicht rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: LSG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 07.09.2021 zum Urteil L 2 U 159\/20 vom 06.09.2021 (nrkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unterbreitet ein Arbeitgeber ein Impfangebot, zu dessen Annahme der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, besteht f\u00fcr etwaige gesundheitliche Folgen aus der Impfung kein Anspruch gegen die Berufsgenossenschaft auf Entsch\u00e4digungsleistungen. Dies hat der 2. Senat des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz am 06.09.2021 entschieden. 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