{"id":64400,"date":"2021-09-27T17:15:18","date_gmt":"2021-09-27T15:15:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64400"},"modified":"2021-09-27T17:15:18","modified_gmt":"2021-09-27T15:15:18","slug":"freie-mitarbeiter-in-einer-physiotherapiepraxis-sind-abhaengig-beschaeftigt-bei-eingliederung-in-die-praxisorganisation-ohne-eigenes-unternehmerrisiko","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/freie-mitarbeiter-in-einer-physiotherapiepraxis-sind-abhaengig-beschaeftigt-bei-eingliederung-in-die-praxisorganisation-ohne-eigenes-unternehmerrisiko\/","title":{"rendered":"\u201eFreie Mitarbeiter\u201c in einer Physiotherapiepraxis sind abh\u00e4ngig besch\u00e4ftigt bei Eingliederung in die Praxisorganisation ohne eigenes Unternehmerrisiko"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Physiotherapeuten, die als \u201efreie Mitarbeiter\u201c in einer physiotherapeutischen Praxis arbeiten, sind abh\u00e4ngig besch\u00e4ftigt, wenn sie in die Organisation der Praxis eingegliedert sind und kein Unternehmerrisiko tragen. Dies entschied der 4. Senat des baden-w\u00fcrttembergischen Landessozialgerichts und hob ein anderslautendes Urteil des Sozialgerichts Mannheim auf.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Physiotherapeut P mit eigener privaten Praxis in Heidelberg war von Mai 2017 bis Mitte 2019 zus\u00e4tzlich in einer physiotherapeutischen Gemeinschaftspraxis in Mannheim t\u00e4tig. Mit deren Inhaber hatte er einen Vertrag als \u201efreier Mitarbeiter\u201c geschlossen. Die durchgef\u00fchrten Behandlungen wurden \u00fcber das Abrechnungssystem der Praxisinhaber abgerechnet, die 30 % des jeweiligen Abrechnungsbetrages erhielten. Die Gemeinschaftspraxis verf\u00fcgt \u00fcber sechs Behandlungsr\u00e4ume mit einer entsprechenden Ausstattung, wie Behandlungsliegen, Trainingsger\u00e4te etc. Besondere Behandlungsarten, wie bspw. Hei\u00dfluft- oder Schlingentischbehandlungen werden nur in bestimmten Behandlungsr\u00e4umen durchgef\u00fchrt. Im streitigen Zeitraum waren in der Gemeinschaftspraxis neben den beiden Inhabern und P weitere vier bzw. f\u00fcnf Physiotherapeuten als sog. freie Mitarbeiter t\u00e4tig. Rezeptionsmitarbeiter wurden keine besch\u00e4ftigt. Bei der Verteilung der Patienten auf die jeweiligen Physiotherapeuten wurde zun\u00e4chst einem etwaigen Wunsch nach einem bestimmten Therapeuten Rechnung getragen. Im \u00dcbrigen \u00fcberpr\u00fcften die Praxisinhaber, ob sie die Behandlung je nach Kapazit\u00e4t pers\u00f6nlich \u00fcbernehmen konnten. War dies nicht der Fall, wurden die Behandlungen den entsprechenden \u201efreien Mitarbeitern\u201c, abh\u00e4ngig von deren freier Zeitkapazit\u00e4t, angeboten. Entschied sich ein Physiotherapeut, eine bestimmte Behandlung zu \u00fcbernehmen, setzte er sich unmittelbar mit dem Patienten in Verbindung und vereinbarte mit diesem einen konkreten Behandlungstermin.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Deutsche Rentenversicherung stellte auf Antrag des P im November 2017 fest, dass dieser abh\u00e4ngig besch\u00e4ftigt und sozialversicherungspflichtig sei. Hiergegen klagten sowohl die Praxisinhaber als auch P vor dem Sozialgericht Mannheim. Sie f\u00fchrten an, dass P nicht weisungsgebunden gewesen sei und seine Arbeitszeiten selbst habe bestimmen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit Urteil vom 28.11.2019 stellte das SG antragsgem\u00e4\u00df fest, dass P in seiner T\u00e4tigkeit als Physiotherapeut bei der Gemeinschaftspraxis nicht im Rahmen einer abh\u00e4ngigen Besch\u00e4ftigung t\u00e4tig geworden sei. Die f\u00fcr eine selbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit sprechenden Merkmale \u00fcberw\u00f6gen, weil P seine Arbeitszeit habe selbst bestimmen und ihm angebotene Behandlungen von Patienten auch ohne Angabe von Gr\u00fcnden ablehnen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der 4. Senat des Landessozialgerichts gab nun der Rentenversicherung Recht: Zwar k\u00f6nnten auch Physiotherapeuten ihre Leistungen im Rahmen einer selbstst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit erbringen. Ma\u00dfgeblich sei aber die konkrete Ausgestaltung und die Eingliederung in die Organisationsstruktur und Arbeitsabl\u00e4ufe der Gemeinschaftspraxis. So habe P im Rahmen seiner T\u00e4tigkeit im Wesentlichen nur solche Patienten behandelt, deren Behandlung ihm seitens der Inhaber der Gemeinschaftspraxis angetragen wurden. Zudem habe er die in der Praxis vorgehaltene Ausstattung (spezielle Behandlungsr\u00e4ume, Telefonanlage zur Vereinbarung von Terminen mit den Patienten, EDV-Ausstattung mit elektronisch gef\u00fchrter Terminplanung) genutzt. \u00dcber eigene Behandlungsr\u00e4ume, die er jederzeit ohne Abstimmung mit anderen in der Praxis t\u00e4tigen Physiotherapeuten h\u00e4tte in Anspruch nehmen k\u00f6nnen, habe P in der Gemeinschaftspraxis nicht verf\u00fcgt. Zudem sei P nicht werbend aufgetreten und weder auf dem Praxisschild der Gemeinschaftspraxis als Erbringer von physiotherapeutischen Leistungen aufgef\u00fchrt noch im Internetauftritt der Gemeinschaftspraxis als solcher namentlich genannt. Dar\u00fcber hinaus sei die Abrechnung der von P durchgef\u00fchrten Behandlungen mit den Krankenkassen bzw. die Rechnungsstellung gegen\u00fcber den Privatpatienten durch die Inhaber der Gemeinschaftspraxis \u00fcber das von ihr vorgehaltene Abrechnungssystem erfolgt. P habe auch kein nennenswertes Unternehmerrisiko getragen. So habe P weder eigenes Kapital noch die eigene Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt. Seine T\u00e4tigkeit habe keine relevanten Betriebsmittel erfordert. So habe er f\u00fcr die erbrachten Behandlungsleistungen eine Verg\u00fctung in H\u00f6he von 70 % der von der Gemeinschaftspraxis abgerechneten Verg\u00fctungen mit den gesetzlichen Krankenkassen und der Privatpatienten erhalten. Das Risiko, nicht wie gew\u00fcnscht arbeiten zu k\u00f6nnen, weil Behandlungsm\u00f6glichkeiten anderweitig vergeben wurden, stelle kein Unternehmerrisiko dar, sondern eines, das auch jeden Arbeitnehmer treffe, der nur Zeitvertr\u00e4ge bekomme oder auf Abruf arbeite und nach Stunden bezahlt werde. F\u00fcr seine T\u00e4tigkeit habe P zudem lediglich eine tragbare Liege und Kinesiotape und damit keine nennenswerten Betriebsmittel eingesetzt. Die Kosten f\u00fcr den Unterhalt von Ps Kraftfahrzeugs bedingten kein unternehmerisches Risiko, weil Kraftfahrzeuge zur Erreichung des Arbeitsplatzes regelm\u00e4\u00dfig auch von Besch\u00e4ftigten unterhalten w\u00fcrden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-hinweis-zur-rechtslage\">Hinweis zur Rechtslage<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>\u00a7 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IV] :<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(1) 1Besch\u00e4ftigung ist die nichtselbst\u00e4ndige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverh\u00e4ltnis. 2Anhaltspunkte f\u00fcr eine Besch\u00e4ftigung sind eine T\u00e4tigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (\u2026)<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>\u00a7 7a SGB IV:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(1) Die Beteiligten k\u00f6nnen schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob eine Besch\u00e4ftigung vorliegt (\u2026).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: LSG Baden-W\u00fcrttemberg, Pressemitteilung vom 27.09.2021 zum Urteil L 4 BA 75\/20 vom 16.07.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Physiotherapeuten, die als \u201efreie Mitarbeiter\u201c in einer physiotherapeutischen Praxis arbeiten, sind abh\u00e4ngig besch\u00e4ftigt, wenn sie in die Organisation der Praxis eingegliedert sind und kein Unternehmerrisiko tragen. Dies entschied der 4. Senat des baden-w\u00fcrttembergischen Landessozialgerichts und hob ein anderslautendes Urteil des Sozialgerichts Mannheim auf. 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