{"id":64404,"date":"2021-09-27T17:17:21","date_gmt":"2021-09-27T15:17:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64404"},"modified":"2021-09-27T17:17:21","modified_gmt":"2021-09-27T15:17:21","slug":"nach-uebergabe-festgestellte-vernarbungen-im-maulwinkel-eines-pferdes-berechtigen-allein-nicht-zur-rueckabwicklung-des-kaufvertrages","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/nach-uebergabe-festgestellte-vernarbungen-im-maulwinkel-eines-pferdes-berechtigen-allein-nicht-zur-rueckabwicklung-des-kaufvertrages\/","title":{"rendered":"Nach \u00dcbergabe festgestellte Vernarbungen im Maulwinkel eines Pferdes berechtigen allein nicht zur R\u00fcckabwicklung des Kaufvertrages"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Vernarbungen im Bereich der Maulwinkel sprechen f\u00fcr sich allein nicht f\u00fcr eine chronische Erkrankung. Der Befund kann vielmehr jederzeit aufgrund reiterlicher Einwirkung eintreten und l\u00e4sst damit keinen R\u00fcckschluss auf eine Erkrankung bei Gefahr\u00fcbergang zu. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb mit am 27.09.2021 ver\u00f6ffentlichter Entscheidung einen Anspruch auf R\u00fcckabwicklung des Kaufvertrages \u00fcber ein Turnierpferd verneint.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin behauptet, das Pferd habe bereits bei \u00dcbergabe ein \u00dcberbein der Lade sowie Vernarbungen in der Mundh\u00f6hle gehabt. Diese Vorerkrankungen seien der Grund f\u00fcr die Probleme bei der Anlehnung. Das Landgericht hat die auf R\u00fcckabwicklung des Kaufvertrages und Schadensersatz gerichtete Klage abgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Das Pferd sei zum Zeitpunkt der \u00dcbergabe nicht mangelhaft gewesen, best\u00e4tigte das OLG. Die Parteien h\u00e4tten keine besondere Beschaffenheitsvereinbarung etwa hinsichtlich der \u201eRittigkeit\u201c oder der Geeignetheit f\u00fcr eine bestimmte Turnierklasse vereinbart. Schriftlich l\u00e4ge keine entsprechende Vereinbarung vor. Allein aus dem Umstand, dass der Beklagte das Pferd mit sportlichen Perspektiven angepriesen habe, lasse sich nicht ableiten, dass er die Gew\u00e4hr daf\u00fcr \u00fcbernehmen wollte, dass sich diese Perspektiven realisieren. \u201eEs liegt in der Natur der Sache, dass Entwicklungsprognosen beim lebendigen Tier unsicher und letztlich spekulativ sind und der Verk\u00e4ufer ohne ausdr\u00fcckliche Absprache hierf\u00fcr keine Gew\u00e4hr \u00fcbernimmt\u201c, begr\u00fcndete das OLG.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Es sei auch nicht feststellbar, dass sich das Pferd bei Gefahr\u00fcbergang f\u00fcr die vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht geeignet habe. Das Pferd sei ein Dressurpferd gewesen und sollte bei Turnieren zum Einsatz kommen. Weitergehende Absprachen seien nicht getroffen worden. Der Verk\u00e4ufer habe deshalb \u2013 lediglich \u2013 daf\u00fcr einzustehen, dass es bei Gefahr\u00fcbergang nicht krank sei bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit zuk\u00fcnftig erkranke. Unter einem krankhaften Zustand sei eine \u201eklinische Erscheinung\u201c zu verstehen. Nicht zur \u00fcblichen Beschaffenheit eines Tieres geh\u00f6re dagegen, \u201edass es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen \u201eIdealnorm\u201c entspricht\u201c, f\u00fchrte das OLG aus. Tiere unterl\u00e4gen als Lebewesen einer st\u00e4ndigen Entwicklung und seien mit individuellen Anlagen ausgestattet. \u201eBlo\u00dfe Widersetzlichkeiten (\u201eRittigkeitsm\u00e4ngel\u201c) stellen daher regelm\u00e4\u00dfig keine Abweichung von der Sollbeschaffenheit dar\u201c, vertieft das OLG. Das Pferd sei hier weder krank noch aus anderen Gr\u00fcnden als Reit- und Dressurpferd schlechthin ungeeignet gewesen. Probleme mit der Anlehnung des Pferdes allein stellten keinen Mangel dar, da sie auch auf nat\u00fcrlichen Ursachen beruhen k\u00f6nnten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die sp\u00e4ter festgestellten Befunde in Form offener Mundwinkel, kn\u00f6cherner Ver\u00e4nderungen an der linken Lade und einer Hautl\u00e4sion im Bereich des Unterkiefers k\u00f6nnten zwar als Mangelerscheinungen angesehen werden. Nach den Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen sei jedoch davon auszugehen, dass diese Umst\u00e4nde noch nicht zum Zeitpunkt des Gefahr\u00fcbergangs vorhanden gewesen seien. Das Tier sei am Tag der \u00dcbergabe untersucht worden, ohne dass die nunmehrigen Befunde festgestellt wurden. Zudem habe die Kl\u00e4gerin selbst noch mehr als zwei Jahre nach Vertragsschluss dem Beklagten gegen\u00fcber mitgeteilt, dass sich das Pferd in Topform befinde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Entscheidung ist nicht rechtskr\u00e4ftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision vor dem BGH begehrt werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 27.09.2021 zum Urteil 6 U 127\/20 vom 14.09.2021 (nrkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vernarbungen im Bereich der Maulwinkel sprechen f\u00fcr sich allein nicht f\u00fcr eine chronische Erkrankung. Der Befund kann vielmehr jederzeit aufgrund reiterlicher Einwirkung eintreten und l\u00e4sst damit keinen R\u00fcckschluss auf eine Erkrankung bei Gefahr\u00fcbergang zu. 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