{"id":64416,"date":"2021-09-29T15:58:21","date_gmt":"2021-09-29T13:58:21","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64416"},"modified":"2021-09-29T15:58:21","modified_gmt":"2021-09-29T13:58:21","slug":"kreistag-darf-kreisumlage-nicht-ohne-information-ueber-gemeindlichen-finanzbedarf-festsetzen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kreistag-darf-kreisumlage-nicht-ohne-information-ueber-gemeindlichen-finanzbedarf-festsetzen\/","title":{"rendered":"Kreistag darf Kreisumlage nicht ohne Information \u00fcber gemeindlichen Finanzbedarf festsetzen"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Die verfassungsrechtliche Pflicht des Landkreises, bei der Erhebung der Kreisumlage den Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und gleichrangig mit dem eigenen zu ber\u00fccksichtigen, ist verletzt, wenn der Kreistag \u00fcber einen von der Kreisverwaltung vorgeschlagenen Umlagesatz beschlie\u00dft, ohne dass ihm zumindest die zugrunde gelegten Bedarfsans\u00e4tze der betroffenen Gemeinden vorlagen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 27.09.2021 entschieden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerinnen, kreisangeh\u00f6rige Kommunen im Gebiet des jeweils beklagten Landkreises, wenden sich gegen die Festsetzung der Kreisumlage f\u00fcr das Jahr 2017. In beiden Verfahren hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufungen der Beklagten zur\u00fcckgewiesen. Die Umlagefestsetzung verletze jeweils das Selbstverwaltungsrecht der betroffenen Kommunen. Danach m\u00fcssten die Daten zum Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden den Kreistagsmitgliedern vor der Beschlussfassung \u00fcber die Haushaltssatzung in geeigneter Weise \u2013 etwa tabellarisch \u2013 aufbereitet zur Kenntnis gegeben werden. Das sei jeweils nicht geschehen. Die ausschlie\u00dflich verwaltungsinterne Ermittlung und Bewertung des Finanzbedarfs gen\u00fcge den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>W\u00e4hrend des Revisionsverfahrens hat der Landesgesetzgeber eine Regelung erlassen, die eine \u00c4nderung der Haushaltssatzung zur Behebung von Fehlern \u2013 mit bestimmten Ausnahmen \u2013 auch nach Ablauf des Haushaltsjahres zul\u00e4sst. Daraufhin haben die Kreistage beider Beklagten den Kreisumlagesatz f\u00fcr 2017 jeweils vorsorglich \u2013 unver\u00e4ndert \u2013 neu beschlossen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat den Revisionen der Beklagten stattgegeben, die Berufungsurteile aufgehoben und beide Verfahren an das Oberverwaltungsgericht zur\u00fcckverwiesen. Allerdings hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die urspr\u00fcnglichen Haushaltssatzungen das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht wegen Verst\u00f6\u00dfen gegen daraus abzuleitende Verfahrenspflichten verletzen. Nach Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) muss der Landkreis bei der Festsetzung der Kreisumlage den Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden ermitteln und ihn gleichrangig mit dem eigenen ber\u00fccksichtigen. Au\u00dferdem muss er seine Entscheidung offenlegen, damit sie von den Gemeinden und den Gerichten \u00fcberpr\u00fcft werden kann. Zwar obliegt die n\u00e4here Ausgestaltung des Verfahrens dem Landesgesetzgeber und, soweit gesetzliche Regelungen fehlen, den Landkreisen selbst. Dabei m\u00fcssen jedoch die verfassungsrechtlichen Grenzen beachtet werden. Sie sind \u00fcberschritten, wenn der nach Landesrecht f\u00fcr die Umlagefestsetzung zust\u00e4ndige Kreistag nur \u00fcber einen von der Kreisverwaltung vorgeschlagenen Umlagesatz beschlie\u00dft, ohne dass ihm zumindest die ermittelten Bedarfsans\u00e4tze vorlagen. Bei einem solchen Vorgehen wird auch die Offenlegungspflicht nicht gewahrt.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei der Entscheidung im Revisionsverfahren sind jedoch die Rechts\u00e4nderungen nach Ergehen der Berufungsurteile zu ber\u00fccksichtigen. Ob die angegriffenen Bescheide von den vorsorglich erlassenen neuen, r\u00fcckwirkenden Satzungsbestimmungen gedeckt werden, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht abschlie\u00dfend beurteilen. Eine Rechtfertigung durch die neuen Satzungsbeschl\u00fcsse scheitert nicht schon daran, dass eine landesgesetzliche Erm\u00e4chtigung zur r\u00fcckwirkenden Heilung mit Bundesverfassungsrecht unvereinbar w\u00e4re. Die Erm\u00e4chtigung enth\u00e4lt aber eine mehrdeutige Ausnahmeregelung, deren Auslegung das Oberverwaltungsgericht zu kl\u00e4ren hat.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 28.09.2021 zu den Urteilen 8 C 29.20 und 8 C 30.20 vom 27.09.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die verfassungsrechtliche Pflicht des Landkreises, bei der Erhebung der Kreisumlage den Finanzbedarf der umlagepflichtigen Gemeinden zu ermitteln und gleichrangig mit dem eigenen zu ber\u00fccksichtigen, ist verletzt, wenn der Kreistag \u00fcber einen von der Kreisverwaltung vorgeschlagenen Umlagesatz beschlie\u00dft, ohne dass ihm zumindest die zugrunde gelegten Bedarfsans\u00e4tze der betroffenen Gemeinden vorlagen. 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