{"id":64420,"date":"2021-09-29T15:59:39","date_gmt":"2021-09-29T13:59:39","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64420"},"modified":"2021-09-29T15:59:39","modified_gmt":"2021-09-29T13:59:39","slug":"muenchner-foerderformel-klage-einer-privaten-kindertageseinrichtung-auf-ausgleichszahlung-abgewiesen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/muenchner-foerderformel-klage-einer-privaten-kindertageseinrichtung-auf-ausgleichszahlung-abgewiesen\/","title":{"rendered":"\u201eM\u00fcnchner F\u00f6rderformel\u201c \u2013 Klage einer privaten Kindertageseinrichtung auf Ausgleichszahlung abgewiesen"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Mit am 27.09.2021 bekanntgegebenem Urteil vom 22. September 2021 hat das Verwaltungsgericht M\u00fcnchen die Klage einer privaten Kindertageseinrichtung abgewiesen, mit der diese eine Ausgleichszahlung nach der \u201eM\u00fcnchner F\u00f6rderformel\u201c erhalten wollte, ohne zugleich alle Voraussetzungen dieser kommunalen F\u00f6rderrichtlinie erf\u00fcllen zu wollen.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Stadt M\u00fcnchen bezuschusst im Rahmen der \u201eM\u00fcnchner F\u00f6rderformel\u201c freigemeinn\u00fctzige und sonstige Tr\u00e4ger von Kindertageseinrichtungen \u00fcber die gesetzliche Betriebskostenf\u00f6rderung hinaus. Voraussetzung ist, dass die Tr\u00e4ger die in der \u201eM\u00fcnchner F\u00f6rderformel\u201c benannten Voraussetzungen akzeptieren. Hierzu z\u00e4hlt u. a. eine Festlegung der maximal zul\u00e4ssigen Elternentgelte. Mit dem Ziel einer erheblichen weiteren Beitragsentlastung f\u00fcr M\u00fcnchner Eltern wurden zum 1. September 2019 diese Maximalbetr\u00e4ge der zul\u00e4ssigen Elternentgelte erheblich reduziert und als Kompensation hierf\u00fcr eine sog. Ausgleichszahlung an die Einrichtungstr\u00e4ger eingef\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat sich im Klageverfahren darauf berufen, dass die F\u00f6rdervoraussetzungen nach der \u201eM\u00fcnchner F\u00f6rderformel\u201c einen rechtswidrigen Eingriff in ihr Grundrecht auf Berufsaus\u00fcbungsfreiheit darstellen. Die neu eingef\u00fchrte Ausgleichszahlung f\u00fchre zu einer erheblichen Wettbewerbsverzerrung. Auch der Kl\u00e4gerin stehe eine Ausgleichszahlung zu. Sie habe einen Anspruch auf Gleichbehandlung.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Gericht hat einen Anspruch der Kl\u00e4gerin auf eine entsprechende Ausgleichszahlung verneint. Die F\u00f6rderpraxis der Stadt im Zusammenhang mit dieser Ausgleichszahlung \u2013 die sich j\u00e4hrlich f\u00fcr die Stadt insgesamt auf einen mittleren zweistelligen Millionenbetrag bel\u00e4uft \u2013 greift nach Auffassung des Gerichts unzul\u00e4ssig in die Berufsaus\u00fcbungsfreiheit der Kl\u00e4gerin ein. Denn eine Inanspruchnahme der Ausgleichszahlung sei nach der F\u00f6rderpraxis der Stadt nur m\u00f6glich, wenn der jeweilige Tr\u00e4ger die Bedingungen des F\u00f6rdermodells u. a. zur Preisgestaltung akzeptiere. Die H\u00f6he seiner Verg\u00fctung z\u00e4hle jedoch zu den wesentlichen Merkmalen jedes selbstst\u00e4ndig T\u00e4tigen. Die Festlegung von Entgelten und weitere Voraussetzungen der \u201eM\u00fcnchner F\u00f6rderformel\u201c erwiesen sich daher als Eingriff in die Berufsaus\u00fcbungsfreiheit. Auswirkungen auf den Wettbewerb l\u00e4gen vor, weil der tats\u00e4chliche Ausschluss von der Ausgleichszahlung einen erheblichen Konkurrenznachteil darstelle. Eine Rechtsgrundlage, die f\u00fcr einen solchen Eingriff in Grundrechte erforderlich sei, bestehe jedoch nicht. Die blo\u00dfe etatm\u00e4\u00dfige Zurverf\u00fcgungstellung von Mitteln im Haushaltsplan reiche als Rechtsgrundlage f\u00fcr Grundrechtseingriffe dieser Art nicht aus. In der Folge sei durch die F\u00f6rderpraxis der Stadt auch das Recht der Kl\u00e4gerin auf Gleichbehandlung verletzt, denn die gegen die Berufsaus\u00fcbungsfreiheit versto\u00dfende F\u00f6rderpraxis und die ihr zugrundeliegenden Rahmenbedingungen k\u00f6nnten die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen. Ein Anspruch der Kl\u00e4gerin auf die Ausgleichzahlung k\u00f6nne aber aus dieser rechtswidrigen F\u00f6rderpraxis nicht abgeleitet werden. Denn hierdurch ergebe sich eine neue Ungleichbehandlung gegen\u00fcber denjenigen Tr\u00e4gern, die sich der \u201eM\u00fcnchner F\u00f6rderformel\u201c anschlie\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Gegen das Urteil (VG M\u00fcnchen, Urteil vom 22.09.2021 \u2013 M 18 K 20.737) hat das Gericht die Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: VG M\u00fcnchen, Pressemitteilung vom 28.09.2021 zum Urteil M 18 K 20.737 vom 22.9.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit am 27.09.2021 bekanntgegebenem Urteil vom 22. September 2021 hat das Verwaltungsgericht M\u00fcnchen die Klage einer privaten Kindertageseinrichtung abgewiesen, mit der diese eine Ausgleichszahlung nach der \u201eM\u00fcnchner F\u00f6rderformel\u201c erhalten wollte, ohne zugleich alle Voraussetzungen dieser kommunalen F\u00f6rderrichtlinie erf\u00fcllen zu wollen. 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