{"id":64422,"date":"2021-09-29T16:00:10","date_gmt":"2021-09-29T14:00:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64422"},"modified":"2021-09-29T16:00:10","modified_gmt":"2021-09-29T14:00:10","slug":"gesundheitsfragen-sollten-bei-abschluss-einer-berufsunfaehigkeitsversicherung-vollstaendig-und-wahrheitsgemaess-beantwortet-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gesundheitsfragen-sollten-bei-abschluss-einer-berufsunfaehigkeitsversicherung-vollstaendig-und-wahrheitsgemaess-beantwortet-werden\/","title":{"rendered":"Gesundheitsfragen sollten bei Abschluss einer Berufsunf\u00e4higkeitsversicherung vollst\u00e4ndig und wahrheitsgem\u00e4\u00df beantwortet werden"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Die 11. Zivilkammer das Landgerichts N\u00fcrnberg-F\u00fcrth hatte sich mit verschiedenen rechtlichen Fragen zu befassen, welche im Zusammenhang mit der unrichtigen bzw. unvollst\u00e4ndigen Beantwortung von Gesundheitsfragen bei Abschluss einer Berufsunf\u00e4higkeitsversicherung bestanden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die damals 17-j\u00e4hrige Kl\u00e4gerin sowie deren Mutter unterzeichneten im Herbst 2012 nach Vermittlung durch eine Finanzberaterin gegen\u00fcber der beklagten Versicherungsgesellschaft einen Antrag auf Abschluss einer selbstst\u00e4ndigen Berufsunf\u00e4higkeitsversicherung. Ausgehend von einem Nettotarifbeitrag von 32,09 Euro sollte die Kl\u00e4gerin im Fall einer Berufsunf\u00e4higkeit u. a. eine Jahresrente in H\u00f6he von 12.000 Euro erhalten. In dem Versicherungsantrag waren verschiedene Fragen unter der \u00dcberschrift \u201eAngaben zum Gesundheitszustand\u201c gestellt worden, welche alle mit \u201enein\u201c angekreuzt worden waren. Unter anderem wurden Fragen zu Krankheiten, Beschwerden oder Funktionsst\u00f6rungen bei inneren Organen, im Bereich des Nervensystems, der Gelenke sowie der Wirbels\u00e4ule, der Augen und der Psyche gestellt. Auch wurde nach Behandlungen in den letzten f\u00fcnf Jahren vor Abschluss des Versicherungsvertrages sowie Krankenhausaufenthalten gefragt. In dem Versicherungsantrag war die Belehrung enthalten, dass auch solche Umst\u00e4nde anzugeben seien, denen der Versicherungsnehmer nur geringe Bedeutung beimesse. Es wurde ferner darauf hingewiesen, dass bei vors\u00e4tzlicher oder grob fahrl\u00e4ssiger Verletzung der Anzeigepflicht die Versicherung den Vertrag beenden k\u00f6nne.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin erlitt im Januar 2019 bei einem Verkehrsunfall schwere Verletzungen und machte in Folge dessen Leistungen aus der Berufsunf\u00e4higkeitsversicherung geltend. Die Beklagte erkl\u00e4rte in der Folgezeit gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin den R\u00fccktritt vom Versicherungsvertrag, weil diese unzutreffende Angaben zu ihrem Gesundheitszustand gemacht habe.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin erhob daraufhin im Jahr 2020 Klage und verlangte u. a. die Zahlung von 27.000 Euro als Berufungsunf\u00e4higkeitsrente f\u00fcr die Vergangenheit sowie die Feststellung, dass sie auch k\u00fcnftig einen Anspruch auf eine monatliche Rente habe. Das Landgericht N\u00fcrnberg-F\u00fcrth hat die Klage abgewiesen. Der Einzelrichter zeigte sich davon \u00fcberzeugt, dass die Beklagte wirksam von dem Versicherungsvertrag zur\u00fcckgetreten sei, da die Kl\u00e4gerin \u201earglistig\u201c ihre vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt habe. Ein Versicherungsnehmer m\u00fcsse vor Abschluss des Versicherungsvertrages sowohl die Tatsachen angeben, welche f\u00fcr den Vertragsschluss als solchen aber auch f\u00fcr den Umfang der vertraglichen Leistungen bedeutsam seien. Entscheidend sei, dass der Versicherer bei Kenntnis der Umst\u00e4nde Veranlassung gehabt h\u00e4tte, den Vertrag entweder nicht oder anders abzuschlie\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Gericht war davon \u00fcberzeugt, dass die Kl\u00e4gerin die Gesundheitsfragen, welche von der Vermittlerin einzeln durchgegangen worden seien, nicht korrekt beantwortet habe. So habe die Kl\u00e4gerin sowohl orthop\u00e4dische als auch psychische Beschwerden nicht angegeben, wegen derer sie in Behandlung gewesen sei. Das Gericht war auch davon \u00fcberzeugt, dass die Kl\u00e4gerin ihre gesundheitlichen Beschwerden bewusst verschwiegen habe, da sie eine F\u00fclle von Einzelbeschwerden nicht offengelegt hatte. Zudem sei sie nur wenige Tage vor Abschluss des Versicherungsvertrages wegen Migr\u00e4ne, nach der ebenfalls ausdr\u00fccklich gefragt worden war, gleich zweimal beim Arzt gewesen. Soweit die Kl\u00e4gerin behauptet, dass sie beispielsweise die orthop\u00e4dischen Leiden nicht angegeben habe, da diese \u201ewachstums-\u201c bzw. \u201epubert\u00e4tsbedingt\u201c gewesen seien, verlange die Rechtsprechung, dass auch solche Beeintr\u00e4chtigungen bei Abschluss eines Versicherungsvertrages angegeben werden. Nachdem die Beklagte die Kl\u00e4gerin auch ausdr\u00fccklich \u00fcber die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung belehrt hatte, war die Versicherung nach Ansicht des Landgerichts wirksam von dem Versicherungsvertrag zur\u00fcckgetreten, sodass die Kl\u00e4gerin aus diesem keine Leistungen beanspruchen konnte.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: LG N\u00fcrnberg-F\u00fcrth, Pressemitteilung vom 28.09.2021 zum Urteil 11 O 4279\/20 vom 16.07.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die 11. 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