{"id":64424,"date":"2021-09-29T16:04:36","date_gmt":"2021-09-29T14:04:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64424"},"modified":"2021-09-29T16:04:36","modified_gmt":"2021-09-29T14:04:36","slug":"vorlage-zum-eugh-bezueglich-der-eintragung-einer-restschuldbefreiung-bei-der-schufa-holding-ag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/vorlage-zum-eugh-bezueglich-der-eintragung-einer-restschuldbefreiung-bei-der-schufa-holding-ag\/","title":{"rendered":"Vorlage zum EuGH bez\u00fcglich der Eintragung einer Restschuldbefreiung bei der SCHUFA Holding AG"},"content":{"rendered":"\n<p>Gegenstand des Verfahrens vor dem VG Wiesbaden ist das Begehren des Kl\u00e4gers, die Eintragung einer Restschuldbefreiung aus dem Verzeichnis der SCHUFA Holding AG, einer privaten Wirtschaftsauskunftei, zu l\u00f6schen. Die Information hinsichtlich der Restschuldbefreiung stammt aus den Ver\u00f6ffentlichungen der Insolvenzgerichte, bei denen sie nach 6 Monaten gel\u00f6scht wird. Bei der SCHUFA erfolgt eine L\u00f6schung gem\u00e4\u00df der \u201eVerhaltensregeln f\u00fcr die Pr\u00fcf- und L\u00f6schfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien\u201c vom 25.05.2018 des Verbandes \u201eDie Wirtschaftsauskunfteien e.V.\u201c erst 3 Jahre nach der Eintragung. In Bezug auf die L\u00f6schung wandte sich der Kl\u00e4ger mit einer Beschwerde an den Hessischen Beauftragten f\u00fcr Datenschutz und Informationsfreiheit als Aufsichtsbeh\u00f6rde, der auf die L\u00f6schung der Eintragung bei der SCHUFA Holding AG hinwirken solle. Dieser lehnte das Begehren des Kl\u00e4gers jedoch ab.<\/p>\n\n\n\n<p>Die 6. Kammer des VG Wiesbaden hat mit Beschluss vom 31.08.2021 entschieden, dem Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) mehrere Fragen zur Kl\u00e4rung vorzulegen.<\/p>\n\n\n\n<p>Zum einen sei zu kl\u00e4ren, ob es gen\u00fcge, wenn sich der Datenschutzbeauftragte wie im Falle einer Petition mit der Beschwerde der betroffenen Person \u00fcberhaupt befasse und sie innerhalb eines bestimmten Zeitraums \u00fcber den Stand und das Ergebnis der Beschwerde unterrichte. Es best\u00fcnden Zweifel, ob diese Auffassung mit der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) vereinbar sei, da hierdurch das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen die Aufsichtsbeh\u00f6rde eingeschr\u00e4nkt werde. Es bed\u00fcrfe einer Kl\u00e4rung, ob die Entscheidung der Aufsichtsbeh\u00f6rde der vollen inhaltlichen Kontrolle der Gerichte unterliege.<\/p>\n\n\n\n<p>Zudem legte die 6. Kammer die Frage vor, ob die Eintragungen aus den \u00f6ffentlichen Verzeichnissen, beispielsweise aus den Ver\u00f6ffentlichungen der Insolvenzgerichte, eins zu eins in privat gef\u00fchrte Verzeichnisse \u00fcbertragen werden k\u00f6nnten, ohne dass ein konkreter Anlass zur Datenspeicherung bei der privaten Wirtschaftsauskunftei bestehe. Zweck der Speicherung sei vielmehr, die Daten im Fall einer eventuellen Auskunftsanfrage durch ein Wirtschaftsunternehmen, z.B. eine Bank, verwenden zu k\u00f6nnen. Ob eine solche Auskunft jemals nachgefragt werde, sei dabei vollkommen offen.<\/p>\n\n\n\n<p>Dies f\u00fchre letztendlich zu einer Vorratsdatenspeicherung, vor allem dann, wenn in dem nationalen Register die Daten schon wegen Ablaufs der Speicherfrist gel\u00f6scht worden seien. Die streitgegenst\u00e4ndliche Restschuldenbefreiung sei in dem \u00f6ffentlichen Register der Insolvenzbekanntmachungen nach 6 Monaten zu l\u00f6schen, w\u00e4hrend sie bei den privaten Wirtschaftsauskunfteien jedoch viel l\u00e4nger, ggf. noch weitere 3 Jahre gespeichert und bei Ausk\u00fcnften verarbeitet werden k\u00f6nne.<\/p>\n\n\n\n<p>Es best\u00fcnden bereits Zweifel daran, ob eine \u201eParallelhaltung\u201c dieser Daten neben den staatlichen Registern bei einer Vielzahl privater Firmen \u00fcberhaupt zul\u00e4ssig sei. Dabei sei zu beachten, dass die SCHUFA Holding AG nur eine von mehreren Auskunfteien sei und damit die Daten vielfach in Deutschland auf diesem Wege vorgehalten w\u00fcrden. Eine solche \u201eDatenhaltung\u201c sei gesetzlich nicht geregelt und k\u00f6nne massiv in die wirtschaftliche Bet\u00e4tigung eines Betroffenen eingreifen.<\/p>\n\n\n\n<p>Sollte diese Speicherung jedoch zul\u00e4ssig sein, so m\u00fcssten jedenfalls dieselben Speicher- und L\u00f6schfristen gelten, wie in den \u00f6ffentlichen Registern. Dies mit der Folge, dass Daten, die im \u00f6ffentlichen Register zu l\u00f6schen seien, auch bei allen privaten Wirtschaftsauskunfteien, die diese Daten zus\u00e4tzlich gespeichert h\u00e4tten, zeitgleich gel\u00f6scht werden m\u00fcssten.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Vorlagebeschluss (Az.: 6 K 226\/21.WI) ist unanfechtbar.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: VG Wiesbaden, Pressemitteilung vom 28.09.2021 zum Beschluss 6 K 226\/21 vom 31.08.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gegenstand des Verfahrens vor dem VG Wiesbaden ist das Begehren des Kl\u00e4gers, die Eintragung einer Restschuldbefreiung aus dem Verzeichnis der SCHUFA Holding AG, einer privaten Wirtschaftsauskunftei, zu l\u00f6schen. Die Information hinsichtlich der Restschuldbefreiung stammt aus den Ver\u00f6ffentlichungen der Insolvenzgerichte, bei denen sie nach 6 Monaten gel\u00f6scht wird. 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