{"id":64441,"date":"2021-09-29T16:41:57","date_gmt":"2021-09-29T14:41:57","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64441"},"modified":"2021-09-29T16:41:57","modified_gmt":"2021-09-29T14:41:57","slug":"bad-bank-der-westlb-haftet-fuer-steuerschulden-aus-cum-ex-geschaeften","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bad-bank-der-westlb-haftet-fuer-steuerschulden-aus-cum-ex-geschaeften\/","title":{"rendered":"\u201eBad Bank\u201c der WestLB haftet f\u00fcr Steuerschulden aus Cum-Ex-Gesch\u00e4ften"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 29.09.2021 einer Klage der Nachfolgerin der WestLB gegen die Abwicklungsanstalt dieser Bank auf \u00dcbernahme von Steuerschulden von rund einer Milliarde Euro aus sog. Cum-Ex-Gesch\u00e4ften stattgegeben.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Beide Parteien sind aus der WestLB hervorgegangen, nachdem diese infolge der Finanzkrise 2007 und 2008 in Schieflage geriet und ab dem Jahr 2012 abgewickelt wurde. Die Kl\u00e4gerin ist die verbliebene Restgesellschaft. Sie ist in alleiniger Hand des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Beklagte ist eine Abwicklungsanstalt innerhalb der Bundesanstalt f\u00fcr Finanzmarktstabilisierung, die dem Bundesfinanzministerium unterstellt ist (\u201esog. Bad Bank\u201c). An ihr sind die vormaligen Aktion\u00e4re der WestLB, unter anderem das Land Nordrhein-Westfalen, der Sparkassenverband Westfalen-Lippe und der Rheinische Sparkassen- und Giroverband, beteiligt. Zun\u00e4chst sollte die beklagte Abwicklungsanstalt ausgew\u00e4hlte toxische Portfolioteile der WestLB \u00fcbernehmen und sp\u00e4ter im Rahmen der Abwicklung der Bank weitere Risikopositionen sowie nichtstrategienotwendige Unternehmensbereiche, unter anderem das Kapitalmarktgesch\u00e4ft.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Jahr 2016 wurden Ermittlungsverfahren gegen ehemalige Vorst\u00e4nde der WestLB wegen Aktiengesch\u00e4ften um den jeweiligen Dividendenstichtag eingeleitet (sog. Cum-Ex-Gesch\u00e4fte). Ziel war die Kl\u00e4rung, ob in den Veranlagungszeitr\u00e4umen 2005 bis 2011 Kapitalertragssteuer auf Dividendenzahlungen zu Unrecht auf eine K\u00f6rperschaftssteuerschuld der WestLB angerechnet worden war. Mit mehreren Bescheiden aus 2019 und 2020 forderte das Finanzamt von der Kl\u00e4gerin die R\u00fcckerstattung erstatteter Kapitalertragssteuer nebst Solidarit\u00e4tszuschlag und Zinsen f\u00fcr die Jahre 2005 bis 2008 in H\u00f6he von rund einer Milliarde Euro. Eine Nachberechnung der Kapitalertragssteuer f\u00fcr die Jahre 2009 bis 2011 wird noch gepr\u00fcft.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat am 29.09.2021 entschieden, dass die beklagte Abwicklungsanstalt f\u00fcr diese Steuerschulden einzustehen habe. \u201eZwar wurden die betreffenden Steuerverbindlichkeiten im Rahmen der Abwicklung der WestLB nicht ausdr\u00fccklich der Beklagten zugewiesen\u201c, so die Richterinnen der Kammer. \u201eEine Auslegung der Vertragswerke und der Erkl\u00e4rungen der Parteien ergibt aber, dass die \u00dcbernahme der streitigen steuerlichen Risikopositionen durch die Beklagte gewollt war\u201c, erl\u00e4uterte die Vorsitzende in der Urteilsbegr\u00fcndung. Und weiter: \u201eObwohl den Beteiligten bewusst war, dass es bekannte und unbekannte Steuerverbindlichkeiten gab, haben sie eine Bewertung und Regelung aller steuerlichen Risiken nicht vorgenommen. Die Beklagte sollte aber nach der ausdr\u00fccklichen allgemeinen Regelung im Vertragswerk Risikopositionen dann \u00fcbernehmen, wenn sie einem nichtstrategienotwendigen Unternehmensbereich zuzuordnen waren.\u201c Das Kapitalmarktgesch\u00e4ft sei nicht strategienotwendig f\u00fcr die WestLB gewesen und die Cum-Ex-Gesch\u00e4fte als Grundlage der Steuerforderungen seien unzweifelhaft dem Kapitalmarktgesch\u00e4ft anzusiedeln.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die beklagte Abwicklungsanstalt k\u00f6nne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Kl\u00e4gerin im Jahr 2012 bei der Zerschlagung der WestLB nicht \u00fcber die Cum-Ex-Gesch\u00e4fte der Vergangenheit aufgekl\u00e4rt habe. Denn auch wenn die Kl\u00e4gerin ihre Aufkl\u00e4rungspflichten verletzt habe, sei ein Schaden der Beklagten nicht feststellbar. \u201eDa die Zerschlagung der WestLB alternativlos war, w\u00e4ren die steuerlichen Risiken aller Voraussicht nach auch dann auf die Beklagte \u00fcbertragen worden, wenn \u00fcber die Cum-Ex-Gesch\u00e4fte gesprochen worden w\u00e4re\u201c, so die Vorsitzende der Kammer. \u201eAu\u00dferdem waren die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft seinerzeit noch nicht bekannt und die seit Jahren von verschiedenen Akteuren praktizierten Cum-Ex-Gesch\u00e4fte wurden steuer- und strafrechtlich \u00fcberwiegend nicht kritisch gesehen. Deswegen ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beklagte einen gr\u00f6\u00dferen Eigenkapitalstock erhalten h\u00e4tte, wenn die Cum-Ex-Gesch\u00e4fte offengelegt worden w\u00e4ren\u201c, erkl\u00e4rte die Vorsitzende.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Urteil ist nicht rechtskr\u00e4ftig (Az. 2-27 O 328\/20). Es kann binnen eines Monats mit der Berufung bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 29.09.2021 zum Urteil 2-27 O 328\/20 vom 29.09.2021 (nrkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 29.09.2021 einer Klage der Nachfolgerin der WestLB gegen die Abwicklungsanstalt dieser Bank auf \u00dcbernahme von Steuerschulden von rund einer Milliarde Euro aus sog. Cum-Ex-Gesch\u00e4ften stattgegeben. 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