{"id":64463,"date":"2021-10-01T11:49:40","date_gmt":"2021-10-01T09:49:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64463"},"modified":"2021-10-01T11:49:40","modified_gmt":"2021-10-01T09:49:40","slug":"kein-schmerzensgeld-wegen-weiterleitung-von-nicht-anonymisierter-gerichtsentscheidung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-schmerzensgeld-wegen-weiterleitung-von-nicht-anonymisierter-gerichtsentscheidung\/","title":{"rendered":"Kein Schmerzensgeld wegen Weiterleitung von nicht anonymisierter Gerichtsentscheidung"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Entscheidungen von Gerichten d\u00fcrfen nicht weitergeleitet werden, wenn die Personen, um die es geht, namentlich genannt werden. Das Landgericht K\u00f6ln hat entschieden, dass dem Kl\u00e4ger in diesem Fall allerdings kein Schmerzensgeld zusteht.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger verlangt von der Stadt Bergisch Gladbach Schmerzensgeld, weil sie einen Beschluss des Verwaltungsgerichts in einem Rechtsstreit ohne jede Anonymisierung einem gr\u00f6\u00dferen Kreis von Interessierten zur Verf\u00fcgung gestellt hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger war gegen eine Allgemeinverf\u00fcgung der Stadt Bergisch Gladbach vorgegangen, mit der ihm wegen der Corona Pandemie die Schlie\u00dfung seines Gesch\u00e4ftslokals auferlegt worden war.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger behauptet, die \u00dcbersendung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung an weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in anderen Kommunen zu deren Information mit seinem vollen Namen habe dazu gef\u00fchrt, dass die Entscheidung auch in seinem Interessenverband bekannt geworden sei, in dem er sich engagiert hatte. Dadurch sei er offenen Anfeindungen als \u201eCorona Leugner\u201c ausgesetzt gewesen. Dieser Beschluss des Gerichts sei sogar zusammen mit einem Zettel mit der Aufschrift \u201eIhr seid es\u201c unter den Scheibenwischer seines an seinem Wohnhaus geparkten Fahrzeugs gesteckt worden.<\/p>\n\n\n\n<p>Er ist der Ansicht, Art. 82 Abs. 1 DSGVO gew\u00e4hre ihm einen Geldentsch\u00e4digungsanspruch. Er macht Schmerzensgeld in H\u00f6he von mindestens 8.000 Euro geltend.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Stadt Bergisch Gladbach ist der Ansicht, der Rechtsstreit des Kl\u00e4gers vor dem Verwaltungsgericht sei bereits Gegenstand der Berichterstattung in einer Tageszeitung und deshalb in der \u00d6ffentlichkeit bereits bekannt gewesen. Au\u00dferdem seien seine pers\u00f6nlichen Daten in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren weder geheim noch intim gewesen. Die Nachteile, die der Kl\u00e4ger erlitten haben will, seien nicht kausal auf die Weitergabe der Entscheidung zur\u00fcckzuf\u00fchren gewesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Landgericht entschied nun, dass dem Kl\u00e4ger kein Anspruch auf Schmerzensgeld gegen die Stadt Bergisch Gladbach zustehe.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein Anspruch ergebe sich zwar grunds\u00e4tzlich aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Danach steht jeder Person, der wegen eines Versto\u00dfes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Die \u00dcbersendung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts K\u00f6ln an Mitarbeiter anderer Kommunen stellt nach Ansicht des Gerichts einen Versto\u00df gegen die Datenschutzgrundverordnung dar. Diesen Beschluss h\u00e4tte die Stadt zumindest anonymisieren und dadurch die Identit\u00e4t des Kl\u00e4gers unkenntlich machen m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p>Allerdings seien die vom Kl\u00e4ger geschilderten Beeintr\u00e4chtigungen, Beschimpfungen und Herabsetzungen nicht notwendigerweise auf die Weiterleitung des Beschlusses durch Mitarbeiter der Stadt Bergisch Gladbach zur\u00fcckzuf\u00fchren gewesen. Dem Kl\u00e4ger stehe daher in diesem konkreten Fall kein Schadensersatz zu. Auch andere Gesch\u00e4ftsinhaber h\u00e4tten sich gegen die Schlie\u00dfung gerichtlich zur Wehr gesetzt, so dass auch diese an den Beschluss h\u00e4tten gelangen k\u00f6nnen. Zudem sei der Beschluss an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anderer Kommunen gegangen. Diese waren selbst zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dem Kl\u00e4ger komme auch keine M\u00f6glichkeit der Beweiserleichterung zugute \u2013 diese sei nur im Rahmen der Pr\u00fcfung des Verschuldens m\u00f6glich.<\/p>\n\n\n\n<p>Schlie\u00dflich seien auch keine immateriellen Beeintr\u00e4chtigungen des Kl\u00e4gers ersichtlich. Zwar soll eine abschreckende Wirkung dadurch erzielt werden, dass Verst\u00f6\u00dfe zur Zahlung hoher Schmerzensgelder f\u00fchren k\u00f6nnen. Zu einer uferlosen H\u00e4ufung von Anspr\u00fcchen soll es aber nicht kommen \u2013 immerhin bestehe nach Art. 83 DSGVO auch die M\u00f6glichkeit, bei Verst\u00f6\u00dfen Geldbu\u00dfen in erheblichem Umfang zu verh\u00e4ngen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung vom 03.08.2021 zum Az. 5 O 84\/21 ist nicht rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: LG K\u00f6ln, Mitteilung vom 30.09.2021 zum Urteil 5 O 84\/21 vom 03.08.2021 (nrkr)<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Entscheidungen von Gerichten d\u00fcrfen nicht weitergeleitet werden, wenn die Personen, um die es geht, namentlich genannt werden. Das Landgericht K\u00f6ln hat entschieden, dass dem Kl\u00e4ger in diesem Fall allerdings kein Schmerzensgeld zusteht. 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