{"id":64478,"date":"2021-10-12T15:35:22","date_gmt":"2021-10-12T13:35:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64478"},"modified":"2021-10-12T15:35:22","modified_gmt":"2021-10-12T13:35:22","slug":"rat-stimmt-oeffentlicher-laenderspezifischer-berichterstattung-zu","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/rat-stimmt-oeffentlicher-laenderspezifischer-berichterstattung-zu\/","title":{"rendered":"Rat stimmt \u00f6ffentlicher l\u00e4nderspezifischer Berichterstattung zu"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Die <a rel=\"noreferrer noopener\" href=\"https:\/\/data.consilium.europa.eu\/doc\/document\/ST-9722-2021-INIT\/de\/pdf\" target=\"_blank\">Richtlinie zur \u00f6ffentlichen l\u00e4nderspezifischen Berichterstattung<\/a> ist quasi verabschiedet. Die EU-Wettbewerbsminister haben am 28.09.2021 dem zuvor mit dem EU-Parlament ausgehandelten Kompromiss formal zugestimmt. Nach der formalen Annahme des Rechtsaktes durch das EU-Parlament (voraussichtlich im November), wird er im EU-Amtsblatt ver\u00f6ffentlicht und muss innerhalb von 18 Monaten von den EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Richtlinie wird die Rechnungslegungsrichtlinie 2013\/34\/EU ab\u00e4ndern und zielt auf die Erh\u00f6hung der Transparenz von Unternehmen sowie auf eine verbesserte \u00f6ffentliche Kontrolle ab.<\/p>\n\n\n\n<p>Zuk\u00fcnftig sind multinationale Unternehmen und unverbundene Unternehmen (Sitz innerhalb oder au\u00dferhalb der EU) verpflichtet, einen Ertragsteuerinformationsbericht offenzulegen, wenn die konsolidierten Umsatzerl\u00f6se in den beiden letzten aufeinanderfolgenden Gesch\u00e4ftsjahren einen Betrag von 750 Mio. Euro \u00fcberschritten haben. Der Ertragsteuerinformationsbericht ist vom obersten Mutterunternehmen \u00fcber das sp\u00e4tere dieser beiden letzten aufeinanderfolgenden Gesch\u00e4ftsjahre zu erstellen, offenzulegen und zug\u00e4nglich zu machen. Im Falle von Gruppen, die in der EU ausschlie\u00dflich \u00fcber Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen t\u00e4tig sind, werden die mittleren und gro\u00dfen Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen verpflichtet den Bericht des obersten Mutterunternehmens offenzulegen und zug\u00e4nglich zu machen.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine Ausnahme von der Berichtspflicht besteht, wenn die Umsatzerl\u00f6se die festgelegte Schwelle (750 Mio. Euro) \u00fcber einen Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Gesch\u00e4ftsjahren unterschreiten. Des Weiteren k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten, unverbundene Unternehmen und oberste Mutterunternehmen (und deren verbundene Unternehmen) von der Offenlegungspflicht befreien, wenn sie nur innerhalb des Hoheitsgebiets eines einzigen Mitgliedstaats eine feste Niederlassung, feste Gesch\u00e4ftseinrichtung oder eine dauerhafte Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit haben. Um eine doppelte Berichterstattung f\u00fcr den Bankensektor zu vermeiden (Berichterstattungspflicht ist bereits durch die Richtlinie 2013\/36\/EU geregelt), ist er von den Bestimmungen der Richtlinie ausgenommen.<\/p>\n\n\n\n<p>Um die Transparenz und Verantwortung von Unternehmen z. B. gegen\u00fcber Anlegern und der breiten \u00d6ffentlichkeit zu st\u00e4rken und eine angemessene Unternehmensf\u00fchrung zu gew\u00e4hrleisten, tragen die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane eines in der EU niedergelassenen obersten Mutterunternehmens oder unverbundenen Unternehmens gemeinsam Verantwortung f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Berichtspflichten.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"inhalt-des-ertragsteuerberichts\">Inhalt des Ertragsteuerberichts<\/h2>\n\n\n\n<p>Es ist vorgesehen, dass die in Artikel 48c aufgef\u00fchrten Angaben (z. B. Zahl der Besch\u00e4ftigten in Vollzeit\u00e4quivalenten, Ertr\u00e4ge oder Betrag des Gewinns oder Verlusts vor Ertragsteuern) aufgeschl\u00fcsselt nach jedem Mitgliedstaat und jedem Steuerhoheitsgebiet, das auf der EU-Liste nicht kooperativer L\u00e4nder und Gebiete f\u00fcr Steuerzwecke (Anlage I und II) steht, zu machen sind. Angaben f\u00fcr andere Steuerhoheitsgebiete sind auf aggregierter Basis auszuweisen.<\/p>\n\n\n\n<p>Um Unternehmen nicht zus\u00e4tzlich zu belasten, k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Angaben auf Grundlage der in Anhang III Abschnitt III Teile B und C der Richtlinie 2011\/16\/EU genannten Berichterstattungsvorgaben gemacht werden. Sie sind unter Verwendung eines gemeinsamen Musters und maschinenlesbarer elektronischer Formate zu machen. Die EU-Kommission wird dazu Durchf\u00fchrungsrechtsakte festlegen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Richtlinie enth\u00e4lt eine Schutzklausel, die vorsieht, dass Unternehmen die Offenlegung zeitweise aufschieben k\u00f6nnen, um ihre Marktstellung nicht zu beeintr\u00e4chtigen. Dieser Aufschub muss im Ertragsteuerinformationsbericht eindeutig angegeben und begr\u00fcndet werden. Die von den Unternehmen nicht aufgenommenen Angaben m\u00fcssen sp\u00e4testens f\u00fcnf Jahre danach in einem sp\u00e4teren Ertragsteuerinformationsbericht offengelegt werden. Angaben \u00fcber Steuerhoheitsgebiete, die in den Anh\u00e4ngen I und II der Schlussfolgerungen des Rates zur \u00fcberarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer L\u00e4nder und Gebiete f\u00fcr Steuerzwecke aufgef\u00fchrt sind, d\u00fcrfen nie ausgespart werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Ertragsteuerinformationsbericht ist binnen 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag des betreffenden Gesch\u00e4ftsjahres offenzulegen. Zudem ist er sp\u00e4testens 12 Monate nach dem Bilanzstichtag kostenlos auf der Webseite des Unternehmens zug\u00e4nglich zu machen.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-abschlusspr-fung\">Abschlusspr\u00fcfung<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Abschlusspr\u00fcfer\/die Pr\u00fcfungsgesellschaft muss im Best\u00e4tigungsvermerk angeben, ob ein Unternehmen verpflichtet war, einen Ertragsteuerinformationsbericht offenzulegen, und, falls ja, ob dieser Bericht offengelegt wurde.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"%c3%bcberpr%c3%bcfungsklausel\">\u00dcberpr\u00fcfungsklausel<\/h2>\n\n\n\n<p>Die EU-Kommission legt bis sp\u00e4testens f\u00fcnfeinhalb Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie einen Bericht \u00fcber die Einhaltung und Auswirkungen der in der Richtlinie festgelegten Berichtspflichten vor. Dabei sollte sie insb. unter Ber\u00fccksichtigung der Entwicklungen auf OECD-Ebene und der Ergebnisse entsprechender europ\u00e4ischer Initiativen die M\u00f6glichkeit der Einf\u00fchrung einer Pflicht zur Berichterstattung \u00fcber Ertragsteuerinformationen f\u00fcr gro\u00dfe Unternehmen sowie eine Erweiterung des Berichtsinhalts pr\u00fcfen. Zudem soll sie neben einer Bewertung der Schutzklausel auch pr\u00fcfen, ob eine vollst\u00e4ndige Aufschl\u00fcsselung der Informationen die Wirksamkeit dieser Richtlinie steigern w\u00fcrde<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: DATEV Informationsb\u00fcro Br\u00fcssel, Mitteilung vom 01.10.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Richtlinie zur \u00f6ffentlichen l\u00e4nderspezifischen Berichterstattung ist quasi verabschiedet. Die EU-Wettbewerbsminister haben am 28.09.2021 dem zuvor mit dem EU-Parlament ausgehandelten Kompromiss formal zugestimmt. 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