{"id":64489,"date":"2021-10-12T15:41:05","date_gmt":"2021-10-12T13:41:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64489"},"modified":"2023-08-25T12:16:08","modified_gmt":"2023-08-25T10:16:08","slug":"umsatzsteuerrechtliche-behandlung-von-abmahnungen-bei-urheberrechtsverletzungen-und-bei-unlauteren-wettbewerbshandlungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuerrechtliche-behandlung-von-abmahnungen-bei-urheberrechtsverletzungen-und-bei-unlauteren-wettbewerbshandlungen\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen und bei unlauteren Wettbewerbshandlungen"},"content":{"rendered":"\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"i-grunds%c3%a4tze-der-bfh-urteile-vom-21-dezember-2016-xi-r-2714-und-13-februar-2019-xi-r-117\">I. Grunds\u00e4tze der BFH-Urteile vom 21. Dezember 2016, XI R 27\/14, und 13. Februar 2019, XI R 1\/17<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit Urteil vom 13. Februar 2019, XI R 1\/17, entschied der BFH, dass Zahlungen, die an einen Unternehmer als Aufwendungsersatz aufgrund von urheberrechtlichen Abmahnungen zur Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs geleistet werden, umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Unternehmer und dem von ihm abgemahnten Rechtsverletzer zu qualifizieren seien. Zwischen dem gezahlten Entgelt und der Abmahnleistung bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang. Aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht sei eine m\u00f6gliche Ungewissheit einer Zahlung nicht geeignet, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der vom Leistenden erbrachten Leistung und der ggf. erhaltenen Zahlung aufzuheben. Unerheblich sei auch, auf welche nationale zivilrechtliche Grundlage der Zahlungsanspruch gest\u00fctzt werde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In einem fr\u00fcheren Urteil vom 21. Dezember 2016, XI R 27\/14, hatte der BFH entschieden, dass Zahlungen, die an einen Unternehmer von dessen Wettbewerbern als Aufwendungsersatz aufgrund von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen geleistet w\u00fcrden, umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zu qualifizieren seien. Ein nicht steuerbarer Schadensersatz l\u00e4ge nicht vor.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der BFH vertritt die Auffassung, dass der abmahnende Unternehmer seinerseits gegen\u00fcber dem Abgemahnten eine steuerbare Leistung gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG erbringe. Nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausf\u00fchrt, wobei das Entgelt hier im Aufwendungsersatz liege.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Leistung bestehe auch hier letztlich darin, dass der Abmahnende dem Abgemahnten einen Weg weise, den Abmahnenden als Unterlassungsgl\u00e4ubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen. Dem Abgemahnten werde ein konkreter Vorteil einger\u00e4umt, mit dem f\u00fcr den Abmahnenden unmittelbar ein Zahlungsanspruch verbunden sei.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"leistung\">Leistung<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Leistungsgegenstand eines abmahnenden Unternehmers gegen\u00fcber einem Abgemahnten ist die Abmahnung. Eine Abmahnung ist die Mitteilung des Verletzten an den Rechtsverletzer, dass der Rechtsverletzer durch eine im Einzelnen bezeichnete Handlung einen Urheberrechtsversto\u00df oder eine unlautere Wettbewerbshandlung begangen habe, verbunden mit der Aufforderung, dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen. Die Leistung des Abmahnenden besteht darin, dass der Abgemahnte mit der Abmahnung nicht nur die Gelegenheit erh\u00e4lt, m\u00f6glichst kosteng\u00fcnstig Geldanspr\u00fcche des Abmahnenden zu befriedigen, sondern ihm werden (m\u00f6glicherweise erstmals) der Rechtsversto\u00df zur Kenntnis gebracht und die notwendigen Informationen gegeben, um durch eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung den (nicht auf Geld gerichteten) Unterlassungsanspruch zu erf\u00fcllen. Au\u00dferdem wird mit der auf Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs gerichteten Abmahnung weder eine Urheberrechtsverletzung, eine unlautere Wettbewerbshandlung noch ein Schaden ausgeglichen, sondern dem Rechtsverletzer aufgrund der Warn-, Streitbeilegungs- und Kostenvermeidungswirkung der Abmahnung ein Vorteil zugewendet. Er kann auf diese Weise einen Prozess vermeiden. Dem Rechtsverletzer wird damit die M\u00f6glichkeit gegeben, eine gerichtliche Auseinandersetzung auf kosteng\u00fcnstige Weise durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl\u00e4rung abzuwenden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der auf Grund der berechtigten Abmahnung geltend gemachte Schadensersatz ist dagegen als echter Schadensersatz nicht umsatzsteuerbar.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"zeitpunkt-der-leistung\">Zeitpunkt der Leistung<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Zeitpunkt der sonstigen Leistung bestimmt sich danach, wann die Dienstleistung bewirkt ist. Das ist der Fall, wenn dem Abgemahnten ein wirtschaftlicher Vorteil zugewandt wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zeitpunkt der Leistung ist der Zugang der Abmahnung bei dem Abgemahnten. Aus Vereinfachungsgr\u00fcnden wird es nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige die Besteuerung f\u00fcr die Abmahnleistung in demjenigen Voranmeldungszeitraum vornimmt, in dem die Abmahnung an den Abgemahnten abgesendet wurde. Bestreitet der Abgemahnte substantiiert die Rechtsverletzung, hat der Abmahnende den Steuerbetrag im Besteuerungszeitraum, in dem die Abmahnung bestritten wird, zu berichtigen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"bemessungsgrundlage\">Bemessungsgrundlage<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Aufwendungsersatzanspruch des Abmahnenden ermittelt sich nach dem Gegenwert f\u00fcr die Abmahnleistung. Im Rahmen von Urheberrechtsverletzungen bemisst sich der zu zahlende Kostenersatz damit nicht wie der Schadensersatz nach der sog. Lizenzanalogie, sondern nach dem Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs. Zum steuerbaren Entgelt f\u00fcr die Leistung des Abmahnenden geh\u00f6ren alle hierf\u00fcr erhaltenen Zahlungen, d. h. auch der Ersatz von Ermittlungskosten zur Identifizierung des Rechtsverletzers (z. B. Gerichtskosten des richterlichen Gestattungsverfahrens sowie Kosten f\u00fcr die Auskunftserteilung durch den Internetprovider). In der Abmahnung sind die geltend gemachten Zahlungsanspr\u00fcche in Schadensersatz und Aufwendungsersatz aufzuschl\u00fcsseln. Sollte entgegen \u00a7 97a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG keine Aufschl\u00fcsselung erfolgen, ist der Pauschalbetrag insgesamt als Aufwendungsersatz und damit als Entgelt zu behandeln.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"steuersatz\">Steuersatz<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Abmahnleistung unterliegt nach \u00a7 12 Abs. 1 UStG dem allgemeinen Steuersatz. Unberechtigter Steuerausweis Erfolgt die Zusendung einer Abmahnung an einen potentiellen Rechtsverletzer nicht aufgrund eines berechtigten Anspruchs (unberechtigte Abmahnung) und erteilt der Abmahnende hier\u00fcber eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis, liegt ein unberechtigter Steuerausweis gem. \u00a7 14c Abs. 2 Satz 1 UStG vor. Der Abmahnende schuldet bis zur Beseitigung der Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens den ausgewiesenen Steuerbetrag.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"billigkeitsma%c3%9fnahmen-corona-pandemie\">Billigkeitsma\u00dfnahmen (Corona-Pandemie)<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Unternehmen der Musikindustrie sowie alle anderen Rechteinhaber k\u00f6nnen sich auf die von der Finanzverwaltung wegen der Corona-Pandemie erlassenen allgemeinen Billigkeitsma\u00dfnahmen berufen, sofern sie die Voraussetzungen hierf\u00fcr erf\u00fcllen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-ii-nderung-des-umsatzsteuer-anwendungserlasses\">II. \u00c4nderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er\u00f6rterung mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 28. September 2021 \u2013 III C 3 \u2013 S 7167-b\/19\/10003 :001 (2021\/1035367), BStBl I S. xxx, ge\u00e4ndert worden ist, wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>In Abschnitt 1.3 wird nach Absatz 16 folgender Absatz 16a eingef\u00fcgt:<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>\u201e(16a) <sup>1<\/sup>Zahlungen, die an einen Unternehmer als Aufwendungsersatz aufgrund von urheberrechtlichen Abmahnungen zur Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs geleistet werden, und Zahlungen, die an einen Unternehmer von dessen Wettbewerbern als Aufwendungsersatz aufgrund von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen geleistet werden, sind umsatzsteuerrechtlich als Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs zwischen dem Unternehmer und dem von ihm abgemahnten Rechtsverletzer zu qualifizieren (vgl. BFH-Urteile vom 21. 12. 2016, XI R 27\/14, BStBl 2021 II S. XXX, und vom 13. 2. 2019, XI R 1\/17, BStBl 2021 II S. XXX). <sup>2<\/sup>Im Fall einer unberechtigten Abmahnung schuldet der Abmahnende die Steuer nach \u00a7 14c Abs. 2 UStG, wenn und solange er diese in einer Rechnung ausgewiesen hat.\u201c<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" start=\"2\"><li>In Abschnitt 13.1 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 angef\u00fcgt:<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>\u201e(7) <sup>1<\/sup>Eine Abmahnleistung im Sinne des Abschnitts 1.3 Abs. 16a gilt mit dem Zugang der Abmahnung beim Abgemahnten als ausgef\u00fchrt. <sup>2<\/sup>Aus Vereinfachungsgr\u00fcnden wird es nicht beanstandet, wenn der Steuerpflichtige die Besteuerung f\u00fcr die Abmahnleistung in demjenigen Voranmeldungszeitraum vornimmt, in dem die Abmahnung an den Abgemahnten abgesendet wurde (vgl. BMF-Schreiben vom XX. XX. 2021, BStBl I S. XXX).\u201c<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"iii-anwendung\">III. Anwendung<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Grunds\u00e4tze dieses Schreibens sind in allen offenen F\u00e4llen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die Beteiligten bei der Zahlung f\u00fcr vor dem 1. November 2021 durchgef\u00fchrte Abmahnleistungen \u00fcbereinstimmend, d. h. auch hinsichtlich eines Vorsteuerabzugs beim Abgemahnten, von einem nicht steuerpflichtigen Entgelt ausgehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>BMF-Schreiben<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) III C 2 &#8211; S-7100 \/ 19 \/ 10001 :006 vom 01.10.2021<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>I. Grunds\u00e4tze der BFH-Urteile vom 21. Dezember 2016, XI R 27\/14, und 13. Februar 2019, XI R 1\/17 Mit Urteil vom 13. 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