{"id":64509,"date":"2021-10-12T15:56:10","date_gmt":"2021-10-12T13:56:10","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64509"},"modified":"2021-10-12T15:56:10","modified_gmt":"2021-10-12T13:56:10","slug":"steuernachzahlung-zinsen-ab-2019-ausgesetzt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuernachzahlung-zinsen-ab-2019-ausgesetzt\/","title":{"rendered":"Steuernachzahlung: Zinsen ab 2019 ausgesetzt"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Finanzverwaltung nimmt Stellung zur Verfassungswidrigkeit der Steuerzinsen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die hohen Steuerzinsen von sechs Prozent im Jahr sind seit 2014 verfassungswidrig, so das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) in diesem Sommer. Das gilt f\u00fcr Steuernachzahlungen wie f\u00fcr Steuererstattungen. Nun hat sich das Finanzministerium mit einem Anwendungsschreiben (BMF-Schreiben) vom 17. September 2021 zur Auslegung des Urteils ge\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-darum-geht-es-im-detail\">Darum geht es im Detail<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr Steuernachforderungen verlangt das Finanzamt eine Verzinsung von 0,5 Prozent pro Monat \u2013 6 Prozent pro Jahr \u2013 auf die Steuern, die nachtr\u00e4glich zu entrichten sind. Aber auch im umgekehrten Fall, wenn also das Finanzamt zu viel gezahlte Steuer erstatten muss, werden Zinsen f\u00e4llig. Die Zinsen fallen erst dann an, wenn sich die Festsetzung der Steuer um mehr als 15 Monate nach Ablauf des betreffenden Jahres verz\u00f6gert, wenn also ein Teil der Steuern erst im Nachhinein entrichtet werden kann bzw. die zu viel gezahlten Steuern zu lange beim Fiskus liegen. F\u00fcr die Jahre 2019 und 2020 gilt aufgrund von Corona eine l\u00e4ngere zinsfreie Karenzzeit. Der Steuerzins wird auch dann f\u00e4llig, wenn der Steuerzahler die Verz\u00f6gerung der Steuerfestsetzung nicht verschuldet hat \u2013 also auch dann, wenn das Finanzamt tr\u00f6delt. Weil der Zins von 6 Prozent im Verh\u00e4ltnis zu den Zinsen, die aktuell am Kapitalmarkt zu erzielen sind, sehr hoch ist, war die H\u00f6he des Zinssatzes Gegenstand diverser gerichtlicher Auseinandersetzungen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"karlsruhe-best%c3%a4tigt-verfassungswidrigkeit\">Karlsruhe best\u00e4tigt Verfassungswidrigkeit<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil nun entschieden, dass die Regelung zu den Zinsen ab Januar 2014 verfassungswidrig ist, weil der Zins seitdem nicht mehr markt\u00fcblich ist. Allerdings ist das bisherige Recht f\u00fcr Verzinsungszeitr\u00e4ume, die bis ins Jahr 2018 fallen, weiter anwendbar, so die Richter. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgem\u00e4\u00dfe Neuregelung f\u00fcr die Zinszeitr\u00e4ume ab Januar 2019 zu treffen. Die Neuregelung ist dann auf alle noch nicht bestandskr\u00e4ftigen Zinsf\u00e4lle anzuwenden, so das Urteil.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"welche-bescheide-m%c3%bcssen-nun-korrigiert-werden\">Welche Bescheide m\u00fcssen nun korrigiert werden?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Grunds\u00e4tzlich ist das Urteil f\u00fcr die Steuerzahler wichtig und hat eine riesige Breitenwirkung. Das geht auch aus dem neuen BMF-Schreiben hervor. Denn alle Bescheide, die Zinszeitr\u00e4ume ab 2019 betreffen und noch nicht bestandskr\u00e4ftig sind, m\u00fcssen k\u00fcnftig ge\u00e4ndert werden. Als Bund der Steuerzahler hatten wir uns fr\u00fchzeitig daf\u00fcr eingesetzt, dass s\u00e4mtliche Steuerbescheide hinsichtlich der Verzinsung vorl\u00e4ufig ergehen und damit nicht bestandskr\u00e4ftig werden. Seit 2019 folgen die Finanz\u00e4mter dieser Forderung. Das zahlt sich nun aus: Betroffene Steuerzahler mussten keinen Einspruch gegen ihren Zinsbescheid einlegen und m\u00fcssen auch jetzt nicht aktiv werden. Die Finanz\u00e4mter m\u00fcssen die Zinsen selbst korrigieren, sobald ein neuer, niedrigerer Zinssatz vom Gesetzgeber festgelegt wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auf Zinsbescheide, die sich auf Verzinsungszeitr\u00e4ume vor 2019 beziehen, hat das Urteil aber keine Auswirkungen: Unabh\u00e4ngig davon, ob gegen die Bescheide Einspruch eingelegt wurde oder diese aus anderen Gr\u00fcnden noch nicht bestandskr\u00e4ftig sind, m\u00fcssen sie vom Finanzamt nicht korrigiert werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aktuell werden von den Finanz\u00e4mtern s\u00e4mtliche erstmalige Festsetzungen von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen, die Zinszeitr\u00e4ume ab 2019 betreffen, ausgesetzt, bis ein neuer Zinssatz vom Gesetzgeber bestimmt wird. Es d\u00fcrfen keine Zinsen mit 0,5 Prozent pro Monat mehr berechnet werden. Nach einer Neuregelung durch den Gesetzgeber werden die \u00c4nderungen durchgef\u00fchrt. Dies kann zu Erstattungen, aber ggf. auch zu R\u00fcckforderungen f\u00fchren. F\u00fcr den Zinseitraum vor 2019 darf das Finanzamt aber auch k\u00fcnftig noch mit dem hohen Zinssatz von 6 Prozent pro Jahr rechnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ausdr\u00fccklich nicht erfasst vom Urteil sind aber andere Zinsen, insbesondere Stundungszinsen, Hinterziehungszinsen, Prozesszinsen auf Erstattungsbetr\u00e4ge und Aussetzungszinsen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: BdSt, Mitteilung vom 05.10.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Finanzverwaltung nimmt Stellung zur Verfassungswidrigkeit der Steuerzinsen Die hohen Steuerzinsen von sechs Prozent im Jahr sind seit 2014 verfassungswidrig, so das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) in diesem Sommer. 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