{"id":64511,"date":"2021-10-12T16:20:14","date_gmt":"2021-10-12T14:20:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64511"},"modified":"2021-10-12T16:20:14","modified_gmt":"2021-10-12T14:20:14","slug":"eugh-zur-einstufung-der-spanischen-steuerregelung-ueber-die-abschreibung-des-finanziellen-geschaefts-oder-firmenwerts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eugh-zur-einstufung-der-spanischen-steuerregelung-ueber-die-abschreibung-des-finanziellen-geschaefts-oder-firmenwerts\/","title":{"rendered":"EuGH zur Einstufung der spanischen Steuerregelung \u00fcber die Abschreibung des finanziellen Gesch\u00e4fts- oder Firmenwerts"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts zur\u00fcck, mit denen die Einstufung der spanischen Steuerregelung \u00fcber die Abschreibung des finanziellen Gesch\u00e4fts- oder Firmenwerts (\u201egoodwill\u201c) als mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe best\u00e4tigt wurde.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Jahr 2007 er\u00f6ffnete die Kommission aufgrund mehrerer schriftlicher Anfragen von Mitgliedern des Europ\u00e4ischen Parlaments und aufgrund einer Beschwerde eines privaten Wirtschaftsteilnehmers ein f\u00f6rmliches Verfahren zur Pr\u00fcfung der Vereinbarkeit der spanischen Steuervorschriften \u00fcber die steuerliche Abschreibung des finanziellen Gesch\u00e4fts- oder Firmenwerts (\u201egoodwill\u201c) bei Erwerb von Beteiligungen durch gebietsans\u00e4ssige Gesellschaften an anderen Unternehmen mit den Bestimmungen des AEU-Vertrags \u00fcber staatliche Beihilfen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gem\u00e4\u00df einer im Jahr 2001 in das spanische K\u00f6rperschaftsteuergesetz eingef\u00fchrten steuerlichen Ma\u00dfnahme (im Folgenden: fragliche steuerliche Ma\u00dfnahme) kann der finanzielle Gesch\u00e4fts- oder Firmenwert, der sich aus dem Erwerb von Beteiligungen von mindestens 5 % durch ein gebietsans\u00e4ssiges Unternehmen an einer ausl\u00e4ndischen Gesellschaft ergibt, in Form einer Abschreibung von der Bemessungsgrundlage der von dem gebietsans\u00e4ssigen Unternehmen geschuldeten K\u00f6rperschaftsteuer abgezogen werden, sofern es die Beteiligung mindestens ein Jahr lang ununterbrochen h\u00e4lt. Dagegen f\u00fchrt der Erwerb von Beteiligungen der in Spanien steuerpflichtigen Unternehmen an anderen gebietsans\u00e4ssigen Unternehmen au\u00dfer im Fall der Unternehmensverschmelzung nicht zu einer Abschreibung des finanziellen Gesch\u00e4fts- oder Firmenwerts.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit Entscheidung vom 28. Oktober 2009<sup>1<\/sup> und Beschluss vom 12. Januar 2011<sup>2<\/sup> (im Folgenden: streitige Entscheidungen) stellte die Kommission fest, dass es sich bei der fraglichen steuerlichen Ma\u00dfnahme um eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilferegelung handele, und verpflichtete Spanien, die gew\u00e4hrten Beihilfen zur\u00fcckzufordern.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Gericht, bei dem mehrere Nichtigkeitsklagen von Unternehmen mit Sitz in Spanien<sup>3<\/sup> anh\u00e4ngig waren, erkl\u00e4rte die streitigen Entscheidungen mit Urteilen vom 7. November 2014<sup>4<\/sup> f\u00fcr nichtig, da es der Auffassung war, dass die Kommission die Selektivit\u00e4t der fraglichen steuerlichen Ma\u00dfnahme nicht nachgewiesen habe. Die Selektivit\u00e4t ist eines der notwendigen kumulativen Kriterien f\u00fcr die Einstufung einer nationalen Ma\u00dfnahme als staatliche Beihilfe.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auf die von der Kommission eingelegten Rechtsmittel hin hob der Gerichtshof diese Urteile im Wesentlichen mit der Begr\u00fcndung auf, dass sie auf einem falschen Verst\u00e4ndnis des Tatbestandsmerkmals der Selektivit\u00e4t eines Vorteils beruhten, und verwies die Sachen an das Gericht zur\u00fcck<sup>5<\/sup>. Nach Zur\u00fcckverweisung best\u00e4tigte das Gericht die Selektivit\u00e4t der fraglichen steuerlichen Ma\u00dfnahme und wies die gegen die streitigen Entscheidungen erhobenen Nichtigkeitsklagen ab<sup>6<\/sup>.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Gerichtshof (Gro\u00dfe Kammer), der daraufhin mit Rechtsmitteln befasst worden ist, die von den klagenden Unternehmen und vom K\u00f6nigreich Spanien (im Folgenden: Rechtsmittelf\u00fchrer) eingelegt worden waren, hat diese Rechtsmittel zur\u00fcckgewiesen und dabei seine Rechtsprechung zur Selektivit\u00e4t steuerlicher Ma\u00dfnahmen pr\u00e4zisiert.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-w-rdigung-durch-den-gerichtshof\">W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zun\u00e4chst hat der Gerichtshof die von der Kommission geltend gemachten Unzul\u00e4ssigkeitsgr\u00fcnde zur\u00fcckgewiesen, wonach bestimmte von den Rechtsmittelf\u00fchrern im Rahmen ihrer Rechtsmittel vorgebrachte Argumente nicht vor dem Gericht geltend gemacht worden seien.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Insoweit hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelgr\u00fcnde und Argumente, die sich aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben und mit denen dessen Begr\u00fcndetheit aus rechtlichen Erw\u00e4gungen in Frage gestellt worden ist, nicht als \u00c4nderung des vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstands angesehen werden k\u00f6nnen. Das Vorbringen, mit dem die Rechtsmittelf\u00fchrer die Schlussfolgerungen in Frage gestellt haben, die sich aus der rechtlichen Entscheidung des Gerichts \u00fcber die vor ihm er\u00f6rterten Klagegr\u00fcnde ergaben, war daher zul\u00e4ssig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zur Selektivit\u00e4t der fraglichen steuerlichen Ma\u00dfnahme hat der Gerichtshof sodann klargestellt, dass der blo\u00dfe Umstand, dass diese Ma\u00dfnahme allgemeinen Charakter hat, da sie von vornherein allen Unternehmen zugutekommen kann, die der K\u00f6rperschaftsteuer unterliegen, je nachdem, ob sie bestimmte Transaktionen t\u00e4tigen oder nicht, nicht ausschlie\u00dft, dass sie selektiv sein kann. Es steht n\u00e4mlich fest, dass das Tatbestandsmerkmal der Selektivit\u00e4t erf\u00fcllt ist, wenn die Kommission dartun kann, dass eine solche Ma\u00dfnahme von der normalen in dem betreffenden Mitgliedstaat anwendbaren Steuerregelung abweicht und somit durch ihre konkreten Wirkungen eine Ungleichbehandlung von Wirtschaftsteilnehmern einf\u00fchrt, die sich im Hinblick auf das mit der normalen Steuerregelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tats\u00e4chlichen und rechtlichen Situation befinden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Um eine nationale steuerliche Ma\u00dfnahme als selektiv einstufen zu k\u00f6nnen, muss die Kommission eine drei Schritte umfassende Methode anwenden. Zun\u00e4chst muss sie die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende allgemeine oder normale Steuerregelung ermitteln. Sodann muss sie dartun, dass die betreffende steuerliche Ma\u00dfnahme von diesem Bezugssystem abweicht, da sie Unterscheidungen zwischen Unternehmen einf\u00fchrt, die sich im Hinblick auf das mit der allgemeinen oder normalen Steuerregelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tats\u00e4chlichen und rechtlichen Situation befinden. Schlie\u00dflich muss sie pr\u00fcfen, ob die eingef\u00fchrte Unterscheidung gerechtfertigt ist, weil sie sich aus der Natur oder dem Aufbau des Systems, in das sie sich einf\u00fcgt, ergibt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In Anbetracht dieser Erw\u00e4gungen hat sich der Gerichtshof in den Rechtssachen C-51\/19 P und C-64\/19 P, C-52\/19 P, C-53\/19 P und C-65\/19 P, C-54\/19 P und C-55\/19 P mit der R\u00fcge der Rechtsmittelf\u00fchrer befasst, das Gericht habe bei der Bestimmung des Bezugssystems einen Fehler begangen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In diesem Rahmen hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass sich die Bestimmung des Bezugssystems aus einer objektiven Pr\u00fcfung des Inhalts, des Zusammenhangs und der konkreten Wirkungen der nach dem nationalen Recht anwendbaren Vorschriften ergeben muss. Daher ist, wenn die fragliche steuerliche Ma\u00dfnahme untrennbar mit dem allgemeinen Steuersystem des betreffenden Mitgliedstaats verbunden ist, auf dieses System Bezug zu nehmen. Erweist sich dagegen, dass sich die in Rede stehende Ma\u00dfnahme eindeutig von diesem allgemeinen System trennen l\u00e4sst, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass der zu ber\u00fccksichtigende Bezugsrahmen enger ist als dieses allgemeine System oder sogar mit der Ma\u00dfnahme selbst identisch ist, wenn sich diese als eine Norm mit eigenst\u00e4ndiger rechtlicher Logik darstellt. Au\u00dferdem muss die Kommission bei der Bestimmung des Bezugssystems die grundlegenden Merkmale der Steuer ber\u00fccksichtigen, wie sie der betreffende Mitgliedstaat definiert hat. Hingegen sind in diesem ersten Schritt der Pr\u00fcfung der Selektivit\u00e4t die vom Gesetzgeber beim Erlass der zu pr\u00fcfenden Ma\u00dfnahme verfolgten Ziele nicht zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof zun\u00e4chst festgestellt, dass aus den streitigen Entscheidungen klar hervorgeht, dass das von der Kommission herangezogene Bezugssystem in den allgemeinen Vorschriften des K\u00f6rperschaftsteuersystems besteht, die den Gesch\u00e4fts- oder Firmenwert im Allgemeinen regeln.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Sodann hat der Gerichtshof das Vorbringen der Rechtsmittelf\u00fchrer zur\u00fcckgewiesen, das Gericht habe sich bei der Bestimmung des Bezugssystems auf die Regelungstechnik gest\u00fctzt, die der nationale Gesetzgeber f\u00fcr den Erlass der fraglichen steuerlichen Ma\u00dfnahme gew\u00e4hlt habe, n\u00e4mlich die Einf\u00fchrung einer Ausnahme von der allgemeinen Regel.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hierzu hat der Gerichtshof festgestellt, dass der R\u00fcckgriff des nationalen Gesetzgebers auf eine bestimmte Regelungstechnik wie die der Einf\u00fchrung einer Ausnahme von einer allgemeinen Regel zur Bestimmung des f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Selektivit\u00e4t ma\u00dfgebenden Bezugssystems nicht ausreichen kann. Ein solcher abweichender Charakter kann sich aber gleichwohl als relevant erweisen, wenn sich daraus \u2013 wie im vorliegenden Fall \u2013 ergibt, dass zwei Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern voneinander unterschieden werden und a priori unterschiedlich behandelt werden, n\u00e4mlich diejenigen, die unter die abweichende Ma\u00dfnahme fallen, und diejenigen, die weiterhin unter die allgemeine Steuerregelung fallen. Somit hat das Gericht bei der Pr\u00fcfung der Selektivit\u00e4t der fraglichen steuerlichen Ma\u00dfnahme zu Recht neben anderen Erw\u00e4gungen auch deren abweichenden Charakter ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In der Rechtssache C-50\/19 P hat der Gerichtshof au\u00dferdem best\u00e4tigt, dass eine nationale Ma\u00dfnahme auch in dem Fall selektiv sein kann, dass der Vorteil, den sie vorsieht, nicht von den Merkmalen des beg\u00fcnstigten Unternehmens abh\u00e4ngt, sondern von der Transaktion, die es beschlie\u00dft vorzunehmen oder nicht. Somit kann eine Ma\u00dfnahme als selektiv angesehen werden, wenn sie nicht ex ante eine bestimmte Gruppe von Beg\u00fcnstigten festlegt und wenn alle im betreffenden Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen, unabh\u00e4ngig von ihrer Gr\u00f6\u00dfe, ihrer Rechtsform, ihrem T\u00e4tigkeitsbereich oder anderen ihnen eigenen Merkmalen potenziell Zugang zu dem durch diese Ma\u00dfnahme vorgesehenen Vorteil haben, sofern sie eine bestimmte Art von Investition t\u00e4tigen. Die Feststellung einer Selektivit\u00e4t ergibt sich n\u00e4mlich nicht zwangsl\u00e4ufig daraus, dass es f\u00fcr bestimmte Unternehmen wegen der ihnen eigenen Merkmale unm\u00f6glich ist, in den Genuss dieses Vorteils zu kommen, sondern sie kann auch allein aus der Feststellung folgen, dass es eine Transaktion gibt, die, obwohl sie vergleichbar ist mit derjenigen, von der die Gew\u00e4hrung des betreffenden Vorteils abh\u00e4ngt, keinen Anspruch auf diesen Vorteil begr\u00fcndet und folglich nur die Unternehmen beg\u00fcnstigt werden, die sich daf\u00fcr entscheiden, diese Transaktion zu t\u00e4tigen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Schlie\u00dflich hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Gericht in allen in Rede stehenden Rechtssachen, indem es im zweiten Schritt der Selektivit\u00e4tspr\u00fcfung die Aufrechterhaltung einer gewissen Koh\u00e4renz zwischen der steuerlichen Behandlung und der buchhalterischen Behandlung des Gesch\u00e4fts- oder Firmenwerts als Ziel des von ihm ermittelten Bezugssystems angef\u00fchrt hat, die Begr\u00fcndung der streitigen Entscheidungen durch seine eigene Begr\u00fcndung ersetzt hat und damit einen Rechtsfehler begangen hat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dieser Fehler kann jedoch nicht zur Aufhebung der angefochtenen Urteile f\u00fchren, da deren jeweiliger Tenor auf andere Rechtsgr\u00fcnde gest\u00fctzt ist. Insoweit hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass sich das Gericht zu Recht auf seine Rechtsprechung bezogen hat, wonach die Vergleichbarkeitspr\u00fcfung, die im zweiten Schritt der Selektivit\u00e4tspr\u00fcfung vorzunehmen ist, im Hinblick auf das Ziel des Bezugssystems und nicht auf das Ziel der streitigen Ma\u00dfnahme erfolgen muss. Somit hat das Gericht zu Recht festgestellt, dass sich die Unternehmen, die Beteiligungen an ausl\u00e4ndischen Gesellschaften erwerben, im Hinblick auf das mit der steuerlichen Behandlung des Gesch\u00e4fts- oder Firmenwerts verfolgte Ziel in einer tats\u00e4chlichen und rechtlichen Situation befinden, die mit derjenigen der Unternehmen, die Beteiligungen an gebietsans\u00e4ssigen Gesellschaften erwerben, vergleichbar ist. Insoweit konnten die Rechtsmittelf\u00fchrer insbesondere nicht nachweisen, dass sich die Unternehmen, die Beteiligungen an ausl\u00e4ndischen Gesellschaften erwerben, in einer anderen und damit nicht mit der von Unternehmen, die Beteiligungen in Spanien erwerben, vergleichbaren rechtlichen und tats\u00e4chlichen Situation befinden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"fu%c3%9fnoten\">Fu\u00dfnoten<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><sup>1<\/sup> Entscheidung 2011\/5\/EG der Kommission vom 28. Oktober 2009 \u00fcber die steuerliche Abschreibung des finanziellen Gesch\u00e4fts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausl\u00e4ndischen Unternehmen C 45\/07 (ex NN 51\/07, ex CP 9\/07) in Spanien (ABl. 2011, L 7, S. 48).<br \/><sup>2<\/sup> Beschluss 2011\/282\/EU der Kommission vom 12. Januar 2011 \u00fcber die steuerliche Abschreibung des finanziellen Gesch\u00e4fts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausl\u00e4ndischen Unternehmen C 45\/07 (ex NN 51\/07, ex CP 9\/07) in Spanien (ABl. 2011, L 135, S. 1). Dieser Beschluss war Gegenstand zweier Berichtigungen, die am 3. M\u00e4rz 2011 und am 26. November 2011 im Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union ver\u00f6ffentlicht wurden.<br \/><sup>3<\/sup> U. A. die Autogrill Espa\u00f1a SA (jetzt World Duty Free Group SA), die Banco Santander SA und die Santusa Holding SL.<br \/><sup>4<\/sup> Urteile vom 7. November 2014, Autogrill Espa\u00f1a\/Kommission, T-219\/10, sowie Banco Santander und Santusa\/Kommission, T-399\/11 (siehe Pressemitteilung Nr. 145\/14).<br \/><sup>5<\/sup> Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission\/World Duty Free Group u. a., C-20\/15 P und C-21\/15 P (siehe Pressemitteilung Nr. 139\/16).<br \/><sup>6<\/sup> Urteile vom 15. November 2018, Banco Santander\/Kommission, T-227\/10, Sigma Alimentos Exterior\/Kommission, T-239\/11, Axa Mediterranean\/Kommission, T-405\/11, Prosegur Compa\u00f1\u00eda de Seguridad\/Kommission, T-406\/11, World Duty Free Group\/Kommission, T-219\/10 RENV, sowie Banco Santander und Santusa\/Kommission, T-399\/11 RENV (siehe Pressemitteilung Nr. 175\/18).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 06.10.2021 zu den Urteilen C-50\/19 P, C-51\/19 P, C-52\/19 P, C-53\/19 P, C-54\/19, C-55\/19 P, C-64\/19 P und C-65\/19 P vom 06.10.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts zur\u00fcck, mit denen die Einstufung der spanischen Steuerregelung \u00fcber die Abschreibung des finanziellen Gesch\u00e4fts- oder Firmenwerts (\u201egoodwill\u201c) als mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe best\u00e4tigt wurde. 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