{"id":64517,"date":"2021-10-12T16:22:25","date_gmt":"2021-10-12T14:22:25","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64517"},"modified":"2021-10-12T16:22:25","modified_gmt":"2021-10-12T14:22:25","slug":"bundesgerichtshof-entscheidet-ueber-revisionen-im-musterfeststellungsverfahren-zu-praemiensparvertraegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bundesgerichtshof-entscheidet-ueber-revisionen-im-musterfeststellungsverfahren-zu-praemiensparvertraegen\/","title":{"rendered":"Bundesgerichtshof entscheidet \u00fcber Revisionen im Musterfeststellungsverfahren zu Pr\u00e4miensparvertr\u00e4gen"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der u. a. f\u00fcr das Bank- und Kapitalmarktrecht zust\u00e4ndige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 6. Oktober 2021 \u00fcber die Revisionen des Musterkl\u00e4gers, eines Verbraucherschutzverbands, und der Musterbeklagten, einer Sparkasse, gegen das Musterfeststellungsurteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 22. April 2020 \u00fcber die Wirksamkeit von Zins\u00e4nderungsklauseln in Pr\u00e4miensparvertr\u00e4gen entschieden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"sachverhalt-und-bisheriger-prozessverlauf\">Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die beklagte Sparkasse schloss seit dem Jahr 1994 mit Verbrauchern sogenannte Pr\u00e4miensparvertr\u00e4ge ab, die eine variable Verzinsung der Spareinlage und ab dem dritten Sparjahr eine der H\u00f6he nach \u2013 bis zu 50 % der j\u00e4hrlichen Spareinlage ab dem 15. Sparjahr \u2013 gestaffelte verzinsliche Pr\u00e4mie vorsehen. In den Vertragsformularen hei\u00dft es u. a.:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>\u201eDie Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit .. % p.a. verzinst.\u201c<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In den in die Sparvertr\u00e4ge einbezogenen \u201eBedingungen f\u00fcr den Sparverkehr\u201c hei\u00dft es weiter:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201eSoweit nichts anderes ver<em>einbart ist, verg\u00fctet die Sparkasse dem Kunden den von ihr jeweils durch Aushang im Kassenraum bekannt gegebenen Zinssatz. F\u00fcr bestehende Spareinlagen tritt eine \u00c4nderung des Zinssatzes, unabh\u00e4ngig von einer K\u00fcndigungsfrist, mit der \u00c4nderung des Aushangs in Kraft, sofern nichts anderes vereinbart ist.\u201c<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Musterkl\u00e4ger h\u00e4lt die Regelungen zur \u00c4nderung des variablen Zinssatzes f\u00fcr unwirksam und die w\u00e4hrend der Laufzeit der Sparvertr\u00e4ge von der Musterbeklagten vorgenommene Verzinsung der Spareinlagen f\u00fcr zu niedrig. Er verfolgt mit seiner Musterfeststellungsklage sieben Feststellungsziele. Mit diesen macht er die Unwirksamkeit der Zins\u00e4nderungsklausel, die Bestimmung eines Referenzzinssatzes und eines monatlichen Zinsanpassungsintervalls sowie die Verpflichtung der Beklagten geltend, die Zinsanpassungen nach der Verh\u00e4ltnismethode vorzunehmen. Dar\u00fcber hinaus m\u00f6chte er festgestellt wissen, dass die Anspr\u00fcche der Verbraucher auf Zahlung von weiteren Zinsbetr\u00e4gen fr\u00fchestens ab der wirksamen Beendigung der Sparvertr\u00e4ge f\u00e4llig werden, dass mit der Kenntnis der H\u00f6he der tats\u00e4chlich vorgenommenen Zinsgutschriften im Sparbuch keine den Verj\u00e4hrungslauf in Gang setzende Kenntnis oder grob fahrl\u00e4ssige Unkenntnis der den Anspruch auf Zahlung von weiteren Zinsbetr\u00e4gen begr\u00fcndenden Umst\u00e4nde verbunden ist und dass die widerspruchslose Hinnahme der Zinsgutschriften im Sparbuch nicht dazu f\u00fchrt, dass das Umstandsmoment f\u00fcr eine Verwirkung der Anspr\u00fcche der Verbraucher auf Zahlung von weiteren Zinsbetr\u00e4gen gegeben ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Oberlandesgericht hat der Musterfeststellungsklage teilweise stattgegeben. Der Musterkl\u00e4ger verfolgt seine Feststellungsziele mit der Revision weiter, soweit das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen hat. Die Musterbeklagte verfolgt mit der Revision ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"entscheidung-des-bundesgerichtshofs\">Entscheidung des Bundesgerichtshofs<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die angegriffene Klausel wegen eines Versto\u00dfes gegen \u00a7 308 Nr. 4 BGB in Bezug auf die Ausgestaltung der Variabilit\u00e4t der Verzinsung der Spareinlagen unwirksam ist und dass die in den Pr\u00e4miensparvertr\u00e4gen insoweit entstandene Regelungsl\u00fccke durch eine erg\u00e4nzende Vertragsauslegung nach \u00a7\u00a7 133, 157 BGB zu schlie\u00dfen ist. Auf die Revision des Musterkl\u00e4gers hat er das Musterfeststellungsurteil des Oberlandesgerichts aufgehoben, soweit dieses keinen f\u00fcr die H\u00f6he der variablen Verzinsung ma\u00dfgebenden Referenzzinssatz bestimmt hat. Insoweit hat er die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zur\u00fcckverwiesen. Dar\u00fcber hinaus hat er entschieden, dass die Zinsanpassungen von der Musterbeklagten monatlich und unter Beibehaltung des anf\u00e4nglichen relativen Abstands des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz (Verh\u00e4ltnismethode) vorzunehmen sind. Er hat zudem entschieden, dass Anspr\u00fcche der Verbraucher auf Zahlung von weiteren Zinsbetr\u00e4gen fr\u00fchestens mit Beendigung der Sparvertr\u00e4ge f\u00e4llig werden. Die vom Musterkl\u00e4ger verfolgten Feststellungsziele zu Teilaspekten der Verj\u00e4hrung und Verwirkung hat er jeweils als unzul\u00e4ssig zur\u00fcckgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat der Senat im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die angegriffene Klausel enth\u00e4lt bei der gebotenen objektiven Auslegung im Zusammenhang mit Ziffer 3.1 der Bedingungen f\u00fcr den Sparverkehr ein Zins\u00e4nderungsrecht der Musterbeklagten, wonach diese den Vertragszinssatz durch die \u00c4nderung eines Aushangs in ihrem Kassenraum \u00e4ndern kann. Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klausel wegen eines Versto\u00dfes gegen \u00a7 308 Nr. 4 BGB in Bezug auf die Ausgestaltung der Variabilit\u00e4t unwirksam ist, da sie nicht das erforderliche Mindestma\u00df an Kalkulierbarkeit m\u00f6glicher Zins\u00e4nderungen aufweist. Rechtsfehlerhaft ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, es k\u00f6nne einen Referenzzinssatz deswegen nicht im Wege der erg\u00e4nzenden Vertragsauslegung bestimmen, weil im Verfahren \u00fcber die Musterfeststellungsklage nicht auszuschlie\u00dfen sei, dass einzelne Sparvertr\u00e4ge individuelle Vereinbarungen enthielten. Solche Individualvereinbarungen sind nur in den Klageverfahren zwischen den Verbrauchern und der Musterbeklagten zu ber\u00fccksichtigen und schlie\u00dfen die Bindungswirkung des Musterfeststellungsurteils nach \u00a7 613 Abs. 1 ZPO, nicht aber die Vornahme einer erg\u00e4nzenden Vertragsauslegung im Musterfeststellungsverfahren aus.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach dem Konzept der auf ein langfristiges Sparen angelegten Sparvertr\u00e4ge ist es interessengerecht, einen Zinssatz f\u00fcr langfristige Spareinlagen als Referenz f\u00fcr die Verzinsung der Spareinlagen heranzuziehen. Da das Oberlandesgericht \u2013 von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig \u2013 bislang keine Feststellungen zu einem geeigneten Referenzzinssatz getroffen hat, wird es dies nach Zur\u00fcckverweisung des Musterverfahrens nachzuholen haben. Die Zinsanpassungen sind nach der gebotenen erg\u00e4nzenden Vertragsauslegung in einem monatlichen Rhythmus vorzunehmen, weil der f\u00fcr langfristige Spareinlagen in Betracht kommende Referenzzinssatz in der von der Deutschen Bundesbank erhobenen Zinsstatistik monatlich ver\u00f6ffentlicht wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Wege der erg\u00e4nzenden Vertragsauslegung ist weiter davon auszugehen, dass bei den Zinsanpassungen der anf\u00e4ngliche relative Abstand des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz beizubehalten ist. Nur eine solche Auslegung gew\u00e4hrleistet, dass das Grundgef\u00fcge der Vertragskonditionen \u00fcber die gesamte Laufzeit der Sparvertr\u00e4ge erhalten bleibt, so dass g\u00fcnstige Zinskonditionen g\u00fcnstig und ung\u00fcnstige Zinskonditionen ung\u00fcnstig bleiben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht festgestellt, dass die Anspr\u00fcche der Verbraucher auf weitere Zinsbetr\u00e4ge aus den Sparvertr\u00e4gen fr\u00fchestens ab dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung f\u00e4llig werden. Die in einem Sparguthaben enthaltenen Zinsen unterliegen derselben Verj\u00e4hrung wie das angesparte Kapital. Das gilt auch f\u00fcr den Verbrauchern bislang nicht gutgeschriebene Zinsbetr\u00e4ge. Die M\u00f6glichkeit der Verbraucher, vor Vertragsbeendigung eine Gutschrift von weiteren Zinsbetr\u00e4gen einzuklagen, bewirkt keine Vorverlagerung der F\u00e4lligkeit des Anspruchs auf Auszahlung der weiteren Zinsbetr\u00e4ge. Der rechtlich nicht vorgebildete Verbraucher, auf den bei der Auslegung der in den Sparvertr\u00e4gen getroffenen Abreden abzustellen ist, erwartet aufgrund der vertraglichen Absprache \u00fcber die Zinskapitalisierung, dass die Bank die vertraglich geschuldeten Zinsen auch dann am Ende eines Gesch\u00e4ftsjahres dem Kapital zuschl\u00e4gt, wenn er sein Sparbuch nicht zum Nachtrag vorlegt. Dieser berechtigten Erwartung widerspr\u00e4che es, wenn der Anspruch auf Auszahlung der weiteren Zinsbetr\u00e4ge bei Vertragsbeendigung deswegen bereits verj\u00e4hrt w\u00e4re, weil der Anspruch auf Erteilung einer korrekten Zinsgutschrift nicht in einer die Verj\u00e4hrung hemmenden Art und Weise vom Verbraucher w\u00e4hrend der Laufzeit des Sparvertrags geltend gemacht worden ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die vom Musterkl\u00e4ger verfolgten Feststellungsziele zu Teilaspekten der Verj\u00e4hrung und Verwirkung sind im Musterfeststellungsverfahren unzul\u00e4ssig, weil sie nicht verallgemeinerungsf\u00e4hig sind. Die Frage, ob ein bestimmter Umstand geeignet ist, einem Verbraucher Kenntnis oder auf grober Fahrl\u00e4ssigkeit beruhende Unkenntnis von seinem Anspruch auf weitere Zinsbetr\u00e4ge zu verschaffen, l\u00e4sst sich nur individuell abh\u00e4ngig von der Person des Verbrauchers beantworten. Die Verwirkung eines Anspruchs wegen der illoyal versp\u00e4teten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraus. Zeit- und Umstandsmoment k\u00f6nnen dabei nicht voneinander unabh\u00e4ngig betrachtet werden, sondern stehen in einer Wechselwirkung. Die Frage, ob ein Umstandsmoment vorliegt, das zusammengenommen mit dem Zeitmoment eine Verwirkung des Anspruchs des Verbrauchers rechtfertigt, kann daher nur individuell und nicht in einem Musterverfahren beantwortet werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-die-ma-geblichen-vorschriften-lauten\">Die ma\u00dfgeblichen Vorschriften lauten:<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>\u00a7 133 BGB<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei der Auslegung einer Willenserkl\u00e4rung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchst\u00e4blichen Sinne des Ausdrucks zu haften.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>\u00a7 157 BGB<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Vertr\u00e4ge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit R\u00fccksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>\u00a7 308 Nr. 4 BGB<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen ist insbesondere unwirksam<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">[\u2026]<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">4. (\u00c4nderungsvorbehalt)<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu \u00e4ndern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der \u00c4nderung oder Abweichung unter Ber\u00fccksichtigung der Interessen des Verwenders f\u00fcr den anderen Vertragsteil zumutbar ist;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">[\u2026]<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>\u00a7 613 Abs. 1 Satz 1 ZPO<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">(1) Das rechtskr\u00e4ftige Musterfeststellungsurteil bindet das zur Entscheidung eines Rechtsstreits zwischen einem angemeldeten Verbraucher und dem Beklagten berufene Gericht, soweit dessen Entscheidung die Feststellungsziele und den Lebenssachverhalt der Musterfeststellungsklage betrifft.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">[\u2026]<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 06.10.2021 zum Urteil XI ZR 234\/20 vom 06.10.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der u. a. f\u00fcr das Bank- und Kapitalmarktrecht zust\u00e4ndige XI. 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