{"id":64537,"date":"2021-10-15T12:04:54","date_gmt":"2021-10-15T10:04:54","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64537"},"modified":"2021-10-15T12:04:54","modified_gmt":"2021-10-15T10:04:54","slug":"handbike-fuer-querschnittsgelaehmten-versicherten-krankenkasse-muss-elektrische-rollstuhlzughilfe-mit-handkurbelunterstuetzung-gewaehren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/handbike-fuer-querschnittsgelaehmten-versicherten-krankenkasse-muss-elektrische-rollstuhlzughilfe-mit-handkurbelunterstuetzung-gewaehren\/","title":{"rendered":"Handbike f\u00fcr querschnittsgel\u00e4hmten Versicherten \u2013 Krankenkasse muss elektrische Rollstuhlzughilfe mit Handkurbelunterst\u00fctzung gew\u00e4hren"},"content":{"rendered":"\n<p>Versicherte haben gegen\u00fcber der Krankenkasse einen Anspruch auf Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um eine Behinderung auszugleichen. Hierzu kann im Fall eines querschnittsgel\u00e4hmten Versicherten ein Handbike geh\u00f6ren. Dies entschied in einem heute ver\u00f6ffentlichten Urteil der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts (Az. L 1 KR 65\/20).<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"querschnittsgel%c3%a4hmter-versicherter-beantragt-handbike\">Querschnittsgel\u00e4hmter Versicherter beantragt Handbike<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein 1958 geborener Versicherter aus dem Wetteraukreis ist infolge eines mit 20 Jahren erlittenen Unfalls querschnittsgel\u00e4hmt und mit einem Faltrollstuhl ausgestattet. Er beantragte gegen\u00fcber der Krankenkasse die Versorgung mit einem Handbike \u2013 einer elektrischen Rollstuhlzughilfe mit Handkurbelunterst\u00fctzung, welche an den Faltrollstuhl angekoppelt werden kann. Ohne dieses Hilfsmittel k\u00f6nne er Bordsteinkanten nicht \u00fcberwinden sowie Gef\u00e4llstrecken nicht befahren und daher nur unzureichend am \u00f6ffentlichen Leben teilnehmen. Auch f\u00f6rdere es seine Beweglichkeit und reduziere Muskelverspannungen im Schulter-Arm-Bereich. Zudem k\u00f6nne er das Handbike selbstst\u00e4ndig an den Faltrollstuhl ankoppeln. Um einen Elektrorollstuhl, den die Krankenkasse ihm angeboten hatte, nutzen zu k\u00f6nnen, sei er hingegen auf eine entsprechend qualifizierte Hilfskraft angewiesen, die ihn beim Umsetzen unterst\u00fctze.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Krankenkasse lehnte die Versorgung mit dem ca. 8.600 Euro teuren Hilfsmittel ab. Der Kl\u00e4ger k\u00f6nne sich den Nahbereich mit den vorhandenen Hilfsmitteln und dem angebotenen Elektrorollstuhl (Kosten ca. 5.000 Euro) ausreichend erschlie\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"behinderungsausgleich-soll-selbstbestimmtes-leben-dienen\">Behinderungsausgleich soll selbstbestimmtes Leben dienen<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Richter beider Instanzen bejahten einen Anspruch des Versicherten auf Versorgung mit der begehrten elektrischen Rollstuhlzughilfe. Versicherte h\u00e4tten Anspruch auf Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich. Das Grundbed\u00fcrfnis nach Mobilit\u00e4t sei durch Erschlie\u00dfung des Nahbereichs zu erm\u00f6glichen. Hierbei sei insbesondere das gesetzliche Teilhabeziel, ein selbstbestimmtes und selbstst\u00e4ndiges Leben zu f\u00fchren, zu beachten. Der Behinderungsausgleich mittels Hilfsmittel sei nicht auf einen Basisausgleich beschr\u00e4nkt.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Versicherte sei nicht im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitsgebot auf den von der Krankenkasse angebotenen Elektrorollstuhl zu verweisen. Denn diesen k\u00f6nne er nur nutzen, wenn er von einer Pflegekraft entsprechend umgesetzt werde. Der querschnittsgel\u00e4hmte Mann habe keine Greifkraft in den H\u00e4nden, mit welcher er beim Befahren z. B. von Bordsteinkanten die erforderlichen Kippbewegungen des Rollstuhls ausf\u00fchren und auf Gef\u00e4llstrecken bremsen k\u00f6nnte. Mit dem motorisierten Handbike sei es ihm hingegen m\u00f6glich, Bordsteinkanten und andere Hindernisse zu \u00fcberwinden. Auch k\u00f6nne er das Handbike ohne fremde Hilfe direkt an den Faltrollstuhl anbringen. Bei anderen von der Krankenkasse angebotenen Rollstuhlzughilfen sei er hingegen f\u00fcr die Montage auf fremde Hilfe angewiesen. Damit l\u00e4gen keine Anzeichen daf\u00fcr vor, dass eine Versorgung mit einem Handbike das Ma\u00df des Notwendigen \u00fcberschreite.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Revision wurde nicht zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-hinweise-zur-rechtslage\">Hinweise zur Rechtslage<\/h2>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 33 Sozialgesetzbuch F\u00fcnftes Buch (SGB V)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit H\u00f6rhilfen, K\u00f6rperersatzst\u00fccken, orthop\u00e4dischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenst\u00e4nde des t\u00e4glichen Lebens anzusehen oder nach \u00a7 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. (\u2026) W\u00e4hlen Versicherte Hilfsmittel oder zus\u00e4tzliche Leistungen, die \u00fcber das Ma\u00df des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte h\u00f6here Folgekosten selbst zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 12 SGB V<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Die Leistungen m\u00fcssen ausreichend, zweckm\u00e4\u00dfig und wirtschaftlich sein; sie d\u00fcrfen das Ma\u00df des Notwendigen nicht \u00fcberschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, k\u00f6nnen Versicherte nicht beanspruchen, d\u00fcrfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 11 SGB V<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(2) (\u2026) Die Leistungen nach Satz 1 werden unter Beachtung des Neunten Buches erbracht, soweit in diesem Buch nichts anderes bestimmt ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den f\u00fcr die Rehabilitationstr\u00e4ger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu f\u00f6rdern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. (\u2026)<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 8 SGB IX<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Bei der Entscheidung \u00fcber die Leistungen und bei der Ausf\u00fchrung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten W\u00fcnschen der Leistungsberechtigten entsprochen.<br \/>(\u2026)<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Art. 3 Grundgesetz (GG)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(3) (\u2026) Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Art. 20 UN-Behindertenrechtskonvention \u2013 Pers\u00f6nliche Mobilit\u00e4t<\/p>\n\n\n\n<p>Die Vertragsstaaten treffen wirksame Ma\u00dfnahmen, um f\u00fcr Menschen mit Behinderungen pers\u00f6nliche Mobilit\u00e4t mit gr\u00f6\u00dftm\u00f6glicher Unabh\u00e4ngigkeit sicherzustellen (\u2026)<\/p>\n\n\n\n<p><em>Quelle: LSG Hessen, Pressemitteilung vom 12.10.2021 zum Urteil L 1 KR 65\/20 vom 05.08.2021<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Versicherte haben gegen\u00fcber der Krankenkasse einen Anspruch auf Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um eine Behinderung auszugleichen. 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