{"id":64565,"date":"2021-10-15T12:20:00","date_gmt":"2021-10-15T10:20:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=64565"},"modified":"2021-10-15T12:20:00","modified_gmt":"2021-10-15T10:20:00","slug":"gewerbesteuer-dj-kann-ein-kuenstler-sein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gewerbesteuer-dj-kann-ein-kuenstler-sein\/","title":{"rendered":"Gewerbesteuer: DJ kann ein K\u00fcnstler sein"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Die Klage eines DJs gegen seine Einordnung als Gewerbetreibender war erfolgreich: Der 11. Senat des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf hat mit Urteil vom 12.08.2021 entschieden, dass der Kl\u00e4ger als K\u00fcnstler Eink\u00fcnfte aus selbstst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit erzielt und damit keine Gewerbesteuer zahlen muss.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger legte im Streitjahr 2016 bei Hochzeiten, Geburtstagsfeiern sowie Firmenveranstaltungen gegen Entgelt auf. Gelegentlich trat er auch in Clubs auf. Mit dem jeweiligen Auftraggeber vereinbarte er, dass er weder in der Programmgestaltung noch in der Darbietung Weisungen unterliegt und dass Stil und Art der Darbietung im Vorfeld abgesprochen und eingehalten werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Finanzamt ordnete die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers als gewerblich ein und erlie\u00df f\u00fcr das Jahr 2016 einen Gewerbesteuermessbetragsbescheid. Der Kl\u00e4ger sei nicht k\u00fcnstlerisch t\u00e4tig, weil er nicht die n\u00f6tige Gestaltungsh\u00f6he erreiche. Seine Remixe von Liedern w\u00fcrden den Originalsongs stark \u00e4hneln. Die Ver\u00e4nderungen im Beat und Klang seien nicht so bedeutend, dass dadurch neue Musikst\u00fccke entst\u00fcnden. Er habe keine Klangfolgen mit dominierender eigener Pr\u00e4gung erzeugt. Bei der Ver\u00e4nderung der Musikst\u00fccke mit Hilfe von DJ-Software und der Gestaltung von \u00dcberg\u00e4ngen zwischen den Liedern handele es sich schwerpunktm\u00e4\u00dfig um technische Arbeit, hinter die der k\u00fcnstlerische Anteil seiner Leistung zur\u00fccktrete. Au\u00dferdem seien seine M\u00f6glichkeiten zur freien sch\u00f6pferischen Gestaltung begrenzt. Denn er spiele Musik ab, die vom Auftraggeber gew\u00fcnscht werde, die auf das Publikum zugeschnitten sei und zur Art der Veranstaltung (z. B. Hochzeit oder Betriebsfeier) passe.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger wandte dagegen ein, dass er Lieder nicht lediglich abspiele, sondern sie in neue, eigene Musikst\u00fccke ver\u00e4ndere. Er lege andere Beats, welche teilweise selbst erzeugt seien, unter die Songs, variiere die Abspielgeschwindigkeit, verwende Spezialeffekte, spiele Samples (d. h. Teile einer Ton- oder Musikaufnahme) ein oder vermische mehrere Musikst\u00fccke. Bekannte Songs erhielten dadurch einen anderen, neuen Charakter.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf hat der Klage stattgegeben und den Gewerbesteuermessbetragsbescheid aufgehoben. Die Richter entschieden, dass der Kl\u00e4ger als K\u00fcnstler auftrete und deshalb Eink\u00fcnfte aus selbstst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit erziele.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte der Senat aus, dass der Kl\u00e4ger nicht nur Lieder anderer Interpreten abspiele. Vielmehr biete er neue Musik dar. Er gebe den Musikst\u00fccken anderer K\u00fcnstler durch Vermischung und Bearbeitung einen neuen Charakter. Er f\u00fchre sie damit in dem ihm eigenen Stil auf und vollbringe eine eigensch\u00f6pferische Leistung. Plattenteller, Mischpult, CD-Player und Computer w\u00fcrden von ihm als \u201eInstrumente\u201c genutzt. Er mische und bearbeite die Musikst\u00fccke und f\u00fcge T\u00f6ne sowie Ger\u00e4usche hinzu. Als moderner DJ erzeuge er durch die Kombination von Songs, Samples, z.T. selbst hergestellten Beats und Effekten ein neues Klangerlebnis. F\u00fcr die Einordnung als K\u00fcnstler spiele es keine Rolle, auf welcher Art von Veranstaltung der Kl\u00e4ger auftrete. Entscheidend sei, dass er \u2013 \u00e4hnlich einer Live-Band \u2013 mit Hilfe von \u201eInstrumenten\u201c Tanzmusik unterschiedlicher Genres auff\u00fchre.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Entscheidung ist rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Quelle: FG D\u00fcsseldorf, Mitteilung vom 14.10.2021 zum Urteil 11 K 2430\/18 vom 12.08.2021 (rkr)<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Klage eines DJs gegen seine Einordnung als Gewerbetreibender war erfolgreich: Der 11. Senat des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf hat mit Urteil vom 12.08.2021 entschieden, dass der Kl\u00e4ger als K\u00fcnstler Eink\u00fcnfte aus selbstst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit erzielt und damit keine Gewerbesteuer zahlen muss. Der Kl\u00e4ger legte im Streitjahr 2016 bei Hochzeiten, Geburtstagsfeiern sowie Firmenveranstaltungen gegen Entgelt auf. 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